StPO § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

Strafprozeßordnung

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 97/18
28. März 2018
2 ARs 97/18 28. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 62/14
26. November 2015
III ZB 62/14 26. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 1706/14
10. Juni 2015
5 A 1706/14 10. Juni 2015