In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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StPO § 452 Begnadigungsrecht
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 32/18
30. September 2019
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AnwZ (Brfg) 32/18 | 30. September 2019 |
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Beschluss vom Landgericht Kiel (Strafvollstreckungskammer) - 41 StVK 104/09
19. Januar 2010
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41 StVK 104/09 | 19. Januar 2010 |