StPO § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts

Strafprozeßordnung

(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.

(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird.

(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20
12. Februar 2020
2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20 12. Februar 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 17/18
19. Oktober 2018
2 WD 17/18 19. Oktober 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 342/15
14. Dezember 2016
2 StR 342/15 14. Dezember 2016
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1275/16
13. Oktober 2016
2 BvR 1275/16 13. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 45/14
20. Mai 2015
2 StR 45/14 20. Mai 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 57/14
10. Juni 2014
3 StR 57/14 10. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 319/12 (StrVollz)
26. September 2012
1 Ws 319/12 (StrVollz) 26. September 2012