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StraBEG § 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 23/19
4. Februar 2020
IX R 23/19 4. Februar 2020
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 401/18
21. Februar 2019
3 K 401/18 21. Februar 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 8/16
14. November 2018
II R 8/16 14. November 2018
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2271/16 E, F
14. März 2018
3 K 2271/16 E, F 14. März 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 10/11
25. Februar 2014
X R 10/11 25. Februar 2014
Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 26/10
11. Oktober 2013
VIII R 26/10 11. Oktober 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 6/11
26. Februar 2013
VIII R 6/11 26. Februar 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 7/11
26. Februar 2013
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Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 50/10
4. Dezember 2012
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 184/09
29. November 2012
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