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StPO § 25 Ablehnungszeitpunkt

Strafprozeßordnung

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

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Beschluss vom Landgericht München II - 19 Ks 123 Js 189686/24
15. Dezember 2025
19 Ks 123 Js 189686/24 15. Dezember 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1298/24
9. April 2025
2 BvR 1298/24 9. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 371/24
9. April 2025
1 StR 371/24 9. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 9 St 7/23
18. März 2025
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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - II-4 Ks 18/24
2. Dezember 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 4/21
21. September 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 3/21
21. September 2024
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Urteil vom Landgericht Köln - 111 Ks 9/22
17. Juli 2024
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Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 49-VI-22
23. April 2024
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Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 58-VI-22
16. April 2024
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