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StPO § 416 Übergang in das Strafverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 405/25
29. Oktober 2025
3 StR 405/25 29. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 373/23
21. Februar 2024
3 StR 373/23 21. Februar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 106/23
12. Juli 2023
1 StR 106/23 12. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 468/22
12. April 2023
4 StR 468/22 12. April 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 115/22
13. Oktober 2022
4 StR 115/22 13. Oktober 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 37/15
26. März 2015
2 StR 37/15 26. März 2015