Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StraBEG § 5 Strafausschluss in besonderen Fällen

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
VIII R 29/10 20. November 2012
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
13 K 1245/07 V 2. Februar 2010