Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Strafprozeßordnung

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 94/22
10. Oktober 2023
4 StR 94/22 10. Oktober 2023
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - (5) 121 Ss 15/18 (11/18)
1. März 2018
(5) 121 Ss 15/18 (11/18) 1. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 72/16
25. Oktober 2016
3 RVs 72/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 91/13 und 3 Ws 400/13
17. Dezember 2013
3 RVs 91/13 und 3 Ws 400/13 17. Dezember 2013