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StPO § 266 Nachtragsanklage

Strafprozeßordnung

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 387/25
10. Dezember 2025
1 StR 387/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 5/25
1. Dezember 2025
AnwSt (R) 5/25 1. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 445/24
14. Oktober 2025
1 StR 445/24 14. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 40/25
25. September 2025
2 ORs 40/25 25. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 283/25
13. August 2025
2 StR 283/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 594/24
27. Mai 2025
3 StR 594/24 27. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 508/24
25. März 2025
4 StR 508/24 25. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 55/24
12. Juli 2024
3 Ws 55/24 12. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 345/23
14. November 2023
6 StR 345/23 14. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 305/23
26. Oktober 2023
3 Ws 305/23 26. Oktober 2023