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StPO § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Strafprozeßordnung

(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 66 - 67/23, 3 Ws 66/23, 3 Ws 67/23, 3 Ws 66 - 67/23 - 121 AR 259/23
22. Januar 2024
3 Ws 66 - 67/23, 3 Ws 66/23, 3 Ws 67/23, 3 Ws 66 - 67/23 - 121 AR 259/23 22. Januar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 494/22
16. März 2023
204 VAs 494/22 16. März 2023
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 128/12
20. Juni 2014
128/12 20. Juni 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 K 2268/10
13. Dezember 2011
1 K 2268/10 13. Dezember 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3a B 5.11
26. September 2011
OVG 3a B 5.11 26. September 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (3. Kammer) - 3 K 888/07
4. März 2008
3 K 888/07 4. März 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 888/07.TR
4. März 2008
3 K 888/07.TR 4. März 2008