StPO § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 99/20
13. August 2020
2 Ws 99/20 13. August 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 84/16
20. September 2016
3 StR 84/16 20. September 2016