StrabBlPV § 5 Geschäftsführung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.

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