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StPO § 452 Begnadigungsrecht

Strafprozeßordnung

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 32/18
30. September 2019
AnwZ (Brfg) 32/18 30. September 2019
Beschluss vom Landgericht Kiel (Strafvollstreckungskammer) - 41 StVK 104/09
19. Januar 2010
41 StVK 104/09 19. Januar 2010