Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
StPO § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - Ausl 301 AR 21/17
20. März 2017
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Ausl 301 AR 21/17 | 20. März 2017 |
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |