Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 92/18

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es die zu dem führenden Verfahren 3111 Js 86/17 hinzuverbundene Anklage gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. September 2017 (Az.: 2109 Js 627/17) betrifft, auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

Gründe

I.

1

Mit gemäß Anklageschrift vom 16. August 2017 zum Amtsgericht Hamburg-Blankenese erhobener Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in Hamburg in der Zeit vom 25. Mai bis 20. Juni 2017 entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen zu haben, indem er das im Bereich der Julius-Brecht-Straße auf Höhe der Hausnummer ... abgestellte Kraftrad Suzuki, Modell GSX 750 (FIN: …) des Geschädigten H. mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... auf bislang ungeklärte Weise unter Überwindung der Wegfahrsperre in Gang setzte und sich in der Absicht, das Fahrzeug für sich zu verwenden oder zu verwerten, mit dem Kraftrad vom Tatort entfernte, oder das vorgenannte Kraftrad von einem bislang unbekannten Vortäter, der es vor der Wohnanschrift des Geschädigten in der Julius-Brecht-Straße ... entwendet hatte, in Kenntnis der deliktischen Herkunft übernahm, um das Fahrzeug für sich zu verwenden oder zu verwerten.

2

Mit weiterer, zum Amtsgericht Hamburg erhobener Anklage ist dem Angeklagten gemäß Anklageschrift vom 15. September 2017 zur Last gelegt worden, in Hamburg am 20. Juni 2017 durch dieselbe Handlung fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er in Folge Genusses alkoholischer Getränke nicht zu sicherem Führen in der Lage war, und vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben, indem er ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, unter Alkoholeinfluss (BAK zur Tatzeit um 00:32 Uhr 0,9 – 1,0 ‰) mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HH-... die Talstraße ... befuhr sowie in Folge alkoholbedingter Fahrunsicherheit das Lichtzeichen einer Lichtzeichenwechselanlage nicht beachtete und das Kraftrad während der Fahrt stark schwankte, wobei er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war.

3

Bezüglich der Anklageschrift vom 16. August 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen sowie dem Angeklagten seine Verteidigerin beigeordnet. Am 26. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese in dieser Sache Termin zur Hauptverhandlung für den 10. Januar 2018 anberaumt.

4

In dem Verfahren betreffend die Anklageschrift vom 15. September 2017 hat das Amtsgericht Hamburg nach Anordnung der Zustellung der Anklageschrift die Akten dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit der Bitte um Übernahme zugeleitet. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat das beim Amtsgericht Hamburg angeklagte Verfahren übernommen und mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 zu dem beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese anhängigen führenden Verfahren hinzu verbunden.

5

Nachdem die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 16. November 2017 gebeten hatte, ihre Beiordnung auf das hinzu verbundene Verfahren zu erstrecken, hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese dies mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 ausgesprochen.

6

Am 10. Januar 2018 hat vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese die Hauptverhandlung stattgefunden, in der die Staatsanwaltschaft ihre Anklageschriften vom 16. August 2017 und 15. September 2017 verlesen und das Amtsgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet hat.

7

Eine ausdrückliche und als solche bezeichnete Eröffnungsentscheidung ist nach den Akten und dem Protokoll der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Januar 2018 hinsichtlich der Anklageschrift vom 15. September 2017 weder vor der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2018 ergangen.

8

Gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 10. Januar 2018 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2018 Berufung eingelegt, die sie unter dem 1. Februar 2018 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. In ihrer Berufungsrechtfertigung vom 1. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass angesichts auch einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten und eines Handelns während mehrerer laufender Bewährungszeiten eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht komme. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten.

9

Das Landgericht Hamburg hat mit in der Berufungshauptverhandlung ergangenem Urteil vom 15. Mai 2018 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10. Januar 2018 dahin gehend abgeändert, dass die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zugleich hat es die zweijährige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestätigt.

10

Gegen das Berufungsurteil vom 15. Mai 2018 hat der Angeklagte mit am 17. Mai 2018 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt, die nach am 14. Juni 2018 erfolgter Urteilszustellung an die Verteidigerin von dieser mit am 6. Juli 2018 eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache sowie der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verteidigerin am 6. September 2018 zugegangen. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.

II.

11

Das Verfahren wird wegen Verfahrenshindernisses gem. § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, weil es in dem nach rechtkräftigem Teilfreispruch hinsichtlich der der Anklageschrift vom 16. August 2017 zu Grunde liegenden Tat allein noch anhängigen Verfahren bezüglich der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 15. September 2017 zur Last gelegten Tat an einem Eröffnungsbeschluss fehlt.

12

1. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens wird grundsätzlich ausdrücklich und schriftlich getroffen. Das ergibt sich bereits aus § 207 Abs. 1 und 2 StPO, wonach das Gericht in dem Eröffnungsbeschluss anzugeben hat, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden soll und mit welchen Änderungen es eine Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, sowie aus § 215 StPO, wonach der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen ist.

13

An Stelle einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung genügt eine zwar nicht ausdrücklich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete, aber schlüssige eindeutige schriftliche oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts, eine bestimmte Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH in NStZ 2000, 442, 443; Meyer-Goßner/Schmitt § 207 Rn. 8; MüKoStGB- Wenske § 207 Rn. 26, jeweils m.w.N.). Das betreffende Schriftstück muss aus sich heraus oder in Verbindung mit den Akten eindeutig erkennen lassen, dass das Gericht die Eröffnung tatsächlich gewollt hat (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2000, 114). Das kann bei einer Haftfortdauerentscheidung mit anschließender Terminbestimmung zur Hauptverhandlung der Fall sein (vgl. OLG Hamm in NStZ 1990, 146), weil eine Bejahung dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO im selben Verfahrensstadium die Bejahung hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO einschließt. Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).

14

Eine Nachholung der dem erstinstanzlich tätigen Gericht vorbehaltenen Eröffnungsentscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht oder sogar im Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht ist nicht möglich (Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 4 m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Revision zwingt das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses zur Einstellung des Verfahrens; eine Zurückverweisung zur Nachholung kommt nicht in Betracht (vgl. Schmitt, a.a.O., m.w.N.).

15

2. Nach diesen Maßstäben fehlt es hier hinsichtlich der Anklageschrift vom 15. September 2017 an einer Eröffnungsentscheidung. Weder das zunächst zuständig gewesene Amtsgericht Hamburg, noch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese haben insoweit ausdrücklich oder schlüssig eindeutig eine Eröffnungsentscheidung getroffen.

16

Eine ausdrückliche Eröffnungsentscheidung hat zu der Anklageschrift vom 15. September 2017 weder das zunächst zuständig gewesene Amtsgericht Hamburg, bei dem die Anklage erhoben worden ist, noch das später in Folge Verfahrensverbindung zuständig gewordene Amtsgericht Hamburg-Blankenese getroffen.

17

An einer jedenfalls schlüssigen Willenserklärung, der die Bejahung hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO sowie ein Wille zu einer das Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung über die Anklage gemäß der Anklageschrift vom 15. September 2017 im Sinne des § 207 StPO eindeutig zu entnehmen wäre, fehlt es ebenfalls. Weder hat das Amtsgericht Hamburg eine solche schlüssige Entscheidung getroffen, noch ist eine solche nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese dort getroffen worden.

18

a) Die einzige ausdrückliche Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12. Oktober 2017 bezieht sich allein auf die Anklageschrift vom 16. August 2017. Die Akten erbringen keinen abweichenden Erklärungsgehalt. Die zeitlichen Zusammenhänge belegen vielmehr, dass die Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12. Oktober 2017 allein die Anklage gemäß der Anklageschrift vom 16. August 2017 betraf, indem der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese erst nachfolgend am 26. Oktober 2017 ergangen ist.

19

b) Der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26. Oktober 2017 beschränkt sich auf die Feststellung der Übernahme und die Verbindung des die Anklageschrift vom 15. September 2017 betreffenden Verfahrens zu dem beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese bezüglich der Anklageschrift vom 16. August 2017 anhängigen führenden Verfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich eine Eröffnungsentscheidung im ausgeführten Sinne bezüglich der Anklageschrift vom 15. September 2017 getroffen werden sollte, sind dem Beschluss nicht zu entnehmen. Der Beschlusstext „Das Verfahren der Abt. 200 des Amtsgerichts Hamburg wird übernommen und unter dem obigen Aktenzeichen geführt. Die Sache wird zu dem Verfahren 513 Ds 123/ 17 = 3111 Js 86/17, welches führt, verbunden“ spricht vielmehr dagegen, dass das Amtsgericht Hamburg-Blankenese damit zugleich eine Prüfung der Eröffnung in der hinzu verbundenen Sache abgeschlossen und im Sinne unveränderter Zulassung der Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit schlüssig mitbeschieden hat, denn danach ist nur allgemein die Verbindung der beiden Verfahren, jedoch – noch – keine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung beschlossen worden. Jedenfalls fehlt es an hinreichender Eindeutigkeit für die Annahme auch einer schlüssigen Eröffnungsentscheidung.

20

c) Die Terminierungsverfügung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26. Oktober 2017 erbringt Anhaltspunkte für eine schlüssige Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der am selben Tag zu dem beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese bereits anhängig gewesenen Verfahren hinzu verbundenen Verfahren betreffend die Anklageschrift vom 15. September 2017 ebenfalls nicht (allgemein dazu Schmitt, a.a.O., § 204 Rn. 5 m.w.N.). Gegenteilig indizieren der Betreff der Terminierungsverfügung „wegen besonders schweren Fall des Diebstahls“ und die Anordnung von Zeugenladungen allein bezüglich der in der Anklageschrift vom 16. August 2017 aufgeführten Zeugen, dass damit nicht schlüssig eine Eröffnungsentscheidung bezüglich der Anklageschrift vom 15. September 2018 getroffen werden sollte.

21

d) Entsprechendes gilt auch für den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 11. Dezember 2017 betreffend die Erstreckung der gerichtlichen Bestellung der Verteidigerin auf das hinzu verbundene Verfahren. Die Beschlussformel beschränkt sich auf den Satz „Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wird auf das verbundene Verfahren (2109 Js 627/17) erstreckt“. Gründe enthält der Beschluss nicht. Nach Aktenlage stellt dieser Beschluss sich als Reaktion auf einen am 20. November 2017 eingegangenen entsprechenden Antrag der Verteidigerin dar, mit dem diese zugleich mit Zurückreichung der ihr auf Antrag überlassenen Akten des hinzu verbundenen Verfahrens „darum gebeten“ hat, „festzustellen, dass sich die Beiordnung auch auf das verbundene Verfahren 513 Ds 153/17 erstreckt (§ 48 Abs. 5 Satz 3 RVG)“. Anhaltspunkte für eine schlüssige Eröffnungsentscheidung in der hinzu verbundenen Sache ergeben sich aus der Erstreckung der Verteidigerbestellung nicht, da eine solche vielmehr zunächst auch der Verteidigung des Angeklagten im Zwischenverfahren dienen kann. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Eindeutigkeit.

22

e) Eine Haftfortdauerentscheidung mit Bejahung sogar eines dringenden Tatverdachts ist weder beim Amtsgericht Hamburg noch durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese getroffen worden.

23

3. Da das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses ein schon in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 33, 167, 168; Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 4) und erst recht im Revisionsverfahren nicht mehr behebbares, in jeder Verfahrenslage ungeachtet der Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis darstellt, ist das wegen zulässiger Revision nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren einzustellen. Die Einstellung erfolgt im Beschlussverfahren nach § 206a StPO, das nach ständiger Senatsrechtsprechung auch nach Revisionseinlegung uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BGHSt 24, 208, 212; a.A. Schmitt, a.a.O., § 206a Rn. 6).

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

25

Eine Ausnahmeentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist nicht geboten, da das Verfahrenshindernis auf einem Verfahrensfehler des Amtsgerichts beruht.

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