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StPO § 93 Schriftgutachten

Strafprozeßordnung

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 U 15/19
13. Mai 2020
12 U 15/19 13. Mai 2020
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016