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StrlSchG § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn

1.
die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden und
2.
in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten werden.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere Weise erfüllt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu errichtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenzwerts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht zu erwarten ist.

(4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 152/24
19. März 2025
2 C 152/24 19. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 151/24
19. März 2025
2 C 151/24 19. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 148/24
19. März 2025
2 C 148/24 19. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 220/21
20. Juni 2023
2 C 220/21 20. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 206/21 HAL
20. April 2023
4 A 206/21 HAL 20. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 470/22
11. April 2022
3 S 470/22 11. April 2022