Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
StPO § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 92/18
12. November 2018
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2 Rev 92/18 | 12. November 2018 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 603/14
23. April 2015
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4 StR 603/14 | 23. April 2015 |