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StPO § 25 Ablehnungszeitpunkt

Strafprozeßordnung

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 605/25
24. März 2026
5 StR 605/25 24. März 2026
Beschluss vom Landgericht München II - 19 Ks 123 Js 189686/24
15. Dezember 2025
19 Ks 123 Js 189686/24 15. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 93/25
22. Mai 2025
2 StR 93/25 22. Mai 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1298/24
9. April 2025
2 BvR 1298/24 9. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 371/24
9. April 2025
1 StR 371/24 9. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 434/24
1. April 2025
1 StR 434/24 1. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 75/24
27. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1224/23
20. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 9 St 7/23
18. März 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 543/24
18. Februar 2025
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