Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
StPO § 164 Festnahme von Störern
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 11/16
25. Februar 2016
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3 RVs 11/16 | 25. Februar 2016 |
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 32/15
18. März 2015
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13 Qs 32/15 | 18. März 2015 |
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 OB 408/11
11. Januar 2012
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11 OB 408/11 | 11. Januar 2012 |