Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
StPO § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 470/10
30. Januar 2013
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11 LC 470/10 | 30. Januar 2013 |