Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
StPO § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.