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StPO § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Duisburg - 34 Qs-146 Js 142/13-12/14
12. März 2014
34 Qs-146 Js 142/13-12/14 12. März 2014