Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
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StraBEG § 5 Strafausschluss in besonderen Fällen
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Referenzen
- §§ 370 und 370 2x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
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VIII R 29/10 | 20. November 2012 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
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13 K 1245/07 V | 2. Februar 2010 |