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StPO § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 419/23
13. Februar 2025
2 StR 419/23 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 382/23
23. Oktober 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 326/24
16. Oktober 2024
206 StRR 326/24 16. Oktober 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 367/23
6. März 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
21. November 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 164/23
20. September 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 323/22
17. November 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ss 121/21
2. November 2021
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19. Juni 2018
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