Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
StPO § 164 Festnahme von Störern
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 11/16
25. Februar 2016
|
3 RVs 11/16 | 25. Februar 2016 |
|
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 32/15
18. März 2015
|
13 Qs 32/15 | 18. März 2015 |
|
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 OB 408/11
11. Januar 2012
|
11 OB 408/11 | 11. Januar 2012 |