Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
StPO § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Strafprozeßordnung
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