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StPO § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Strafprozeßordnung

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1.
die Bezeichnung des Dateisystems,
2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 7560/20
24. Oktober 2025
29 K 7560/20 24. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 885/23
27. August 2025
16 E 885/23 27. August 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 36/24
30. Juli 2024
204 VAs 36/24 30. Juli 2024