StPO § 417 Zulässigkeit

Strafprozeßordnung

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 168/15
11. Dezember 2015
1 Ws 168/15 11. Dezember 2015