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StPO § 259 Dolmetscher

Strafprozeßordnung

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
GSSt 1/23 23. Mai 2023