Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
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StPO § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (12. Kammer) - S 12 KA 268/20
17. März 2021
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S 12 KA 268/20 | 17. März 2021 |
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Beschluss vom Unknown court - 203 StObWs 892/19
6. August 2019
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203 StObWs 892/19 | 6. August 2019 |