Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.
StrabBlPV § 6 Verschwiegenheit
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Referenzen
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