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StPO § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

Strafprozeßordnung

(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StRR 234/25
23. Juni 2025
203 StRR 234/25 23. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 429/24
17. Dezember 2024
1 StR 429/24 17. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 386/21
24. Januar 2023
3 StR 386/21 24. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
2 Ss (OWi) 240/21 3. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 212/14
17. September 2014
1 StR 212/14 17. September 2014