Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25

Orientierungssatz

1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 1 Ws 165/18.(Rn.16)

2. Zitierung zum Leitsatz 2. a): entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 7 Ws 191/23.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 17. März 2025, 502 KLs 7/22

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Einziehungsbeteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 17. März 2025 aufgehoben, soweit die Einziehung von Vermögensgegenständen angeordnet worden ist und den Einziehungsbeteiligten die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt worden sind (Tenor zu Ziff. 4. und 5. des angefochtenen Beschlusses).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Damit sind die sofortigen Beschwerden und die (einfachen) Beschwerden der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 5. Mai 2025 gegenstandslos.

3. Die sofortige Beschwerde des Nebenbetroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 17. März 2025 wird verworfen.

Der Nebenbetroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

1. Mit ihrer Antragsschrift im selbständigen Einziehungsverfahren vom 19. Juli 2022, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft Berlin die Anordnung der Einziehung von insgesamt 58 im Einzelnen bezeichneten Immobilien in Berlin und Brandenburg – insbesondere von Miteigentumsanteilen an Grundstücken verbunden mit dem Sondereigentum an dort belegenen Wohnungen sowie teils bebauten, teils unbebauten Grundstücken –, darüber hinaus auch von zwei Auflassungsanwartschaften sowie von zugunsten der Beteiligten bestellten Grundschulden, ihnen zustehenden Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen und Zahlungsansprüchen gegen eine Hausverwaltung. Die verfahrensgegenständlichen Immobilien stehen überwiegend im Eigentum der Einziehungsbeteiligten F, daneben auch der weiteren Einziehungsbeteiligten. Die Einziehungsbeteiligte F ist nach islamischem Ritus mit dem Zeugen Ha R verheiratet, die Einziehungsbeteiligte Ar ebenfalls nach islamischem Ritus mit dessen Bruder (nach anderer Auffassung: Cousin) Hi R. Die Einziehungsbeteiligten F und A sind jeweils alleinige Gesellschafterinnen der F Grundstücksgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) beziehungsweise der F Grundstücksgesellschaft 2 UG (haftungsbeschränkt). Der Nebenbetroffene H ist Eigentümer einer Wohnung, an welcher für die Einziehungsbeteiligte F eine von dem Einziehungsantrag erfasste Auflassungsvormerkung bestellt ist.

2

Die Staatsanwaltschaft führte zuvor gegen die Einziehungsbeteiligten F und A ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (Aktenzeichen 247 Js 5/19), in dessen Verlauf die hier in Rede stehenden Vermögensgegenstände beschlagnahmt wurden und das am 6. Oktober 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil der Nachweis von Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung nicht geführt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Überzeugung, dass die gesicherten Vermögenswerte aus (nicht näher konkretisierbaren) rechtswidrigen Taten herrühren und daher der selbständigen Einziehung unterliegen (§ 76a Abs. 4 Satz 1, Satz 3 StGB). Sie hat beantragt, im Beschlusswege zu entscheiden (§ 434 Abs. 2 i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO).

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2. Nach Eingang des Verfahrens bei der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin (zwischenzeitlich: Landgericht Berlin I) veranlasste deren damaliger Vorsitzender die Übersetzung der Antragsschrift in die arabische Sprache und die Digitalisierung der Akten. Auf eine fernmündliche Rückfrage der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten F bestätigte der Vorsitzende die von der Dezernentin der Staatsanwaltschaft geäußerte Einschätzung, dass eine Hauptverhandlung voraussichtlich Ende 2023 beginnen könne, als „realistisch“. Nach Eingang der Übersetzung der Antragsschrift verfügte der Vorsitzende unter dem 27. Januar 2023 deren Zustellung an die Beteiligten, denen er zugleich Gelegenheit einräumte, sich zur Frage der Einziehungsbeteiligung zu erklären. Außerdem forderte er sie unter Setzung einer Frist von zwei Monaten auf, mitzuteilen, ob sie vor Eröffnung des Hauptverfahrens einzelne Beweiserhebungen beantragen oder gegen die Eröffnung Einwendungen vorbringen wollten und ob sie für den Fall der Eröffnung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragten.

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Auf ein entsprechendes Begehren der Verfahrensbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten F bemühte sich die Strafkammer in der Folge zunächst um die Beiziehung verfahrensrelevanter Unterlagen aus einem Rechtshilfevorgang. Unter dem 4. August 2023 vermerkte die Dezernentin der Staatsanwaltschaft, die Kammer habe mitgeteilt, sie wolle zunächst in anderen Verfahren verhandeln, in denen Termine bis zum Jahresende bestimmt seien. In ihrer Verfügung vom 2. Februar 2024 hielt sie fest, dass der Verbleib der in Rede stehenden Rechtshilfeunterlagen nach wie vor nicht geklärt sei. Nachdem diese Unterlagen schließlich Anfang August 2024 eingegangen waren, veranlasste die neue Kammervorsitzende deren Übersetzung. Mit E-Mail- Schreiben vom 29. Oktober 2024 setzte sie die Verfahrensbevollmächtigten in Kenntnis, dass ihnen die Unterlagen nunmehr in elektronischer Form zur Verfügung ständen. Außerdem teilte sie mit, es sei beabsichtigt, im Januar 2025 über die „Eröffnung des Verfahrens“ zu entscheiden; etwaige Stellungnahmen im Zwischenverfahren bitte sie daher bis zum 3. Januar 2025 zu übersenden. Außerdem benannte sie 24 Termine in der Zeit vom 12. Mai 2025 bis zum 17. November 2025, an denen für den Fall der Eröffnung die Hauptverhandlung durchgeführt werden solle. Sie bitte bereits jetzt um Mitteilung eventueller Verhinderungen, damit sie diese berücksichtigen könne, sowie um Blockierung der Termine. Mit weiterem E-Mail-Schreiben an die Bevollmächtigten gab die Vorsitzende am 27. Januar 2025 bekannt, es sei nunmehr beabsichtigt, bis Ende Februar 2025 über die Eröffnung zu entscheiden; Stellungnahmen im Zwischenverfahren würden bis zum 14. Februar 2025 erbeten. Eine Sichtung der Verfahrensakten habe zudem ergeben, dass „für den Fall der Eröffnung des Verfahrens und der Durchführung der Hauptverhandlung“ voraussichtlich weitere Termine benötigt würden; insoweit benannte sie sechs (zusätzliche) Tage in der Zeit vom 22. September 2025 bis zum 18. Dezember 2025 und bat um Mitteilung eventueller Verhinderungen sowie möglicher Ersatztermine. Die anwaltlichen Vertreter der beiden einziehungsbeteiligten Gesellschaften übermittelten daraufhin Mitteilungen zu ihrer Verfügbarkeit an den benannten Terminen zu den Akten. In einem ebenfalls aktenkundigen E-Mail-Schreiben vom 27. Januar 2025 an einen Beamten des Bundeskriminalamts betreffend die Ermittlung der Erben der zwischenzeitlich verstorbenen weiteren Einziehungsbeteiligten K erklärte die Kammervorsitzende diesem, bei der Kammer „geht es jedenfalls wieder los. Im Mai starten wir mit dem letzten Verfahren.“ Bei diesem handele es sich um das umfangreichste Einziehungsverfahren aus dem ursprünglichen Verfahrenskomplex. Unter dem 31. Januar und 4. Februar 2025 übersandte die Vorsitzende unter Fristsetzung bis zum 3. März 2025 Anhörungsschreiben auch an die als Erben der Verstorbenen ermittelten Personen. Mit E-Mail-Schreiben an die Beteiligten vom 5. März 2025 teilte die Vorsitzende mit, die Kammer erwäge eine Verfahrensabtrennung, soweit die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Grundschulden begehre; insoweit bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. März 2025.

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3. Mit – hier angefochtenem – Beschluss vom 17. März 2025, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat die Kammer das selbständige Einziehungsverfahren betreffend die zugunsten der (verstorbenen) Einziehungsbeteiligten K bestellten Grundschulden zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Zugleich hat sie die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen und die Beteiligung der in der hiesigen Beschlussformel genannten Einziehungsbeteiligten angeordnet. Außerdem hat sie – mit geringfügigen Abweichungen und mit Ausnahme der vorgenannten Grundschulden – die Einziehung der in der Antragsschrift bezeichneten Immobilien und Rechte angeordnet und den Einziehungsbeteiligten die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt.

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4. a) Gegen den Beschluss haben die Einziehungsbeteiligten jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erhoben, mit der sie sich – im Falle der Einziehungsbeteiligten A der Sache nach, im Übrigen ausdrücklich – (nur) gegen die Einziehungsanordnung und die diesbezügliche Kostenentscheidung wenden. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Einziehungsentscheidung hätte nicht zugleich mit der Anordnung der Einziehungsbeteiligung und der Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen dürfen. Die formelle Stellung als Einziehungsbeteiligte, die sie rechtlich erst in die Lage versetze, prozessuale Anträge zu stellen und insbesondere eine Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung zu beantragen, sei erst mit der Anordnung der Einziehungsbeteiligung in dem angefochtenen Beschluss begründet worden. Sie hätten zudem auf einen durch die Strafkammer gesetzten Rechtsschein vertraut, dass die Kammer von Amts wegen im Urteilsverfahren zu entscheiden beabsichtige; die Anordnung der Einziehung im Beschlusswege stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Die Kammer sei überdies ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, im Beschlusswege entscheiden zu können, nachdem sie zuvor eine Hauptverhandlung an 30 Terminen und mit einer umfangreichen Beweiserhebung für erforderlich erachtet habe.

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b) Die Einziehungsbeteiligten haben außerdem beantragt, die Vollziehung der Einziehungsentscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO), in das Urteilsverfahren überzugehen und auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 434 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO), sowie – zum Teil hilfsweise –, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der durch das Gericht gesetzten Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung zu gewähren. Darüber hinaus haben die Einziehungsbeteiligten F und A beantragen lassen, das Verfahren wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Eröffnungsentscheidung einzustellen (§ 206a StPO).

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c) Der Nebenbetroffene H beanstandet mit seinem Rechtsmittel, dass seine Einziehungsbeteiligung nicht angeordnet worden ist. Der Kammer hätte sich eine Prüfung aufdrängen müssen, ob der mit der verfahrensgegenständlichen Auflassungsvormerkung gesicherte Eigentumsübertragungsanspruch der Einziehungsbeteiligten F überhaupt noch bestehe, nachdem der zugrundeliegende Kaufvertrag bereits am 19. November 2012 beurkundet worden sei und sich zwischenzeitlich in Rückabwicklung befinde. Der Nebenbetroffene habe ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht ausgeübt. Die Einziehungsbeteiligte habe bei dem Notar eine Löschung der Vormerkung in Auftrag gegeben.

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5. Mit Beschluss vom 5. Mai 2025, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Strafkammer die Anträge der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 17. März 2025 zurückgewiesen. Dem Begehren der Einziehungsbeteiligten, in das Urteilsverfahren überzugehen, ist die Kammer nicht gefolgt.

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6. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Einziehungsbeteiligten betreffend die Verwerfung ihrer Wiedereinsetzungsgesuche jeweils mit der sofortigen Beschwerde und hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Anträge auf Aussetzung der Vollziehung mit der (einfachen) Beschwerde. Letzteren hat die Kammer mit Beschluss vom 21. Mai 2025 nicht abgeholfen.

II.

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Die sofortigen Beschwerden der Einziehungsbeteiligten gegen die Einziehungsanordnung sind zulässig, insbesondere statthaft nach § 434 Abs. 2 i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie haben auch in der Sache Erfolg.

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1. Allerdings ist die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Einziehungsbeteiligten A von dem zuständigen Gericht getroffen worden. Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft nach § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Dies ist das Gericht, welches das Strafverfahren zu führen hätte, wenn über die Erwerbstat verhandelt werden würde, aus welcher der Einziehungsgegenstand – mutmaßlich – stammt, wobei sich die Zuständigkeit aus der Art der Tat oder aus der fiktiven Straferwartung ergeben kann (vgl. Langlitz/Scheinfeld in: Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 436 Rn. 3, 5, m. w. Nachw.; a. A. Schmidt/Scheuß in: Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 436 Rn. 2: Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 StGB maßgeblich). Ungeachtet der an der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG abstrakt geäußerten Kritik (vgl. dazu etwa Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 436 Rn. 3) bestehen jedenfalls im konkreten Fall keine Bedenken an der durch die Staatsanwaltschaft getroffenen Wahl einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I als Antragsadressatin. Zu dieser wäre in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche gegen zuletzt 21 Beschuldigte betreffend Vermögensgegenstände im Wert von über acht Millionen Euro sowohl mit Blick auf die dem Ermittlungsverfahren vormals zugrunde liegende Katalogtat nach § 76a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. f) StGB als auch auf die sich aus der Schadenshöhe mutmaßlicher (nicht näher konkretisierbarer) Eigentums- oder Vermögensstraftaten ergebende Straferwartung absehbar Anklage erhoben worden, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht hätte begründen lassen. Wegen des engen Sachzusammenhangs hätte es auch nahe gelegen, die Strafsachen hinsichtlich aller Betroffenen verbunden bei der Kammer anhängig zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO), so dass der Einwand der Einziehungsbeteiligten A, ihr Verfahren sei vor dem Amtsgericht zu führen, ins Leere geht.

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2. Die angefochtene Entscheidung leidet jedoch an einem durchgreifenden Verfahrensmangel, den der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann und der zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung zwingt. Die Strafkammer hätte jedenfalls im konkreten Fall nicht zugleich mit der Eröffnungsentscheidung über die Einziehung beschließen dürfen.

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a) Der Senat neigt der Auffassung zu, dass eine derartige Verfahrensweise bereits grundsätzlich unzulässig ist.

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aa) Das gerichtliche Verfahren der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist in § 435 StPO geregelt. Es erfordert einen den in § 435 Abs. 2 StPO genannten Anforderungen genügenden Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers (vgl. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) und richtet sich gegen eine Sache („ad rem“), nicht gegen eine Person (sog. objektives Verfahren; vgl. Schmidt/Scheuß, a. a. O., § 435 Rn. 1; Ullenboom in: Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 3. Aufl., Rn. 250, 283). Die selbständige Anordnung der Einziehung muss gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten sein (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der gesetzlichen Zulässigkeit handelt es sich um eine durch das Gericht zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 –, [= BGHSt 64, 186 ff.], juris Rn. 13 f.; Gaede, a. a. O., § 435 Rn. 6; Jacobs in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 435 StPO, Rn. 5 f.; a. A. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 435 Rn. 11). Erforderlich ist danach insbesondere, dass wegen der Straftat keine bestimmte Person beziehungsweise der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 76a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 StGB – Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens; vgl. Jacobs, a. a. O.; Köhler, a. a. O.; Ullenboom, a. a. O., Rn. 269).

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bb) Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I S. 872 ff.) hat das Gericht grundsätzlich – außer im Falle der Unausführbarkeit – zunächst ein Zwischenverfahren durchzuführen, in dem über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201 ff. StPO; dazu Gaede, a. a. O., Rn. 27, 30 ff.; Jacobs, a. a. O., Rn. 8; Nöding, StraFo 2020, 139, 144 f.; Schmidt/Scheuß, a. a. O., Rn. 14) und das dem hohen Stellenwert des Rechts auf rechtliches Gehör Berücksichtigung verschaffen soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 92; Ullenboom, a. a. O., Rn. 290). Die Eröffnungsentscheidung stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt; sie kann nicht in der Sachentscheidung liegen, sondern muss dieser – zeitlich und inhaltlich – vorausgehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 1 Ws 165/18 –, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 7 Ws 191/23 u. a. –, wistra 2024, 350, Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 Ws 682/21 –, juris Rn. 17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 Ws 395/22 –, juris Rn. 23; KG, Beschluss vom 1. November 2021 – 4 Ws 80/21 –, juris Rn. 5; Schmidt/Scheuß, a. a. O.; a. A. Langlitz/Scheinfeld, a. a. O., § 435 Rn. 31a [Nachholung der Eröffnung durch das Beschwerdegericht möglich]; Ullenboom, a. a. O., Rn. 292 [Entbehrlichkeit des Zwischenverfahrens bei Hauptsacheentscheidung im Beschlussverfahren, allerdings unter Hinweis auf Unsicherheiten wegen Ausstehens einer „höchstrichterlichen Klärung“]).

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(1) Hierfür kann es nach teilweise vertretener Auffassung genügen, wenn in demselben Beschluss in einer gesonderten Entscheidung zunächst das Hauptverfahren eröffnet und sodann in einem eigenständigen Schritt die Einziehung angeordnet wird (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 11 ff., m. abl. Anm. Lantermann, wistra 2024, 351; OLG Oldenburg, a. a. O.; Heine in: Satzger/Schluckebier/Werner, StPO 6. Aufl., § 435 Rn. 14; Köhler, a. a. O., § 436 Rn. 8, 9; Langlitz/Scheinfeld a. a. O., Rn. 31; Ullenboom, a. a. O.). Im Falle der Entscheidung im Beschlussverfahren müsse zwischen der Eröffnung und der Hauptsachentscheidung keine zeitliche Zäsur liegen (Langlitz/Scheinfeld, a. a. O.). Tatsächlich schreibt das Gesetz eine solche Zäsur nicht ausdrücklich vor. Auch eine Regelung, wie sie etwa in den §§ 215, 217 Abs. 1 StPO für die strafrechtliche Hauptverhandlung vorgesehen ist und aus der sich zwangsläufig ein zeitlicher Abstand zwischen Eröffnungs- und Hauptsacheentscheidung ergibt, trifft das Prozessrecht hier nicht; § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO enthält keine Verweisung auf die genannten Vorschriften (vgl. Lantermann, 352).

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(2) Gegen eine solche Vorgehensweise dürfte jedoch regelmäßig sprechen, dass dadurch Verfahrensrechte des Einziehungsbeteiligten beschnitten werden (a. A. aber Langlitz/Scheinfeld, a. a. O.). Kaum überzeugend erscheint insoweit der Hinweis, der Einziehungsbeteiligte würde – im Zwischenverfahren – angehört und habe es in der Hand, mit einem Antrag eine mündliche Verhandlung herbeizuführen (zum Antragsrecht des Beteiligten vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2019 – 2 Ws 212-213/19 –, juris Rn. 6 ff.; Köhler, a. a. O., Rn. 10; Schmidt/ Scheuß, a. a. O., § 436 Rn. 9; Ullenboom, a. a. O., Rn. 297; jew. m. w. Nachw.). Aus § 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201-204, 207, 210, 211 StPO könne er keine Rechte ableiten, die zu einer anderen Vorgehensweise zwängen (vgl. Langlitz/Scheinfeld, a. a. O.). Durch die Mitteilung der Antragsschrift, die Anhörung zu dieser und die Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung sei er auch hinreichend gewarnt, „dass es jetzt ernst wird“ (Langlitz/Scheinfeld, a. a. O.).

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Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Betroffene aufgrund der gesetzlich geregelten Zweistufigkeit des Verfahrens zunächst lediglich damit rechnen muss, dass nunmehr die Entscheidung über die Eröffnung ergehen wird, deren Ergebnis indes noch nicht feststeht. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall, dass das Gericht im selbständigen Einziehungsverfahren – wie nach § 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 2 StPO als Regelfall vorgesehen (vgl. Köhler, a. a. O., Rn. 8, 9; Schmidt/Scheuß, a. a. O., Rn. 5) – durch Beschluss und nicht ausnahmsweise auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 3 StPO) entscheidet, explizit die Durchführung eines Zwischen- und eines Hauptverfahrens als gesonderte Verfahrensabschnitte angeordnet. Allein für den Sonderfall, dass das Zwischenverfahren unausführbar ist, ermöglicht das Gesetz einen Verzicht auf ein zweistufiges Verfahren (§ 435 Abs. 3 Satz 1 StPO). Diese Vorgabe würde unterlaufen, ließe man eine Entscheidung über die Eröffnung und in der Hauptsache im Rahmen ein und desselben Beschlusses zu. Verkürzte man das Hauptverfahren auf diese Weise gleichsam auf die Dauer einer „logischen Sekunde“, so führte dies zu einer vollständigen Sinnentleerung dieses gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensabschnitts, in dem die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung im Übrigen einer gegenüber dem Zwischenverfahren erhöhten Prüfungstiefe unterliegen (vgl. Wickel, HRRS 2022, 113, 117 [Anm. zu OLG Koblenz, a. a. O.]). Außerdem nähme man dem Einziehungsbeteiligten jede Möglichkeit, sich an dem Hauptverfahren zu beteiligen und sich dort zu äußern. Schafft der Gesetzgeber jedoch ein Verfahren mit mehreren Abschnitten und Entscheidungsstufen, so ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auch zu jeder Verfahrensstufe rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Lantermann, a. a. O., m. w. Nachw.), auf dessen hohen Stellenwert die Gesetzesbegründung hier ausdrücklich abhebt (vgl. nochmals BT-Drucks. 18/9525, S. 92).

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Eine gesonderte Gewährung rechtlichen Gehörs sowohl im Zwischen- als auch im Hauptverfahren ist auch der Sache nach nicht entbehrlich; denn die Eröffnungsentscheidung verändert die rechtliche Situation für den Beteiligten in entscheidender Weise. Der insoweit erhobene Einwand, Sinn und Zweck zweier hintereinander geschalteter und jeweils schriftlicher Verfahrensabschnitte erschlössen sich nicht, weil der Betroffene bereits im Zwischenverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte vorzubringen, und weil nicht erkennbar sei, inwieweit sich die Sach- und Rechtslage nach der Eröffnungsentscheidung noch maßgeblich verändern könne (so Ullenboom, a. a. O., Rn. 292), übersieht, dass gerade der Inhalt der Eröffnungsentscheidung als solcher einen – neuen – Umstand darstellt, zu welchem dem Einziehungsbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist (so auch Lantermann, a. a. O.). Mit der Eröffnung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige Anordnung der Einziehung als gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ansieht (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO); Letzteres kann vollständig im Sinne der Antragsschrift, mit Maßgaben oder auch nur hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände oder Beteiligter der Fall sein. Die Eröffnungsentscheidung erfüllt damit auch die Funktion, den Verfahrensstoff für das Hauptverfahren festzulegen (vgl. Wickel, a. a. O., 115, m. w. Nachw.).

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Erst an dieser Stelle im Verfahrensgang, nach Abschluss des Zwischenverfahrens und dem Hauptverfahren zugehörig, verortet das Gesetz auch die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Auf den insoweit einschlägigen § 434 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht bereits in der das Zwischenverfahren betreffenden Vorschrift des § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern erst in § 436 Abs. 2 StPO und damit im Rahmen der Regelung zur (Hauptsache-)Entscheidung über die selbständige Einziehung verwiesen (vgl. Lantermann, a. a. O.). Dies erscheint auch konsequent, weil die Beantwortung der Frage, ob der insoweit für das Gericht maßgebliche Gesichtspunkt der Sachaufklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen erfordert (vgl. Schmidt/Scheuß, a. a. O., § 434 Rn. 4), entscheidend davon abhängt, über welchen konkreten Verfahrensgegenstand zu befinden ist und welche tatsächlichen und rechtlichen Prämissen das Gericht insoweit gegebenenfalls für erheblich erachtet. Beides ergibt sich jedoch erst aus dem Eröffnungsbeschluss. Wenn danach die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise erst in Ansehung des Eröffnungsbeschlusses ergeht, dann kann der Einziehungsbeteiligte nicht darauf verwiesen werden, sich ohne dessen Kenntnis bereits im Zwischenverfahren zu der zentralen Frage einer mündlichen Verhandlung zu positionieren. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, in denen der Beteiligte im Zwischenverfahren umfassend zur Frage der Einziehung vorgetragen hat und erst mit der Eröffnungsentscheidung erfährt, wie das Gericht sich zu seinem Vorbringen positioniert hat. Es ist ihm daher Gelegenheit zu geben, im Lichte der Eröffnungsentscheidung zu erwägen, in welcher Weise er sich gegebenenfalls gegen eine Einziehung in der nun konkret im Raum stehenden Gestalt wenden will und ob er hierzu einen Antrag auf mündliche Verhandlung als zielführend erachtet, der für ihn nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten gegebenenfalls weitreichende Folgen haben kann. Anderenfalls wäre er gehalten, einen solchen Antrag vorsorglich zu stellen, um ihn dann gegebenenfalls wieder zurückzunehmen. Eine Obliegenheit zu einem derartigem Prozessverhalten dürfte nach dem vorstehend Gesagten kaum zu begründen sein.

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(3) Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem hier in Rede stehenden, in denen die nach dem Gesetz erforderliche Anordnung der Einziehungsbeteiligung (§ 435 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 424 Abs. 1 Satz 1 StPO) erst mit der Eröffnungsentscheidung ergeht – sei es, wie hier, ausdrücklich als gesondert tenorierte Anordnung oder konkludent (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16 –, juris Rn. 7 [für die Nebenbeteiligung]; zum Ganzen Gaede, a. a. O., Rn. 36) –, die Rechtsstellung als Einziehungsbeteiligter auch erst mit dieser Entscheidung formell begründet wird (vgl. KG, a. a. O., Rn. 7; Gaede, a. a. O.). Die Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren (§ 427 Abs. 1 StPO) beginnen mit der Anordnung seiner Beteiligung (vgl. KG, a. a. O.; Gaede, a. a. O., m. w. Nachw.). Da die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Hauptverfahren zuzuordnen ist (vgl. oben (2)), ist auch unter diesem Gesichtspunkt insbesondere fraglich, ob der Betroffene bereits vor Begründung der Rechtsposition als Einziehungsbeteiligter gehalten sein kann, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vorsorglich – unter der Bedingung der Eröffnung – eine mündliche Verhandlung zu beantragen (so allerdings OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 22 ff.). Der vielfach bereits mit der Zustellung der Antragsschrift erteilte Hinweis auf das Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Gaede, a. a. O., Rn. 37; Schmidt/Scheuß, a. a. O., § 435 Rn. 16) ändert hieran bereits deshalb nichts, weil aus einem möglichen Recht des Betroffenen, den Antrag zu stellen, nicht zugleich auch die Obliegenheit folgt, sich entsprechend zu verhalten. Dahinstehen kann hier, ob dies dem Betroffenen in Ausnahmefällen – etwa bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten beziehungsweise bei ausdrücklicher Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens (abl. allerdings Lantermann, a. a. O.) – abzuverlangen sein kann.

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b) Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Entscheidung über Einziehungsbeteiligung, Eröffnung und Einziehung in demselben Beschluss kann hier letztlich offen bleiben. Zwar fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (s. dazu sogleich unten aa)). Die Strafkammer hat jedoch im konkreten Fall das Recht der Einziehungsbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie entgegen dem von ihr gesetzten Rechtsschein zugleich mit der Eröffnungsentscheidung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege die Einziehung angeordnet hat (vgl. nachfolgend bb)).

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aa) Entgegen dem Vorbringen der Einziehungsbeteiligten F und A war das Verfahren nicht deshalb nach § 206a StPO einzustellen, weil es an einer wirksamen Eröffnungsentscheidung fehlte.

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(1) Ein solcher Mangel ergibt sich nicht aus dem von dem Bevollmächtigten in Bezug genommenen Beschluss des OLG Oldenburg (a. a. O., Rn. 23), wonach es sich bei der Eröffnung des Einziehungsverfahrens erkennbar um eine der Anordnung der Einziehung vorgelagerte, in einem eigenständigen Schritt gesondert geprüfte Entscheidung handeln muss. Die Entscheidung, mit der das Hauptverfahren – wie hier – ohne Abweichungen vom Antrag der Staatsanwaltschaft eröffnet wird, bedarf keiner Begründung (vgl. etwa Wenske in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 207 Rn. 41). Nichts anderes gilt für das selbständige Einziehungsverfahren (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 203, 204 Abs. 1, 207 Abs. 1 und 2 StPO). Eine generelle Begründungspflicht wird auch in der zitierten Entscheidung nicht postuliert. Soweit die genannte Rechtsprechung auch auf eine Begründung der Eröffnungsentscheidung abstellt, dient dies vielmehr lediglich dazu, im Falle der – dort für zulässig erachteten – Entscheidung über die Eröffnung und die Einziehung in demselben Beschluss nachzuvollziehen, dass tatsächlich zwei gesonderte Entscheidungen ergangen sind (vgl. auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 12). Gelangt man – wie hier – aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen zu einer Unwirksamkeit der in demselben Beschluss getroffenen Einziehungsanordnung (vgl. unten bb)), so kann die Eröffnungsentscheidung keinen strengeren Anforderungen unterliegen, als wenn sie in einem gesonderten Beschluss ergangen wäre. Auch in diesem Fall genügt es, wenn das Landgericht – wie in dem angefochtenen Beschluss tenoriert – das Hauptverfahren eröffnet, ohne dass es dabei irgendeiner Begründung etwa betreffend die Zulässigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens bedarf.

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(2) Soweit der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten F die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses wie auch des Antrags der Staatsanwaltschaft auch deshalb bezweifelt, weil die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. oben a) aa)) nicht hinreichend belegt sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt , weil der Nachweis von Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung nicht geführt werden konnte. Die Verfahrenseinstellung betrifft zwar konkret nur die Einziehungsbeteiligten F und A als ehemalige Beschuldigte; sie reicht jedoch noch weiter, weil das Verfahren von Amts wegen fortzuführen gewesen wäre, wenn sich weitere konkrete Ermittlungsanhalte (auch) hinsichtlich noch unbekannter Personen ergeben hätten. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Soweit der Bevollmächtigte darauf verweist, in der Antragsschrift seien mögliche Tatbeiträge von Familienangehörigen der Einziehungsbeteiligten F und A aufgeführt, benennt er weder Umstände, die entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten, noch trägt er vor, welche noch offenen Ermittlungsansätze insoweit zur Verfügung gestanden hätten, denen nicht nachgegangen worden wäre. Stattdessen beanstandet er gerade, dass im Verfahren in unhaltbarer Weise von einer Mittäterschaft der genannten Einziehungsbeteiligten ausgegangen werde. Die von ihm außerdem (zutreffend) gerügten Unrichtigkeiten in der Liste der anzuwendenden Vorschriften berühren nicht die Wirksamkeit der Antragsschrift und damit auch nicht der Eröffnungsentscheidung.

27

bb) Die Anordnung der Einziehung im Beschlussverfahren stellt sich jedoch im konkreten Fall als Überraschungsentscheidung dar, die das Recht der Einziehungsbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt.

28

(1) Das im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den grundgesetzlichen Freiheitsrechten wurzelnde Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (vgl. für das Strafverfahren BVerfG, 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 – [= BVerfGE 122, 248 ff.], juris Rn. 69; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24 –, juris). An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (BVerfG, a. a. O.). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (BVerfG, a. a. O., Rn. 70). Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die einem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Das Recht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (BVerfG, a. a. O., Rn. 71; BGH, a. a. O.). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (BVerfG, a. a. O., Rn. 72; BGH a. a. O.).

29

Ausformung des Rechts auf ein faires Verfahren ist auch die gerichtliche Fürsorgepflicht, die ihre positivrechtliche Grundlage vor allem in den Belehrungs- und Hinweispflichten des geltenden Prozessrechts hat (vgl. Kühne in: Löwe-Rosenberg, a. a. O., Einleitung Kap. I. Abschnitt III. 5., Rn. 121, 124, m. w. Nachw.). Sie dient dazu, den Verfahrensbeteiligten in Abhängigkeit von deren jeweiliger formaler prozessualer Rolle die Wahrnehmung ihrer verfahrensrechtlichen Befugnisse zu ermöglichen (vgl. Kühne, a. a. O., Rn. 122, 124). Außerdem umfasst sie den – zugleich auch durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten – Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. Kühne, a. a. O., Rn. 124; Rogall in: Systematischer Kommentar zur StPO, 6. Aufl., Vor § 133 Rn. 116). Das Gericht muss danach verhindern, dass der Beschuldigte durch einen unvorhergesehenen Verfahrensverlauf oder durch das Abweichen von einer in Aussicht gestellten Sachbehandlung überrumpelt wird und aus Unkenntnis eine ihm vom Gesetz eingeräumte Verteidigungsmöglichkeit endgültig verliert (Becker in: Löwe-Rosenberg, a. a. O., Vor § 226 Rn. 19). Von einer Überraschungsentscheidung ist insbesondere auszugehen, wenn das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17 –, juris Rn. 4 [unter Herleitung des Maßstabs aus Art. 103 Abs. 1 GG]). Zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung ist es erforderlich, dass eine derartige zuvor geschaffene Prozesslage wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 6).

30

(2) Nach diesen Maßstäben stellt sich die angefochtene Einziehungsanordnung als Überraschungsentscheidung dar, welche die Einziehungsbeteiligten in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Strafkammer hat gegenüber den Beteiligten den Rechtsschein gesetzt, die Entscheidung über die Einziehung werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen; angesichts dessen ist die Entscheidung im Beschlusswege als Überrumpelung der Beteiligten zu bewerten, weil sie im konkreten Fall nicht ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis hätte ergehen dürfen.

31

Eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung lag nach den dokumentierten Äußerungen seitens der Kammer aus der Sicht eines objektiven Betrachters bereits seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens nahe. Zunächst hatte der damalige Vorsitzende nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, welche eine Entscheidung im Beschlusswege begehrte, mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die Zustellung der Antragsschrift veranlasst und die Beteiligten unter anderem um Mitteilung gebeten, ob sie für den Fall der Eröffnung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragten. Bereits zuvor, am 3. Januar 2023, hatte sich die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten F fernmündlich an den Vorsitzenden gewandt und sich nach der „Planung einer Hauptverhandlung“ erkundigt. Der Vorsitzende bestätigte daraufhin ausweislich seines Vermerks vom 3. Januar 2023 eine Einschätzung seitens der Staatsanwaltschaft, wonach eine Hauptverhandlung voraussichtlich Ende 2023 beginnen könne, als „realistisch“. Wenngleich es sich hierbei erkennbar noch um eine unverbindliche Aussage handelte, gingen die Äußerungen und verfahrensfördernden Handlungen seitens der Kammer, soweit sie aktenkundig und damit für die Beteiligten nachvollziehbar waren, nachfolgend sämtlich dahin, dass diese davon ausgehen konnten, das Gericht werde von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. So vermerkte die Dezernentin der Staatsanwaltschaft unter dem 4. August 2023, die Kammer habe mitgeteilt, sie wolle zunächst in (näher bezeichneten) anderen Verfahren verhandeln, in denen Termine bis zum Jahresende bestimmt seien. Dem war offensichtlich eine Rückfrage bei dem Gericht nach dem Verfahrensstand vorangegangen. Die dokumentierte Antwort kann in dem genannten Kontext nur so verstanden werden, dass die Kammer zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, in dem Verfahren – nach Abschluss anderer Verhandlungen – ebenfalls zu verhandeln; denn bei einer avisierten Entscheidung im Beschlusswege wäre der Hinweis auf vorrangige Verhandlungstermine bis zum Jahresende kaum nachvollziehbar gewesen. Dementsprechend vermerkte die Staatsanwältin bei der von ihr notierten Frist auch den Hinweis „Eröffnung; HVT?“, der klar die Erwartung (auch) einer Terminierung enthielt, ohne dass bis dahin ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre.

32

Nachdem die Anforderung weiterer verfahrensbezogener Unterlagen erhebliche Zeit in Anspruch genommen hatte, teilte die der Kammer zwischenzeitlich neu zugewiesene Vorsitzende den Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail-Schreiben vom 29. Oktober 2024 – unter Setzung einer Frist für etwaige Stellungnahmen im Zwischenverfahren bis zum 3. Januar 2025 – mit, es sei beabsichtigt, im Januar 2025 über die Eröffnung zu entscheiden. Zugleich benannte sie 24 Termine in der Zeit vom 12. Mai 2025 bis zum 17. November 2025, an denen für den Fall der Eröffnung die Hauptverhandlung durchgeführt werden solle, und bat um deren Blockierung sowie um Mitteilung eventueller Verhinderungen. Nach diesem Schreiben konnte für die Beteiligten bei objektiver Betrachtung nicht mehr ernsthaft in Frage stehen, dass die Kammer beabsichtigte, von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Mit der Benennung einer festen Zahl an Terminen kam zum Ausdruck, dass die Kammer bereits konkrete Erwägungen zu Umfang und Gegenstand einer Verhandlung angestellt haben und in eine entsprechende Planung eingetreten sein musste. Die erhebliche Anzahl an Terminen lässt auch den Schluss zu, dass die Kammer offenbar eine Beweiserhebung durch Vernehmung einer großen Zahl an Zeugen für erforderlich erachtete; denn die (aktenkundigen) Urkunden hätten unter Inanspruchnahme weniger Termine im Rahmen eines Selbstleseverfahrens eingeführt werden können. Die Beteiligten konnten daher davon ausgehen, dass die Verhandlungsplanung nicht allein hypothetisch und für den Fall einer Antragstellung durch die Beteiligten erfolgte, zumal diese bereits aufgefordert worden waren, die Termine freizuhalten. Auch war die Terminierung ausdrücklich nur an die Bedingung der Eröffnung, nicht auch an eine entsprechende Antragstellung geknüpft worden. Der dadurch erzeugte Rechtsschein wurde nochmals verstärkt durch das weitere an die Beteiligten gerichtete E-Mail-Schreiben der Vorsitzenden vom 27. Januar 2025. In diesem benannte sie unter Verlängerung der zuvor gesetzten Äußerungsfrist bis zum 14. Februar 2025 sechs ergänzende Termine in der Zeit vom 22. September 2025 bis zum 18. Dezember 2025 als mögliche weitere Verhandlungstage, die nach „Sichtung der Verfahrensakten“ voraussichtlich zusätzlich benötigt würden. Zumindest die anwaltlichen Vertreter der beiden einziehungsbeteiligten Gesellschaften übermittelten daraufhin Mitteilungen zu ihrer Verfügbarkeit an den benannten Terminen und brachten damit zum Ausdruck, dass sie sich auf die Verhandlung bereits konkret einstellten.

33

Der bis dahin bereits gefestigte Rechtsschein, nach dem die Beteiligten auf eine von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung vertrauen durften, konnte nicht mehr, wie in dem Beschluss vom 17. März 2025 vertreten, dadurch entkräftet werden, dass die Vorsitzende sich in dem genannten Schreiben nunmehr – anders als noch in der vorangegangenen E-Mail – der Formulierung bediente, die zusätzlichen Termine seien „für den Fall der Eröffnung des Verfahrens und der Durchführung der Hauptverhandlung“ erforderlich. Es ist aus der Sicht eines objektiven Adressaten bereits nicht klar erkennbar, welche konkrete Aussage mit dieser Formulierung verbunden sein sollte und ob es sich etwa nur um eine Variante des üblichen Hinweises auf eine noch ausstehende Eröffnungsentscheidung handelte, von der (selbstverständlich) auch die Durchführung einer „Hauptverhandlung“ abhing. Für eine solche Auslegung sprechen aus Adressatensicht die die E-Mail beherrschenden detaillierten Ausführungen zu einzelnen der Termine und zu etwaigen Ersatzterminen sowie der Umstand, dass im Einleitungssatz der E-Mail – lediglich – angekündigt wird, die Kammer beabsichtige nunmehr, bis Ende Februar „über die Eröffnung des Verfahrens“ – nicht auch über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu entscheiden. Sollte mit der vorgenannten Formulierung demgegenüber – wie von der Vorsitzenden nach Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen die Einziehungsentscheidung in einem Vermerk vom 27. März 2025 erklärt – ein Hinweis an die Beteiligten beabsichtigt gewesen sein, dass die Kammer eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erwäge, so belegte dies zunächst, dass auch die Vorsitzende offenbar davon ausging, dass bei den Beteiligten ein anderweitiger Anschein entstanden sein konnte. In diesem Fall stellte sich indes die Frage, weshalb der Hinweis nicht offen und ausdrücklich, sondern gleichsam versteckt in einer einzelnen Formulierung erteilt worden ist, deren Bedeutung sich allenfalls nach Auslegung und beim Abgleich mit der zuvor verwendeten, abweichenden Formulierung erschlösse. Angesichts des Gewichts des über den gesamten Verlauf des Verfahrens erzeugten und immer weiter vertieften Rechtsscheins mussten die Beteiligten die Formulierung jedenfalls nicht dahin verstehen, dass die Kammer nunmehr beabsichtige, im Beschlusswege zu entscheiden.

34

Hinzu kommt noch, dass die Vorsitzende parallel zu dem E-Mail-Schreiben vom 27. Januar 2025 in einer aktenkundigen und damit auch den Beteiligten zugänglichen E-Mail von demselben Tag an einen Beamten des Bundeskriminalamts weiterhin ohne Einschränkung verlautbaren ließ, dass die Kammer in der Sache ab Mai 2025 verhandeln werde. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob die Vorsitzende, wie von ihr unter dem 27. März 2025 vermerkt, „im letzten Drittel des Jahres 2024“ gegenüber der früheren Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten F (mehrfach) fernmündlich erklärt hat, dass möglicherweise keine „Hauptverhandlung“ stattfinden solle. Die Bevollmächtigte ist dem unter Vorlage von ihr gefertigter Telefonvermerke und unter anwaltlicher Versicherung der dort dokumentierten Sachverhalte substantiiert entgegengetreten, während die Vorsitzende die von ihr in Bezug genommenen Gespräche nicht (zeitnah) durch Telefonvermerke aktenkundig gemacht hat. Ungeachtet dessen könnte eine Erklärung der Vorsitzenden gegenüber nur der Vertreterin einer der Betroffenen jedenfalls den insgesamt gegenüber allen Beteiligten erzeugten Rechtsschein nicht beseitigen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass auch die Staatsanwaltschaft sich öffentlich in einer Weise äußerte, die ersichtlich von der festen Annahme getragen war, die Kammer werde in der Sache mündlich verhandeln. So wurde die für das Verfahren zuständige (zwischenzeitlich: Ober-)Staatsanwältin am 18. Dezember 2024 im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses Berlin zu aktuellen Entwicklungen der Vermögensabschöpfung befragt, wobei sie mit Blick auf das hiesige Verfahren zweifach und ohne Einschränkung erklärte, im Mai 2025 beginne dort die „Hauptverhandlung“, die vorläufig bis November 2025 terminiert sei, aber auch noch länger dauern könne, abhängig davon, wie es sich etwa mit Auslandszeugen verhalte. Zu einer abweichenden Einschätzung mussten nach dem dargestellten Verlauf auch die Einziehungsbeteiligten nicht gelangen, so dass sich die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Einziehungsanordnung für sie als eine dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung darstellt.

35

3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, soweit die Einziehung von Vermögensgegenständen angeordnet worden ist. Die Aufhebung erfasst zugleich die diesbezüglich ergangene Kostenentscheidung. Der Senat verweist die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurück (vgl. auch Lantermann, a. a. O.). An einer – nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen – eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat bereits deshalb gehindert, weil angesichts der zwischenzeitlich gestellten Anträge der Einziehungsbeteiligten nunmehr auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist und der Senat im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug (vgl. dazu Gaede, a. a. O., § 434 Rn. 23) bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landgerichts insoweit nicht an dessen Stelle treten kann (vgl. Zabeck in: Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 309 Rn. 7b).

III.

36

Die sofortigen Beschwerden und die (einfachen) Beschwerden der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 5. Mai 2025 sind gegenstandslos. Mit der Aufhebung der Einziehungsanordnung im Beschluss vom 17. März 2025 gehen die Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses ins Leere. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer die Anträge der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen hatte; denn entsprechende Anträge sind zwischenzeitlich gestellt und – angesichts der Aufhebung der Einziehungsentscheidung – im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Die neue Rechtslage ist jeweils erst nach Einlegung der Beschwerden eingetreten; die Rechtsmittel waren daher nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern lediglich als gegenstandslos zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –, m. w. Nachw.). Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).

IV.

37

1. Dem Rechtsmittel des Nebenbetroffenen H, mit dem dieser beanstandet, dass mit dem Beschluss der Strafkammer vom 17. März 2025 nicht seine Einziehungsbeteiligung angeordnet worden ist, bleibt der Erfolg versagt. Zwar ist gegen die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung nach § 424 Abs. 4 Satz 2 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Als Einziehungsinteressent ist der Nebenbetroffene beschwerdeberechtigt (vgl. Gaede, a. a. O., § 424 Rn. 36; Schmidt/ Scheuß, a. a. O., § 424 Rn. 20, m. w. Nachw.). Dahinstehen kann, ob eine die sofortige Beschwerde eröffnende Ablehnung der Verfahrensbeteiligung bereits darin gesehen werden kann, dass die Anordnung einer Einziehungsbeteiligung – wie hier – schlicht unterblieben ist, ohne dass der Beschwerdeführer eine solche erkennbar beantragt hatte. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Einziehungsbeteiligung des Nebenbetroffenen zu Recht nicht angeordnet. Dieser kann nicht Einziehungsbeteiligter im Sinne der Legaldefinition des § 424 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Gaede, a. a. O., Rn. 2) sein, weil sich die beantragte Einziehung nicht gegen ihn richtet. Letzteres würde voraussetzen, dass er Eigentümer der von der Einziehung betroffenen Sache oder Inhaber des betroffenen (dinglichen) Rechts wäre, wie es insbesondere bei der Einziehung oder Wertersatzeinziehung gegenüber einem Drittbegünstigten nach § 73b StGB der Fall ist (vgl. Gaede, a. a. O., Rn. 2 f.). Hieran fehlt es. Einziehungsgegenstand ist eine Auflassungsvormerkung, die für die Einziehungsbeteiligte F hinsichtlich einer im Eigentum des Nebenbetroffenen stehenden Wohnung bestellt ist. Ein Recht an dieser Auflassungsvormerkung macht der Nebenbetroffene nicht geltend. Er beanstandet vielmehr, es sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm aufgrund eines von ihm erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Löschung der Vormerkung zustehe. Dies macht ihn indes nicht zum Adressaten der beantragten Einziehung. Eine über die – ihm vom Landgericht bereits eingeräumte – Stellung als Nebenbetroffener (§ 438 StPO) hinausgehende Verfahrensposition kommt dem Beschwerdeführer damit nicht zu.

38

2. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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