Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
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StPO § 93 Schriftgutachten
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 U 15/19
13. Mai 2020
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12 U 15/19 | 13. Mai 2020 |
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |