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StPO § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

Strafprozeßordnung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.

(3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 47/23
13. Juli 2023
AK 47/23 13. Juli 2023
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (12. Kammer) - S 12 KA 268/20
17. März 2021
S 12 KA 268/20 17. März 2021
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 892/19
6. August 2019
203 StObWs 892/19 6. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ss 96/17
15. Juni 2017
1 Ss 96/17 15. Juni 2017
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 83/14, 1 Ws 83/14 - 161 AR 26/14
14. Oktober 2014
1 Ws 83/14, 1 Ws 83/14 - 161 AR 26/14 14. Oktober 2014
Beschluss vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 Qs 26/13
7. Mai 2013
1 Qs 26/13 7. Mai 2013
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 30/12
29. Mai 2012
1 Ws 30/12 29. Mai 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 313 + 315/11
10. Juni 2011
2 Ws 313 + 315/11 10. Juni 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 344/10
29. Juli 2010
1 Ws 344/10 29. Juli 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 386/09
11. September 2009
2 Ws 386/09 11. September 2009