StPO § 164 Festnahme von Störern

Strafprozeßordnung

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 11/16
25. Februar 2016
3 RVs 11/16 25. Februar 2016
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 32/15
18. März 2015
13 Qs 32/15 18. März 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 OB 408/11
11. Januar 2012
11 OB 408/11 11. Januar 2012