StPO § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 35/20
16. Februar 2021
Ausl 35/20 16. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 415/16
9. Februar 2017
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 HEs 89/14
16. September 2014
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