Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
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die Bezeichnung der Datei, - 2.
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die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, - 3.
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den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, - 4.
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die Art der zu verarbeitenden Daten, - 5.
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die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, - 6.
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die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, - 7.
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Prüffristen und Speicherungsdauer.