StPO § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 92/18
12. November 2018
2 Rev 92/18 12. November 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 603/14
23. April 2015
4 StR 603/14 23. April 2015