Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 222b Besetzungseinwand

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 16-17/26
18. Februar 2026
3 Ws 16-17/26 18. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 47/25
18. September 2025
StB 47/25 18. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 10/25
20. März 2025
StB 10/25 20. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 320/24
14. Oktober 2024
206 StRR 320/24 14. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 457/24
19. August 2024
2 Ws 457/24 19. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 604/23
27. Februar 2024
5 StR 604/23 27. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 58-61/24
16. Februar 2024
2 Ws 58-61/24 16. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 464/23
8. August 2023
2 Ws 464/23 8. August 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 87/22
17. Januar 2023
2 StR 87/22 17. Januar 2023
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21
16. Dezember 2021
2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 16. Dezember 2021