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StraBEG § 11 Besondere Verfolgungsverjährung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

(1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
VIII R 29/10 20. November 2012
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
13 K 1245/07 V 2. Februar 2010
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 12 V 96/05
17. März 2005
12 V 96/05 17. März 2005