StPO § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PS 3/11
4. Januar 2012
14 PS 3/11 4. Januar 2012