Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.
StrabBlPV § 5 Geschäftsführung
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Referenzen
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