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StPO § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
27. Januar 2026
5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 21/25
10. Juli 2025
StB 21/25 10. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 622/24
4. Juni 2025
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Urteil vom Landgericht Gera (3. Strafkammer) - 3 KLs 830 Js 39076/23
11. April 2025
3 KLs 830 Js 39076/23 11. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 419/23
13. Februar 2025
2 StR 419/23 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 382/23
23. Oktober 2024
5 StR 382/23 23. Oktober 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 326/24
16. Oktober 2024
206 StRR 326/24 16. Oktober 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 367/23
6. März 2024
6 StR 367/23 6. März 2024
Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 4/23
13. Dezember 2023
21 Qs 4/23 13. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
21. November 2023
18 KLs 105 Js 10084/20 (2) 21. November 2023