Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
StPO § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
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