StPO § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

Strafprozeßordnung

(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ss 119/20
18. Januar 2021
2 Ss 119/20 18. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rv 4 Ss 105/19
23. April 2019
2 Rv 4 Ss 105/19 23. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ss 178/16
20. Dezember 2016
1 Ss 178/16 20. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 60/12
5. Februar 2013
1 Ausl 60/12 5. Februar 2013