StPO § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Strafprozeßordnung

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 319/15
24. Februar 2016
2 StR 319/15 24. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 203/15
14. Dezember 2015
2 Ws 203/15 14. Dezember 2015