StPO § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 AR (Ausl) 67/21
21. Februar 2022
2 AR (Ausl) 67/21 21. Februar 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 864/12
16. August 2013
2 BvR 864/12 16. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 38/06
22. November 2006
1 AK 38/06 22. November 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 135/03
4. Juni 2003
1 Ws 135/03 4. Juni 2003