StPO § 31 Schöffen, Urkundsbeamte

Strafprozeßordnung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Patentanwaltssachen) - PatAnwSt (R) 1/18
16. Mai 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 559/17
6. März 2018
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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