StPO § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Strafprozeßordnung

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4.
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 62/22
20. April 2022
2 Ws 62/22 20. April 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 75/16
24. Januar 2017
2 B 75/16 24. Januar 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 571/14
31. Juli 2014
2 BvR 571/14 31. Juli 2014