Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
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StPO § 417 Zulässigkeit
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 168/15
11. Dezember 2015
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1 Ws 168/15 | 11. Dezember 2015 |