Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 59/26
5. März 2026
2 Ws 59/26 5. März 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 267/25
5. November 2025
203 StObWs 267/25 5. November 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1298/24
9. April 2025
2 BvR 1298/24 9. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 226/24
16. Dezember 2024
6 StR 226/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 35/24
26. Juni 2024
StB 35/24 26. Juni 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 49-VI-22
23. April 2024
Vf. 49-VI-22 23. April 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 58-VI-22
16. April 2024
Vf. 58-VI-22 16. April 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 60-VI-22
11. April 2024
Vf. 60-VI-22 11. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 40/24
14. Februar 2024
2 Ws 40/24 14. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 74/23
11. Januar 2024
StB 74/23 11. Januar 2024