Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

StPO § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Strafprozeßordnung

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von