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StPO § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Strafprozeßordnung

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (12. Kammer) - S 12 KA 268/20
17. März 2021
S 12 KA 268/20 17. März 2021
Beschluss vom Unknown court - 203 StObWs 892/19
6. August 2019
203 StObWs 892/19 6. August 2019