Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 148/24

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu OVG Saarlouis vom 19.03.2025 - 2 C 151/24 - und - 2 C 152/24 -.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) jeweils ein Sechstel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Nachdem es am 23.2.2008 zum bis dahin stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland gekommen war und die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt hatte, wurde der Steinkohlebergbau im Saarland im Jahr 2012 endgültig eingestellt. Nach dem Ende der Kohleförderung musste im Saarland noch an fünf Standorten (Victoria, Camphausen, Duhamel-Ensdorf, Reden und Luisenthal) Grubenwasser (insgesamt rund 17 Millionen m³ pro Jahr) gepumpt werden. Der Erblastenvertrag, nach dem die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus der Beigeladenen für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreichen sollte, sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasst, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Dementsprechend legte die Beigeladene im Jahr 2014 ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) vor. Dieses sieht vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise mit behördlicher Genehmigung anzuheben. Dabei werde sich sukzessiv voraussichtlich eine Wasserprovinz mit einem – weitestgehend – einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel wird in dem Grubenwasserkonzept die Annahme des gesamten Grubenwassers an dem Standort Duhamel angestrebt. In einem letzten Schritt soll nach dem Konzept das ansteigende Grubenwasser drucklos der Saar zufließen. Der angestrebte optimale Zustand werde bei einem kontinuierlichen Grubenwasseranstieg frühestens ca. 2035 erreicht werden.

2

Am 18.8.2017 reichte die Beigeladene beim Beklagten ihren Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zur Planfeststellung ein. Die dazugehörigen, umfangreichen Planunterlagen und Gutachten wurden nach vorheriger, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehener Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Anhörung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens fand in der Zeit vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 in Ensdorf statt. Am 17.8.2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN. Parallel zur Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wurde ebenfalls mit Datum vom 17.8.2021 durch das Bergamt Saarbrücken der Abschlussbetriebsplan für diesen Grubenwasseranstieg zugelassen. Mit der Planfeststellung wurden der Beigeladenen nach Maßgabe ihres Antrags vom 18.8.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Millionen m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von -320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt

3

1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal -320 m NHN ansteigen zu lassen,

4

2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der 5. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die 14. Sohle des ehemaligen Bergwerks Ensdorf (Niveau -400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die nach Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten,

5

3. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal -320 m NHN zu halten und

6

4. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten.

7

Am 23.9.2021 haben die Klägerinnen zu 1) und zu 2) sowie der Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger) Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 erhoben. Sie weisen darauf hin, dass sich die Klage sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch gegen die vier wasserrechtlichen Erlaubnisse richte. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, sie seien sämtlich klagebefugt. Die Klägerin zu 1), eine Stadt, könne eine mögliche Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG geltend machen. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle der Flutung der alten Grubenanlagen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung kommen werde, sodass sie in ihrer Planungshoheit betroffen sei.Ihr Stadtgebiet liege im Einwirkungsbereich des in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbaus und sei in erheblichem Maße von den schweren bergbaubedingten Erschütterungen, die bis ins Jahr 2008 angedauert hätten, betroffen gewesen. Aufgrund der Erschütterungsereignisse sei es zu einer Vielzahl von Schadensfällen gekommen. Mittlerweile sei Bergruhe eingetreten. Die Stadtverwaltung sei bei ihren Planungen in den letzten Jahren davon ausgegangen, dass es zu keinen bergbaubedingten Veränderungen an der Erdoberfläche mehr kommen werde. Komme es aufgrund des geplanten Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen, würde sich diese Planungsgrundlage als hinfällig erweisen. Es sei fraglich, ob bereits gefasste Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung im Falle des geplanten Anstiegs des Grubenwassers realisiert werden könnten. Durch das beabsichtigte Flutungsvorhaben habe sich die Sachlage komplett geändert. Dem Planfeststellungsbeschluss könne entnommen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen werde. Der Beklagte gehe in seinem Beschluss von Hebungen von etwa 10 cm aus. Nach den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs ferner mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen - 1100 m NHN und -320 m NHN in gehäufter Form auftreten. Nach den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäuden bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Durch solche Bodenbewegungen und die damit verbundenen Schäden würden ihre Planungsvorhaben konkret gefährdet, was im Hinblick auf die Klagebefugnis ausreichend sei.Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben der Klägerin zu 1) liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstieges auf ihrem Stadtgebiet möglich seien. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG liege auch dann vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraumes. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten.Gleiches gelte für das im städtischen Eigentum stehende Straßennetz. Auch hier sei mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen der Stadt aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Zudem stehe ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG in Rede, wonach die Zulassung eines Betriebsplans nur erteilt werden dürfe, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen sei, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebs aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten würden. Soweit die Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Es sei davon auszugehen, dass der geplante Grubenwasseranstieg mit gesundheitlichen Gefahren für die betroffene Bevölkerung einhergehe. Eine solche Gesundheitsgefährdung könne bei unkontrollierten Austritten von Radon in Gebäuden entstehen. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass es infolge des Grubenwasseranstiegs zu einer Vermischung von Grundwasser mit dem belasteten Grubenwasser komme, was mit einer Gefährdung für die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung verbunden sei. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei sie auch berechtigt, diese Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter im vorliegenden Verfahren als eigenes Recht geltend zu machen. Daneben sei auch die Klägerin zu 2) klagebefugt. Sie habe die Wasserrechte zur Förderung des Trinkwassers für das Gebiet der Klägerin zu 1) und versorge deren Stadtgebiet mit Trinkwasser. Gesellschafter der GmbH seien zu 51 Prozent die Klägerin zu 1) und zu 49 Prozent die Stadtwerke Saarbrücken GmbH. Im Stadtgebiet existierten zwei Wasserschutzgebiete. In dem östlichen Schutzgebiet unterhalte die Klägerin zu 2) vier Trinkwasserbrunnen. In dem westlichen Schutzgebiet lägen drei Brunnen der Wasserversorgung Ost-Saar (WVO). Die Klägerin zu 2) beziehe ihr Trinkwasser auch aus diesen Brunnen. Daneben gehörten ihr eine Reihe von Bauwerken und Anlagen, die der Wasserförderung dienten (zum Beispiel ein Reinwasserbecken, eine Entsäuerungsanlage sowie sechs Hochbehälter). Im Falle der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer unterirdischen Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser komme. Richtig sei, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen das Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal weiter auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, zum Beispiel durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenfließen können. Der Kläger zu 3), bei dem es sich um ein Abwasserentsorgungsunternehmen handle, welchem die Klägerin zu 1) die ihr obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß § 50a Abs. 1 Satz 2 SWG übertragen habe, sei ebenfalls klagebefugt. Zu dem Aufgabenkreis des Klägers zu 3) gehörten unter anderem die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Er unterhalte ca. 160 km Abwasserkanäle. Es sei zu erwarten, dass es in Folge der Flutung zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erderschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen, sodass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger zu 3) im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs in seinen Rechten und Pflichten gemäß § 50 Saarländisches Wassergesetz (SWG) i.V.m. §§ 56 WHG, 50 a Abs. 1 Satz 2 SWG verletzt werde.

8

Die Klage sei auch begründet. In der Sache sei eine unterlassene beziehungsweise fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Die Aufhebung könne gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen, was auch aus der Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 – folge. Die Beigeladene beabsichtige hingegen, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 – Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche – sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens zudem die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei nach den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Zudem seien die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht berücksichtigt worden. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen zu entscheiden, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden und die deshalb aufrechterhalten worden seien (sog. nicht erledigte Einwendungen). Sei der jeweilige Einwender mit Blick auf die Einwendungen einwendungsbefugt gewesen, dürften Einwendungen nur unberücksichtigt bleiben, wenn diesbezüglich im Erörterungstermin gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 - 6, Abs. 7 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Einigung erzielt worden sei, die Einwendungen nicht form- oder fristgerecht geltend gemacht worden oder die Einwendungen nicht hinreichend substantiiert gewesen seien. Der Kläger zu 3) habe mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.1.2018, das am gleichen Tag zugegangen sei, Einwendungen im Planfeststellungsverfahren vorgebracht. Obwohl die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Einwendungen nach § 73 VwVfG vorgelegen hätten, habe der Beklagte diese Einwendungen nicht in seine Entscheidungen einbezogen. Dies gehe aus den Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 24 ff. hervor. Dort würden die Stellen aufgeführt, die um Stellungnahmen gebeten worden seien, unter anderem würden verschiedene Abwasserzweckverbände genannt, nicht jedoch der Kläger zu 3). Ab Seite 27 seien die Beteiligten aufgeführt, die Einwendungen geltend gemacht hätten; auch darunter sei der Kläger zu 3) nicht zu finden.Der Beklagte habe somit in rechtswidriger Art und Weise über die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht entschieden, sodass der Planfeststellungsbeschluss gegen § 73 VwVfG verstoße. Ferner liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung nach dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch nach Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBergG. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht nachhaltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Komme es zu der Flutung der alten Grubenanlagen unter dem Stadtgebiet, so werde dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin zu 1) haben. Das Stadtgebiet sei von dem in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbau in ganz erheblichem Maße in Anspruch genommen worden, was aus dem Gutachten des Ingenieurbüros N. GmbH folge. Der von 1977 bis 2007 andauernde Abbau von Steinkohle habe zum Teil in überlappenden Stockwerken stattgefunden, betroffen sei vor allem der Süden des Stadtgebiets gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) in erheblichem Maße durch die schweren Erschütterungsereignisse im Zeitraum 2001 bis 2008 belastet gewesen. Während in den anderen Kommunen die Erschütterungen lediglich während des jeweiligen Abbaus – zum Beispiel im Feld Dilsburg, Feld Grangeleisen oder Feld Primsmulde – aufgetreten seien, sei die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer geografischen Lage von Erschütterungsereignissen aus allen Abbaugebieten getroffen worden. Nach Saarwelllingen seien in ihrem Ortsteil Falscheid in den Jahren 2006 und 2007 die höchsten Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Bei der Beigeladenen seien in dieser Zeit Hunderte von Schadensmeldungen über teils massive Schäden eingegangen. Ferner hätten die häufigen, zum Teil auch zur Nachtzeit auftretenden Erschütterungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den betroffenen Anwohnern geführt. Die zwischenzeitlich eingetretene Bergruhe sei den Planungsvorhaben der Klägerin zu 1) zu Grunde gelegt worden. Würde es aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen kommen, wäre diese Planungsgrundlage hinfällig. Es sei mehr als fraglich, ob die bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung und weitere Planungsvorhaben dann realisiert werden könnten. Eine Vermarktung der Flächen sei in diesem Fall kaum noch möglich. Die Klägerin zu 1) sei ein wichtiger Gewerbestandort. Ferner seien dort eine Vielzahl von Schulen, Banken und sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel das Krankenhaus, angesiedelt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, in den hiervon betroffenen Gebieten keine neuen Investitionen mehr zu tätigen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass auch bei zukünftigen Bodenbewegungen und Erschütterungen das Gebiet der Klägerin zu 1) im Zentrum der Einwirkungen liegen werde. Dadurch werde ein industrielles Arbeiten ganz erheblich beeinträchtigt. Hinzu kämen die Substanzschäden an den Firmengebäuden und technischen Anlagen. Gegenwärtig seien mehrere Bauleitplanverfahren anhängig, so solle in einem Stadtteil der Klägerin zu 1) ein neues Gewerbegebiet entstehen. Zudem beabsichtigte ein Batteriehersteller dort die Errichtung einer Modul- und Packfabrik auf einer Fläche von rund 50.000 m³. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieses Planungsvorhabens. Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss sei mit Hebungen in einer Größenordnung von ca. 10 cm zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen. Auch die von der Beigeladenen beziehungsweise dem Beklagten beauftragten Gutachter gingen davon aus, dass die Erschütterungsereignisse gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. J. davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NHN habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG (folgend: DMT) ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. G. zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden. Nach Ansicht von Prof. G. sei die von der DMT aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Diese Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. G. aus den Jahren 2012 und 2013 stünden in Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. J., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. K. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. K. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau dieses Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Ein Abbau sei dann nicht mehr genehmigungsfähig, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. G. könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. G. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. G. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. G. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen – wie von Prof. G. geforderten – Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen beziehungsweise einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden im Betrachtungsraum, darunter befänden sich auch denkmalgeschützte Objekte. Hinzu komme das kommunale Straßennetz. Komme es zu dem geplanten Anstieg des Grubenwassers, sei erneut mit erheblichen Schäden an der Oberflächenbebauung zu rechnen. Dies gelte sowohl für die Hochbauten als auch für die Straßen. Ein besonderes Risikopotenzial gehe von den tektonischen Störungszonen aus, die das Stadtgebiet durchliefen. Der Anlage 2 des Gutachtens der Ingenieur- und Vermessungsbüro N. GmbH könne entnommen werden, dass mehrere Störungslinien vor allem im südlichen Stadtgebiet verliefen. Besonders betroffen seien die Ortslagen Falscheid und Eidenborn. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könne, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es nach Einstellung der Wasserhaltung im ErkelenzerGebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Diese Schäden seien nicht nur im unmittelbaren räumlichen Bereich der Störung, sondern auch weiter entfernt und zeitlich versetzt aufgetreten. Auch kleinere, oft bergbaubedingte Störungen oder Bruchspalten könnten schwere Schäden bis hin zu Totalschäden an Häusern und sonstigen baulichen Anlagen hervorrufen. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei. Gemäß § 1 dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Die Beigeladene habe gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert und die 2.200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Ferner sei nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BBergG für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland gehe weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar. Nach dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Meggen-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt werden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen sei jedoch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden.Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze sie, die Klägerin zu 1), auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine nachhaltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z.B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d.h. in Phase 1 wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe ferner nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und die Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebes getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen.Die vom Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. G. noch mit der benannten Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar. Nach den Ergebnissen der letztgenannten Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner des Stadtgebietes der Klägerin zu 1) durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für Mitarbeiter der Klägerin zu 1). Der Beklagte hätte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertätigem Kohlebergbau und Radon abwarten beziehungsweise selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Auch bestünden erhebliche Zweifel daran, dass in der streitgegenständlichen Phase 1 keine unterirdische Verbindung zwischen Grubenwasser und Trinkwasser erfolgen könne. Komme es anstiegsbedingt zu stärkeren Erschütterungsereignissen, würden sich diese auf die geologische Struktur des Deckgebirges zwischen Grubenwasserniveau und den trinkwasserführenden Schichten auswirken. Es würden neue Klüfte und Spalten entstehen, durch die ein Zusammenfluss beider Wasserschichten möglich sein werde.Da es sich bei der Unversehrtheit des menschlichen Lebens und Gesundheit um ein überragendes Schutzgut handele, dürfe für den Fall, dass auch nur eine Restgefahr eines Zusammenschlusses von Grubenwasser und Trinkwasser bestehe, der Grubenwasseranstieg nicht erfolgen. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Wasserrechte zu erwarten. Eine Gefährdung der Trinkwasservorkommen – für die die Klägerin zu 2.) die Verantwortung trage – sei über zwei Wege vorstellbar: Zum einen könne es unterirdisch zu einem Kontakt und somit einer Vermischung zwischen aufsteigendem Grubenwasser und den trinkwasserführenden Schichten kommen. Zum anderen könne es durch von dem Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen zu einer Schädigung von Bauwerken und Anlagen, die für die Trinkwasserförderung erforderlich seien, kommen. Eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung liege jedenfalls in der möglichen Kontaminierung des Grundwassers durch verunreinigtes Grubenwasser. Bekanntlich lagerten in den im vorliegenden Verfahren betroffenen Grubenbauen Giftstoffe, die sich nicht mit dem Grundwasser, das zur Trinkwassernutzung genutzt werde, vermischen dürften. Bei den Stoffen handele es sich zum einen um bergbaufremde Reststoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien. Nach Angaben der Beigeladenen seien Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, wie zum Beispiel Sprühabsorptionsasche, Asbestzement sowie Altsande aus Gießereibetrieben dort abgelagert. Hinzu kämen die Betriebsstoffe, die beim Betrieb der Abbaumaschinen eingesetzt worden seien. Es handele sich vor allem um Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Stoffen. Trete das kontaminierte Grubenwasser mit dem zur Trinkwassernutzung vorgesehenen Grundwasser in Kontakt, gelangten diese Giftstoffe möglicherweise in das Trinkwasser. Der Beklagte sehe eine solche Gefahr für den geplanten Grubenwasseranstieg nicht. In dem Planfeststellungsbeschluss weise er auf S. 171 darauf hin, dass eine Vermischung des Grubenwassers mit dem Grundwasser aufgrund der dazwischenliegenden abdichtenden Gebirgsschichten nicht in Betracht komme. Er berufe sich hierbei auf das hydrogeologische Gutachten der ELS. Zwar verbleibe zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht. Ob jedoch allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, zum Beispiel durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenflössen.Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den grubenwasser- und grundwasserführenden Schichten an. Nur wenn eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst würden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden.Dass eine solche Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. G.. Nach seiner Ansicht könnten Probleme vor allem dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzten, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte vor allem für den Bereich des Scheidter Tals. Der Gutachter habe ausgeführt, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne, wenn die Störungen ansprängen. Auch für das Gebiet, aus dem die Klägerin zu 2) ihr Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Prof. G. habe in seinem Gutachten die betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen unterteilt. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) seien in der Spalte 3 (Nr. 7.) der Tabelle 7.3. aufgeführt. Für die in Spalte 3 aufgeführten Wasserschutzgebiete bestehe laut Gutachter eine geringe Wahrscheinlichkeit für Beeinflussungen durch das streitgegenständliche Vorhaben. Allerdings seien nachteilige Einflüsse auf die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) bei besonderen und nicht gänzlich auszuschließenden Gegebenheiten vorstellbar. Da die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser gewährleistet sein müsse, sei es nicht ausreichend, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden können.Sowohl in der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der RAG vom 16.12.2014 – unter Hinweis auf den Besorgnisgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz – als auch in der Stellungnahme des Ingenieurbüros M. (IHS) für den Landtag des Saarlandes vom 31.8.2015 sei darauf hingewiesen worden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers beziehungsweise des Trinkwassers „zweifelsfrei“ ausgeschlossen werden müsse. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße daher auch in diesem Punkt gegen die Wasserrechte der Klägerin zu 2.). Ein weiteres Risikopotenzial stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt von den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Es sei daher von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen, als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. G. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gange sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar beziehungsweise auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren ginge. Wie groß diese Gefahr sei und wie ihr entgegengesteuert werden solle, beschreibe Prof. G. in seinem Gutachten nicht. Er erwähne lediglich, dass eine vorstellbare Gegenmaßnahme die Verminderung des hydraulischen Druckgefälles durch Erhöhung des Grubenwasserspiegels auf der Niederdruckseite wäre. Dies würde bedeuten, dass der Wasserdruck in der Grube Luisenthal erhöht werden müsse. Dort werde allerdings von der STEAG zurzeit noch Grubengas gefördert. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung des Problems existierten daher zurzeit offensichtlich nicht. Aus Sicht der Kläger müsse jedoch ein Zusammenfluss des Grubenwassers unbedingt verhindert werden. Im Falle eines Dammbruchs wäre der Druck des dann nachfließenden Grubenwassers so hoch, dass es zu erheblichen Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen würde. Vor diesem Hintergrund müsse das Problem betreffend den Hochdruckdamm vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines Nachgebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplanes. Im Hinblick auf die von Prof. G. geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes sei dies unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraumes liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher ein Sanierungs- beziehungsweise Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung aus den Wasserschutzgebieten der Klägerin zu 2) könne auch dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke odersonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Hebungen von ca. 10 cm oder Erschütterungen von ca. 23 mm/s seien geeignet, Schäden an den Bauwerken und Anlagen hervorzurufen. Durch solche Schadensfälle könne es zu einer konkreten Gefährdung für die Wasserversorgung der Bevölkerung der Klägerin zu 1) kommen. Je nach Ausmaß der Bodenbewegungen beziehungsweise Stärke der Erschütterungen könne hierdurch die gesamte Wasserversorgung lahmgelegt werden. Auch in diesem Punkt verletze der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss die Wasserrechte der Klägerin zu 2). Des Weiteren seien Schäden an den Abwassersystemen und den Kanälen zu erwarten. Zu dem Aufgabengebiet des Klägers zu 3) – dem die Aufgabe der Abwasserentsorgung von der Klägerin zu 1) übertragen worden sei – gehörten unter anderem die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Dieser Aufgabenbereich sei Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge und die hierzu betriebenen Anlagen daher Teil einer kritischen Infrastruktur. Zu den Abwasseranlagen zählten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden und die hiermit verbundenen Anlagen, wie beispielsweise Pumpwerke, Regenbehandlungsanlagen etc. Gemäß § 53 SWG in Verbindung mit § 60 WHG sei der Kläger zu 3) als Betreiber dieser Abwasseranlagen im Falle von Betriebsstörungen verpflichtet, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Gemäß § 54 SWG in Verbindung mit § 61 WHG habe der Betreiber einer Abwasseranlage hierzu entsprechende Überwachungsmechanismen vorzuhalten und die von ihm betriebenen Anlagen zu überwachen. Gemäß § 89 WHG hafte derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringe oder einleite und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändere, für den hieraus entstandenen Schaden. Die Regelung sei in Verbindung mit § 48 WHG zu sehen, wonach Stoffe – hierzu zählten auch Abwässer – nur so durch Rohrleitungen befördert werden dürften, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Demzufolge habe der Kläger zu 3) als Betreiber einer Abwasseranlage unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austräten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangten. Aufgrund des aufsteigenden Wassers werde es zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in seinem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, weil sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus sei es im Einzugsbereich, der durch den Kläger zu 3) versorgt werde, zu 17 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hauptleitungen und 37 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hausanschlüssen gekommen. Die meisten dieser Beschädigungen resultierten hierbei aus dem Zeitraum nach 2002, mithin aus der Zeit, in der es vermehrt bergbaubedingte Bodenbewegungen gegeben habe. Die Beigeladene habe anerkannt, dass es sich hierbei um bergbaubedingte Schäden handele und eine Regulierung der Schäden durchgeführt. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, hätte dies erheblich negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die vom Kläger zu 3.) betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es sei damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten würden. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass der Kläger zu 3) gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des von ihm betriebenen Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl könnten die befürchteten Schäden oft erst sehr spät erkannt werden, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten sie extrem empfindlich auf solche Erschütterungen beziehungsweise Verschiebungen. Soweit auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses hierzu ausgeführt sei, dass nach den von Prof. J. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle bestehe, werde dem widersprochen. Es sei bereits in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen, so auch bei der Klägerin zu 1) aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Bekanntlich sei ein Abwasserkanalnetz im Hinblick auf Bodenbewegungen äußerst sensibel. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei offensichtlich von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.

9

Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 sowie mit weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ihren Vortrag vertieft und vorgetragen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – in dem Verfahren der Gemeinde Nalbach wegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Grubenwasseranstieg im Feld Dilsburg-Ost-/Primsmulde bis zur 14. Sohle ergebe sich keine Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Die Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt durch einen großflächigen Grubenwasseranstieg sei für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen. Fallbezogen sei die Klägerin zu 1.) in ihrer Planungshoheit betroffen, weil eine Vielzahl von Bauleitplanverfahren anhängig seien, die durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt würden. Besonders hervorzuheben sei die Planung für einen Industrie- und Gewerbepark, in dem eine Modul- und Packfabrik auf über 50.000 m² Fläche entstehen solle. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs sei dieses Ansiedlungsvorhaben konkret gefährdet. Die Größenordnung der Bodenbewegungen sei nicht mit Sicherheit prognostizierbar und zwischen den Beteiligten streitig. Auch die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter gingen von Hebungen zwischen 10 und 17 cm sowie von Erschütterungsereignissen mit einer Schwinggeschwindigkeit von ca. 23 mm/s aus. Die unterschiedlichen Bewertungen möglicher neuer Bodenbewegungen durch die Sachverständigen machten deutlich, dass die Angaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Ausmaß der zu erwartenden Bodenbewegungen keinesfalls sicher seien und sowohl die flutungsbedingten Hebungen als auch die Erschütterungsereignisse wesentlich stärker ausfallen könnten als prognostiziert. In diesem Fall könnten auch schwere Bergschäden auftreten. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung der städtischen Fläche und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen. Die Planungshoheit der Klägerin zu 1) werde auch durch die Gefahr neuer Naturgasaustritte beeinträchtigt. Zumindest müsse ein wirksamer Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, welche Maßnahmen im Falle des Austritts von Grubengas oder Radon ergriffen würden, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Bevölkerung sofort zu verhindern. Das Gas werde sich durch den durch das aufsteigende Grubenwasser erzeugten Druck neue Wege und neue Freiräume suchen, über die es an der Erdoberfläche entweichen könne. Unmittelbar betroffen wären auch ihre kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser. Durch Bodenbewegungen, die im Zuge des Grubenwassersanstiegs entstehen würden, könne es zu Schäden an diesen Einrichtungen und Bauwerken kommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Gebäude starken Hebungen oder schweren Erschütterungsereignissen ohne große Schäden standhalten würden. Offensichtlich werde die Frage der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Planungsvorhaben und Gebäude und Einrichtungen der Klägerin zu 1) von den Parteien unterschiedlich bewertet. In diesem Fall dürfe das Gericht innerhalb der Prüfung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des Tatsachenvortrags treffen. Diese Feststellung müsse der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben. Zudem könne die Klägerin zu 1) sich auch auf den Aspekt der gesicherten Energieversorgung (Grubengas) berufen. Aus dem Umstand, dass sie die Energieversorgung auf private Unternehmen ausgelagert habe, folge nicht, dass sie Auswirkungen auf die Energieversorgung selbst nicht mehr geltend machen könne. Bei der Frage, ob der Bevölkerung und der Wirtschaft dauerhaft Energie zur Verfügung stehe, handele es sich um ein öffentliches Interesse, das – wenn es örtlich begrenzt sei – von der jeweils betroffenen Kommune geltend gemacht werden könne. Ferner sei die Klägerin zu 2) berechtigt, sich auf eine mögliche Verletzung von Wasserrechten zu berufen (Trinkwasserversorgung). Zwar lauteten die wasserrechtlichen Erlaubnisse aus dem Jahr 1954 auf die Klägerin zu 1). Nach Gründung der Klägerin zu 2) im Jahr 1998 seien die Wasserrechte von der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) übertragen worden. Den Gemeinden stehe es grundsätzlich frei, ob sie die Aufgabe der Wasserversorgung selbst wahrnähmen oder ob sie die Aufgabe von Dritten wahrnehmen ließen und gegebenenfalls die Wasserversorgung ganz oder teilweise veräußerten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei deren Auslagerung seitens des Wasserversorgungsunternehmens geltend gemacht werden könnten. Der Kläger zu 3) wende sich gegen eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts als kommunaler Abwasserentsorger. Durch die Senkungen und Erschütterungen während des aktiven Abbaus sei es zu einer Vielzahl von erheblichen Bergschäden an dem Kanalnetz des Klägers zu 3) gekommen. Für eventuell noch nicht absehbare Schäden an diesem Kanalnetz habe die Beigeladene auch bereits einen Betrag in sechsstelliger Höhe gezahlt. Sollte es aufgrund des beabsichtigten Grubenwasseranstiegs zu Bodenbewegungen in einer nur annähernd gleichen Größenordnung kommen, sei erneut mit massiven Schäden an den Abwasserkanälen zu rechnen. Die Klagebefugnis des Klägers zu 3) sei daher zu bejahen. Überdies sei in der Sache eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dass bei einer Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens für jeden Teil eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich bleibe, ändere nichts an der Tatsache, dass der Prüfungsumfang dieser Teil-UVPs nicht der gleiche sei wie bei einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich würden bei den Teil-UVPs die Schutzgüter nur insoweit geprüft, als sie auch tatsächlich betroffen seien. Deswegen würden in dem streitgegenständlichen Verfahren in der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bei einem weiteren Anstieg des Grubenwassers auf über -320 m NHN hinaus geprüft. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre dies erforderlich gewesen.Die Reichweite eines Betriebsplans stehe nicht im Belieben des Unternehmers. § 52 Abs. 2 lit. a Satz 1 BBergG gehe grundsätzlich davon aus, dass der Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Bergbauvorhaben umfasse und zwar so, wie es der Unternehmer letztendlich durchzuführen beabsichtige.Da nach der Intention der Beigeladenen als Endzustand ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche mit drucklosem Überlauf in die Saar erfolgen solle, wäre nach der gesetzlichen Regelung ein das gesamte Vorhaben umfassender Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen. Die vorgesehene Aufsplittung des Verfahrens führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Der Erblastenvertrag sehe gerade keine Einstellung der Grubenwasserhaltung vor. Es sei zudem fraglich, ob es technisch möglich sei, das Wasser auf -320 m NHN zu halten. Zum Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN sei der Umbau der Untertagewasserhaltung in Duhamel und Reden in Brunnenwasserhaltungen erforderlich. Diese Pumpen würden in einer Tiefe von ca. 900 m eingebaut. Es handle sich um Spezialanfertigungen, die nur von wenigen Anbietern weltweit in geringer Stückzahl hergestellt würden. Aus bisherigen Erfahrungen im Bergbau sei bekannt, dass solche Pumpensysteme nur eine geringe Standzeit erreichten, also in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten. Aufgrund technischer Probleme mit den Pumpanlagen sei es möglich, dass das Grubenwasser über -320 m NHN hinaus weiter ansteige. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zu diesem Problem keine eigenen Regelungen. Der Abschlussbetriebsplan regele unter II 1.1, dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen sei, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden könne. Nach Ziffer 1.2 werde die maximal zulässige Anstiegshöhe auf - 330 m NHN festgelegt. Offensichtlich sei der Beklagte der Ansicht, dass durch diese Nebenbestimmungen ein dauerhaftes Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN möglich sei. Auf Dauer bedeute dies, dass ein Halten des Wasserniveaus auf -320 m NHN durch Pumpbetrieb auch noch in 100 oder 150 Jahren möglich sein müsse. Ob dann noch die entsprechende bergbautechnische Ausrüstung existiere beziehungsweise angefertigt werden könne, bleibe zu bezweifeln. Wäre dies nicht der Fall, würde das Grubenwasser unweigerlich ohne Durchführung einer weiteren UVP und ohne Genehmigung über den Zielhorizont von -320 m NHN ansteigen.Die Aufsplittung des Vorhabens führe auch zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Nach der WRRL i.V.m. §§ 47 WHG dürfe das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der Grundwasserkörper führen. Vielmehr gelte das Gebot der Verbesserung des Grundwassers. Zwar sei der Beklagte der Auffassung, dass solche gemeinschädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien, weil auch nach Anstieg des Grubenwassers ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und den grundwasserführenden Schichten verbleibe. Komme es jedoch zu einem Ausfall der Pumpanlagen und damit auch zu einem Anstieg des Grubenwassers auf eine geringere Tiefe als -320 m NHN, sei diese These nicht mehr zu halten. In diesem Fall könne es zu einer Vermischung von Grubenwasser mit grundwasserführenden Schichten kommen, was mit den Vorgaben der WRRL und des WHG nicht vereinbar wäre. Mit dem Szenario einer Havarie der Pumpen sei sich nicht beschäftigt worden. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung und Umweltverträglichkeitsprüfung hätte dieses Szenario mit all seinen Konsequenzen durchgespielt werden müssen. Auch dieser Aspekt spreche gegen eine Aufsplittung des Vorhabens und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsstudie erweise sich überdies als fehlerhaft. Gemäß § 57a Abs. 2 S. 2 BBergG müsse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten. Hierfür sei grundsätzlich eine gesonderte Umweltverträglichkeitsstudie anzufertigen, in der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau aufgezählten Schutzgüter darzulegen seien. Das mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie beauftragte Ingenieur- und Planungsbüro I. GbR habe sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ befasst und darauf hingewiesen, dass zu den schützenswerten Sachgütern neben Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, wie zum Beispiel Deponien, Verwertungsanlagen und Kläranlagen oder die Hochspannungsfreileitungen zu zählen seien. Eine Bewertung dieser Sachgüter sei mit der Begründung unterlassen worden, dass die Betroffenheit von Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen und Rohstoffgewinnung entweder vermieden werde oder eine Regelung mit dem jeweiligen Betreiber erfordere.Auch der Planfeststellungsbeschluss komme zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Sachgüter“ hervorzurufen. Danach wiesen sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie als auch der Planfeststellungsbeschluss Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs betreffend sonstige schützenswerte Sachgüter auf. Dies gelte vor allem für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Der geplante Grubenwasseranstieg führe zu massiven Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Grubengas. Aus dem Grubengas würden Energie und Wärme gewonnen und damit über die zur Verfügung stehenden Netze sowohl private Abnehmer als auch Kommunen versorgt. Betreiber der Netze sei die Fernwärme-Verbund Saar GmbH. Sowohl die STEAG New Energies/Grubengas-Gewinnungs GmbH als auch die Fernwärme-Verbund Saar GmbH hätten in dem Verfahren erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderliche Infrastruktur geäußert. Bei den Infrastruktureinrichtungen zur Gewinnung von Grubengas und der Verteilung der daraus gewonnenen Energie und Wärme handele es sich um sonstige Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau. Dennoch gehe die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs für diese Infrastrukturanlagen nicht ein. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle des angedachten Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN zu einem erheblichen Wegfall des Grubengasvolumens bis hin zu einem Totalausfall kommen werde. Die Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasverwertung und -gewinnung seien nicht überprüft worden. Dies sei als schwerwiegender Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung anzusehen. Da die Flutung der Grubenbauen bis auf -320 m NHN zu einer Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Saarland mit aus Grubengas gewonnener Energie und Wärme (Energieversorgung) führe, liege auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor, wonach ein bergrechtlicher Betriebsplan nur dann zugelassen werden dürfe, wenn der Zulassung nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nach dem von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Gutachten der DMT werde sich das Grubengasaufkommen bei einem Anstieg des Grubenwassers in den betroffenen Wasserprovinzen auf -320 m NHN um rund 30% verringern. Ob diese Prognose so eintreten werde, sei zweifelhaft. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G. nehme bei dem geplanten Anstieg des Grubenwassers das Grubengaspotenzial stark ab. Es sei ein Totalverlust an Grubengas zu befürchten. Bereits bei den prognostizierten Hebungen von mehr als 10 cm und den zu erwartenden Erschütterungen könne es zu einer Beschädigung der Leitungen kommen. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer Verringerung der Kosten der Grubenwasserhaltung könne – auch angesichts der Energiekrise – das Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Energieversorgung nicht aufwiegen. Auch das Grubenwasser selbst könne für die Energiegewinnung genutzt werden. Über eine geothermische Nutzung des Grubenwassers könnten auch größere Siedlungsgebiete mit Wärme versorgt werden. Offensichtlich habe die Möglichkeit einer geothermischen Nutzung des Grubenwassers in dem Planfeststellungsverfahren keine nennenswerte Rolle gespielt. Alternativszenarien seien offensichtlich nicht durchgeprüft worden. Die Kläger seien auch berechtigt, diese öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung als eigene Interessen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Dies gelte jedenfalls für die Klägerinnen zu 1) und 2), weil die Energieversorgung ein Kernpunkt der kommunalen Daseinsvorsorge sei und dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG unterfalle. Bei einer möglichen Verletzung dieser Rechte vermittle § 48 Abs. 2 BBergG den betroffenen Kommunen Drittschutz. Maßgeblich sei allein, ob eine Nutzung dieser Energiequellen für die betreffende Kommune möglich und auf Dauer sinnvoll sei. Dies sei im Hinblick auf die Klägerin zu 1) zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Energiekrise sei davonauszugehen, dass sie alle möglichen alternativen Bezugsquellen für Energie und Wärme in Anspruch nehmen werde. Von einem Ausfall der Energie- und Wärmeversorgung mit Grubengas wäre die Klägerin zu 1) auch unmittelbar betroffen. Die STEAG New Energies GmbH betreibe auch das Fernwärmenetz A-Stadt. Komme es zu einem Wegfall der energetischen Versorgung mit Grubengas, so habe dies in ihrem Stadtgebiet unmittelbare Auswirkungen. Die Fernwärme stamme zu 19% aus der Nutzung von Grubengas. Auch die Klägerin zu 2) sei berechtigt, sich auf eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG zu berufen, weil sie für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in dem Gebiet der Klägerin zu 1) mit Energie und Gas verantwortlich sei. Durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers würden ihre Versorgungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ferner stehe auch der Lagerstättenschutz der Zulassung entgegen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG dürfe die Zulassung eines Betriebsplanes nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liege, eintreten werde. Der Lagerstättenschutz umfasse sowohl andere Bodenschätze innerhalb und außerhalb der Lagerstätte als auch die Bodenschätze, die abgebaut werden sollten. Zu den geschützten Bodenschätzen gehöre auch die Erdwärme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b BBergG. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bergbauberechtigung komme es nicht an. Besondere Bedeutung komme den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG zu. Sowohl Grubengas als auch durch Grubenwasser erzeugte Erdwärme seien als Bodenschätze anzusehen, die unter den äußeren Lagerstättenschutz fielen. Sie seien nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Betriebsplanverfahrens. Im Falle der Flutung der Grubengebäude würden die Grubengaslagerstätten in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel versiegen. Gleiches gelte auch für die Möglichkeit, durch das Grubenwasser Wärme zu gewinnen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG dürfe ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn Vorsorge dafür getroffen werde, dass die Sicherheit anderer betriebsplanpflichtiger Betriebe nicht gefährdet werde. Als betroffener anderer Bergbaubetrieb komme hier die STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH in Betracht. Bei dem geplanten Grubenwasseranstieg bestehe die Gefahr, dass es zu Leckagen an ihrem Grubengasnetz komme. Auch dieser Aspekt sei von dem Beklagten bei seiner Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Ferner liege wegen des zu erwartenden unkontrollierten Austritts von Naturgasen wie Methan und Radon unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte in den betroffenen Gebieten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vor, sodass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG einer Zulassung entgegenstehe. Hinzu komme das Problem der Endlichkeit der Absaugungsanlagen. Mit diesen Problemen setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Zwar enthalte der Beschluss auf den Seiten 160 ff. Ausführungen dazu, wie mit der Gefahr von austretendem Radon und Methan umgegangen werden solle und wie groß diese Gefahr sei. Der Beklagte gehe jedoch durchgängig davon aus, dass der bisherige Status quo der Absaugung von Grubengas weiter aufrechterhalten werden könne.Nach den Äußerungen der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH im Verwaltungsverfahren sei dies jedoch mehr als fraglich. Alle hierzu angehörten Gutachter, d. h. sowohl die DMT, Prof. G. als auch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. gingen davon aus, dass ohne Absaugung eine latente Explosionsgefahr im Bereich der Austrittsstellen an der Erdoberfläche gegeben sei. Folglich setze die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass ein auf Dauer angelegter Maßnahmenkatalog existiere, der die Betreibung der Absauganlagen zukünftig regele. Da der Beklagte sich mit diesem Problem im Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht auseinandergesetzt habe, verstoße dieser gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei die Klägerin zu 1) auch berechtigt, diese Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Die Begründetheit der Klage folge auch aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht für alle von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde habe sich nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil erstreckt. Hiervon nicht unmittelbar erfasst seien das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Somit hätte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (jetzt Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz) als oberste Wasserbehörde über diese beiden wasserrechtlichen Erlaubnisse entscheiden müssen. Ferner sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft, weil die Aufsplittung des Gesamtflutungsvorhabens in zwei Teile nicht der gesetzlichen Intention des § 52 Abs. 1 a Satz 1 BbergG entspreche. Zudem seien die Sachverständigen bei der Bewertung des Ausmaßes der Hebungen und der Schadensgeeignetheit zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Ingenieurbüro M. GmbH (IHS) gehe in seinem Gutachten von einem Hebungsmaximum von 11 cm aus. Dagegen halte der von dem Beklagten beauftragte Gutachter Prof. G. Hebungen von bis zu 16 cm für möglich. Auch inwieweit die zu erwartenden Hebungen schadensgeeignet seien, sei zwischen den Parteien streitig. Das Ingenieurbüro M. GmbH gehe davon aus, dass es nur im Randbereich und bei tektonischen Unstetigkeitszonen zu Schäden an der Oberflächenbebauung kommen könne, wobei das Gebiet der Klägerin zu 1) in einem Hebungsrandbereich liege, der im Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH in die Einwirkungsklasse 3 eingestuft worden sei. Für diese Einwirkungsklasse seien nach diesem Gutachten keine schweren Bergschäden zu erwarten. Doch auch das Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH enthalte Einschränkungen dahingehend, dass ihre Aussage für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität nur eingeschränkt gelte und diese eine besondere Einzelfallbetrachtung erforderten. Den Ausführungen des Prof. G.könne entnommen werden, dass er bei der Prognose der Schadensrelevanz der zu erwartenden Hebungen auch außerhalb von Störungszonen Unsicherheiten sehe. Offensichtlich habe der Beklagte im Planfeststellungsverfahren keine weiteren Untersuchungen in die Wege geleitet, um diese Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Hierin liege ein entscheidungserhebliches Aufklärungsdefizit. Gleiches gelte auch für die im Falle eines Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. H. sei die Daten- und Untersuchungsgrundlage im J.-Gutachten nicht ausreichend abgesichert. Eine Reihe von Fragen bleibe unbeantwortet, so zum Beispiel, ob der jetzt geplante Anstieg des Grubenwassers nicht erneut zu Erschütterungsereignissen führen könne, die die Werte der bisherigen Erschütterungen womöglich überschreiten könnten. Nach Ansicht von Prof. H. – in Abgrenzung zur Einschätzung des Sachverständigen Prof. J. – sei es durchaus möglich, dass bei dem Anstieg des Grubenwassers seismische Ereignisse ausgelöst würden, die die Erschütterungsemissionen der bisherigen Ereignisse gegebenenfalls überschreiten könnten. Zweifel habe der Sachverständige Prof. H. auch an der These des Sachverständigen Prof. J., dass die Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Anstiegsprozesses abgeschlossen seien. Eine Aussage dahingehend, dass mit Erreichen des Zielpegels und einem anschließenden Heben des anfallenden Grubenwassers auch alle seismischen Ereignisse enden würden, erweise sich als nicht haltbar. Auch danach seien noch weitere Erschütterungsereignisse vorstellbar. Zu dem gleichen Ergebnis komme auch der Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten. Auch er hege Zweifel an der These des Sachverständigen Prof. J., dass es nach Abschluss des Anstiegsprozesses zu keinen weiteren Erderschütterungen mehr kommen werde. Nach Ansicht von Prof. G. habe der Sachverständige Prof. J. auch hinsichtlich der quantitativen Abschätzungen bei seinem Gutachten offensichtlich die besonderen Verhältnisse im Saarkarbon nicht ausreichend berücksichtigt. Somit seien die mit der Beurteilung der Gefahr neu auftretender Erschütterungsereignisse im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs beauftragten Gutachter in entscheidenden Fragen bezüglich der Stärke, Häufigkeit und des Zeitraums noch zu erwartender Erschütterungsereignisse zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Dies sei von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich lediglich auf das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Prof. J.. Auch dies sei als schwerwiegender Aufklärungsfehler zu bewerten. Keinesfalls könne sicher davon ausgegangen werden, dass es bei dem geplanten Grubenwasseranstieg nicht zu Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungsereignissen kommen werde, die geeignet seien, schwere Bergschäden zu verursachen. Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Erschütterungsereignissen sei auf die einschlägige DIN 4150 Teil 3 zu verweisen, wonach je nach Frequenz bei Wohngebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s und bei Gewerbe- und Industriebauten ab einer solchen von 20 mm/s Schäden auftreten könnten. Bei besonders erschütterungsempfindlichen Bauten, wie zum Beispiel denkmalgeschützten alten Bauten, sei dies bereits ab einer Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s möglich. Bereits die von Prof. J. vorhergesagten Schwinggeschwindigkeiten überschritten diese Grenzwerte. Sollte es zu Schwinggeschwindigkeiten oberhalb der von Prof. J. angegebenen Werte kommen, seien erhebliche Substanzschäden an den Gebäuden möglich. Dabei stelle sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang das Adjektiv „schwer“ definiert werde. Schwer im Hinblick auf einen schweren Bergschaden setze nicht unbedingt einen schweren Substanzschaden voraus. Bei Industriebetrieben könne ein schwerer Schaden auch dann vorliegen, wenn solche Erschütterungsausfälle zu einem längeren Produktionsausfall führten. All diese Aspekte wirkten sich auf die Planungshoheit der Klägerin zu 1) aus. Hinzu komme, dass im Bereich Falscheid markante geologische Störungen vorhanden seien. Aufgrund dieser Störungen beabsichtige das Europäische Institut für Energieforschung (EIFER) auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) Forschungsbohrungen durchzuführen, die Aufschluss über das zu erwartende Verwerfungsverhalten im Bereich tektonischer Störungslinien unter besonderen Spannungslinien geben sollen. Dass der Beklagte solche Untersuchungen im Rahmen der Planaufstellung unterlassen habe, stelle einen schweren Aufklärungsfehler dar. Auch die Gefahr neuer beziehungsweise zusätzlicher Naturgasaustritte beeinträchtige die Planungshoheit der Klägerin zu 1). Komme es zu dem geplanten Grubenwasseranstieg, werde die Grubengasgewinnungsanlage Reden in ihrer jetzigen Form nicht mehr nutzbar sein. Dass hierfür Ersatz geschaffen werde und eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal errichtet werden solle, ändere nichts an dem grundsätzlichen Problem, dass das nach oben drückende Wasser zu unkontrollierten Grubengas-beziehungsweise Radonaustritten führen könne. Von diesen Kontrollen würden neue Austrittsstellen gerade nicht erfasst. Prof. G. gebe sich in seinem Gutachten im Hinblick auf die Gefahren durch Naturgasaustritte keinesfalls mit einer Überwachung der bekannten Austrittsstellen zufrieden. Vielmehr fordere er neben einem detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplan einen schubladenfertigen Maßnahmen- und Alarmplan. Ein solcher liege nicht vor. Daher bleibe der Planfeststellungsbeschluss hinter den Anforderungen, die der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten aufgestellt habe, zurück. Der Planfeststellungsbeschluss und der Abschlussbetriebsplan sähen lediglich die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans vor Beginn der Flutung durch die Beigeladene vor. Dies sei völlig unzureichend. Was mögliche Gesundheitsgefahren durch den Austritt von Radon betreffe, so gelange die Wissenschaft immer mehr zu der Erkenntnis, dass ein direkter Zusammenhang zwischen früheren Abbautätigkeiten unter Tage und einem verstärkten Austritt von Radon in der darüber befindlichen Oberflächenbebauung und damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung bestehe. Neuere Untersuchungen hätten auch gezeigt, dass im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren, die von Radon ausgingen, nicht lediglich darauf abgestellt werden könne, ob in dem betreffenden Gebiet auffällige natürliche Radonvorkommen vorhanden seien. Auch in Gebieten, in denen Radon geogen in geringerer Menge vorkomme, bestünden oft die höchsten Gesundheitsgefahren, wenn mehrere Aspekte zusammenträfen, so zum Beispiel eine hohe Bevölkerungsdichte mit durchlässigen Gebirgsschichten wie zum Beispiel in Bergbaugebieten. In diesen Gebieten sei das kollektive Risiko meistens größer als in Bereichen mit bekannt höheren, natürlichen Radonvorkommen, die allerdings dünn besiedelt seien. Mittlerweile seien bei den landesweit durchgeführten Radonmessungen auch in Bergbaugebieten erhöhte Konzentrationen festgestellt worden, so zum Beispiel bei Messungen in der Gemeinde Merchweiler. Zudem folge aus einer gutachterlichen Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2018, dass der Grubenwasseranstieg und das damit einhergehende Ende der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas führen werde. Hinzu komme, dass die Übertragung der Verantwortung für sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte vom Beklagten auf die Beigeladene nicht der Gesetzeslage entspreche. Insoweit müsse die Zuständigkeit bei der Bergbaubehörde verbleiben. Gegenwärtig sei überdies noch offen, wie viele Abschlussbetriebspläne (Aufsplittung Phase 1 und 2) letztendlich beantragt würden. Zudem sei unklar, in wie vielen weiteren Schritten die Beigeladene einen vollständigen Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche plane. Ziel sei jedenfalls, dass das Grubenwasser irgendwann von selbst in die Saar überlaufe. Konkrete Planungen hierfür lägen jedoch noch nicht vor. Möglich sei es also auch, dass dieses Vorhaben in noch mehrere Abschnitte unterteilt werde. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 BBergG nicht vereinbar. Das Vorhaben verstoße auch gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG. Durch den Grubenwasseranstieg werde es auf jeden Fall in der hier streitgegenständlichen Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität in Form eines First-Flush kommen. Hierauf hätten die Sachverständigen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums in ihrem Gutachten hingewiesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen werde es unweigerlich bei Durchführung der Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität kommen. Erst der endgültige Anstieg des Wassers in Phase 2 bis zur Erdoberfläche könne wieder den nach § 47 WHG geforderten Wasserzustand herbeiführen; dies sei jedoch aktuell noch nicht geplant. Vielmehr sei es unsicher, ob es überhaupt zu einer Phase 2 des Grubenwasseranstiegs kommen werde. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von dem Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. geforderte Wiederherstellung des naturnahen Zustandes des Gruben-/Grundwassers nach § 47 WHG tatsächlich erreicht werde. Somit sei von einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG auszugehen. Im Falle der Flutung der Grubengebäude sei ferner mit erheblichen Schäden an dem kommunalen Kanalnetz zu rechnen. Da sich bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Kanalschäden aufgrund des Kohleabbaus ereignet hätten, sei mit Schäden im gleichen Umfang auch bei erneuten Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs zu rechnen. Durch das Gebiet der Klägerin zu 1) verliefen mehrere tektonische Störungen wie zum Beispiel der Falscheider Sprung. Gerade in diesen Bereichen würden die oft aus Guss bestehenden Kanalrohre massiv unter den Bodenbewegungen leiden. Mit ihrem Vortrag seien die Kläger nicht nach § 6 UmwRG nicht ausgeschlossen, weil sie den Prozessstoff binnen der 10 Wochen-Frist ausreichend umrissen und nachfolgend lediglich ergänzend beziehungsweise präzisierend vorgetragen hätten. Ferner seien rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. So müsse das Gericht die Frage der Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die Fehlerhaftigkeit der UVP, eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Klägerseite hierzu rechtliche Ausführungen mache. Im Übrigen hätten die Kläger die für den Vortrag zu den Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung, zu den geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers und zu den technischen Möglichkeiten eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau notwendigen Informationen erst mit Einblick in die Verwaltungsakte erhalten.

10

Die Kläger beantragen,

11

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben,

12

hilfsweise,

13

festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO seien. Im vorliegenden Fall sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit ebenso fernliegend wie eine Verletzung von Eigentums- oder Wasserrechten. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 – in dem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihre Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Sie erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. A-Stadt liege im Mittel auf einer Höhe von 325 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich zwischen 600 m und 1400 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, hindere dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebietes hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert habe. Während desaktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Im Gebiet der Klägerin zu 1) habe es während des Abbaus nur geringe Senkungen (bis zu 2,5 m) gegeben. Daher würden auf ihrem Gebiet auch durch den Grubenwasseranstieg keine nennenswerten Hebungen ausgelöst. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar auf ihrem Stadtgebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase 1 des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könne. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche zu verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien.Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Bodenbewegungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren Schäden, an städtischen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese nach den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen.Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der nach § 6 UmwRG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2) liege nicht vor.Eine Verletzung von „Wasserrechten“ der Klägerin zu 2) sei nicht einmal möglich.Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit die Klägerin zu 2) Trinkwasser von Dritten beziehe, könne sie hinsichtlich des Trinkwasserschutzes ohnehin keine eigene Rechtsposition geltend machen.Soweit sie sich auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen berufe, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als städtische Gesellschaft ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, da keine schadenträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Soweit sich der Kläger zu 3) auf eine Verletzung seiner Rechte und Pflichten zur Abwasserbeseitigung aus § 56 WHG, §§ 50, 50 a SWG berufe, sei eine Verletzung dieser Rechtspositionen ebenfalls nicht einmal möglich. Abgesehen davon, dass die Aufgabenübertragung auf ihn nicht nachgewiesen sei, hindere das planfestgestellte Vorhaben den Kläger zu 3.) offensichtlich nicht daran, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufgabenübertragung durch den Grubenwasseranstieg in Frage gestellt wäre. Selbst wenn es zu Schäden an einzelnen Anlagenteilen kommen sollte (wofür nichts spreche), werde der Kläger zu 3) weiterhin seine Rechte und Pflichten als Träger der Abwasserbeseitigung wahrnehmen können. Auch während des aktiven Abbaus, der mit deutlich stärkeren Bodenbewegungen verbunden gewesen sei, sei eine Abwasserbeseitigung im Saarland durchgängig möglich gewesen. Soweit der Kläger zu 3) eine Verletzung des Eigentumsrechts an Anlagen und Leitungen behaupte, sei ebenfalls keine mögliche Verletzung eigener Rechte dargelegt. Auch er könne sich nicht auf Art. 14 GG berufen. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, weil keine schadensträchtigen Bodenbewegungen in A-Stadt auftreten würden und es nicht zu Rohrbrüchen etc. kommen werde. Selbst wenn es zu Schäden kommen werde, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Die Klage sei auch unbegründet. Formelle Fehler lägen nicht vor. Soweit die Kläger geltend machten, die Planfeststellungsbehörde habe das Gesamtvorhaben in unzulässiger Weise in zwei Phasen aufgeteilt und es hätte eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung für „Phase 1 und 2“ stattfinden müssen, zeigten sie hiermit keinen formellen Fehler auf. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung nach § 74 Abs. 1 VwVfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen der Kläger stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne. Nach dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und nachgewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könne, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder seien der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos – im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht – noch bedürften sie (zwingend) einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit der „Gesamtplanung“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Kläger würden übersehen, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es wäre auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würden, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 2 lit. a, 57 lit. a BBergG, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, sei eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Lägen die gesetzlich normierten Versagungsgründe der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, habe die Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gelte für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer Abwägung oder deren angebliche Mängel könnten deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Das bedeute für das vorliegende Verfahren, dass die Kläger Abwägungsmängel, auch soweit sie auf eine vermeintlich unzureichende Ermittlung von Abwägungsmaterial in der UVP zurückzuführen sein sollten, nicht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einwenden und deshalb auch keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könnten. Eine fehlerhafte Abwägung könne daraus nicht resultieren. Die Kläger würden verkennen, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Während der Gewinnungsphase würde angesichts der mit bergbaulichen Vorhaben verbundenen technischen, geologischen, hydrologischen und tektonischen Ungewissheiten niemand auf die Idee kommen, dem Bergbauunternehmer eine unzulässige „Zersplitterung" seines bergbaulichen Vorhabens vorzuwerfen, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass anschließend an einen aktuell zur Genehmigung eingereichten Betriebsplan weitergehende Abbaumaßnahmen zur Genehmigung gestellt werden könnten. Dasselbe gelte für die Einstellungsphase. Auch aus der – vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen abgeänderten – Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 – folge nichts anderes. Die dortigen Ausführungen hätten sich nur auf die Integration in die sog. „Phase 1", also genau das hier mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung gestellte Projekt eines Grubenwasseranstiegs bis -320m NHN bezogen. In der damaligen Entscheidung sei es um einen Teilanstieg gegangen, der allein in der Wasserprovinz Ensdorf und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN vorgesehen gewesen sei. Diejenigen Aspekte, die den 2. Senat damals zu den von den Klägern zitierten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der damaligen Sonderbetriebsplanzulassung bewogen hätten, spielten im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Hier habe die Beigeladene einen Abschlussbetriebsplan aufgestellt und zusätzlich wegen der UVP-Pflicht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung eingereicht. Diese Betriebspläne hätten die gesamte „Phase 1" zum Gegenstand und nicht „nur" eine dieser untergeordnete „Einzelmaßnahme". Aus der Entscheidung vom 10.12.2019 lasse sich nicht ableiten, dass auch der im Grubenwasserkonzept als „Phase 2" vorgesehene weitere Anstieg bis zum drucklosen Auslaufen des Grubenwassers in die Saar in einem Verfahren zur Zulassung eines Abschluss- bzw. Rahmenbetriebsplans hätte mit betrachtet werden müssen und insoweit ein nur einheitlich zu realisierendes und zu genehmigendes Gesamtvorhaben gegeben gewesen wäre. Wenn also Gegenstand des hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahrens der Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN und das anschließende Zutagefördern und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel seien, bestehe keine Veranlassung, die UVP für unzureichend zu erachten, weil sie die sog. „Phase 2" nicht mit in den Blick genommen habe. Maßnahmen zur Umsetzung der „Phase 2" seien nicht Teil des eingereichten Rahmenbetriebsplans und des Antrags der Beigeladenen. Soweit die ergänzende Klagebegründung vom 21.3.2022 weiteren Vortrag zu dem vermeintlich unzureichenden Umfang der UVP enthalte, sei dieser nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Der Vortrag sei nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt. Die Kläger hätten bereits vor Ablauf der 10-Wochen-Frist vortragen können, welche Inhalte das Grubenwasserkonzept enthalte, welche Motive die Beigeladene angeblich zur „Aufsplitterung" des Vorhabens bewogen hätten und welche angeblichen technischen Probleme mit den Pumpen eine Abschätzung der Umweltfolgen der „Phase 2" verlange. Die Verspätung des Vortrags sei auch nicht zu entschuldigen. Im Übrigen liege der Vortrag auch inhaltlich neben der Sache, weil der Grund für die Beschränkung des Antrags auf die „Phase 1" nicht darin liege, die tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu „verwässern", sondern vielmehr in dem Umstand, dass ein sich möglicherweise anschließender weiterer Grubenwasseranstieg in seinen Dimensionen noch gar nicht feststehe. Insoweit könnten im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren auch noch keine „Umweltfolgen der letzten Stufe" untersucht werden. Die technische Möglichkeit, das Wasser dauerhaft auf -320 m NHN zu halten, sei zweifellos gegeben. Die von der Beigeladenen bereits abgeworfenen „Schachtanlagen" würden hierfür nicht mehr benötigt und seien auch nicht Gegenstand der angefochtenen Betriebsplanzulassung. Dass die Pumpen in ca. 900 m Tiefe eingebaut werden müssten, sei falsch, würde sich aber technisch als völlig unproblematisch erweisen. Um das Wasser auf einem Niveau von -320 m NHN zu halten, müssten die Pumpen auf einem Niveau von -340 m NHN eingebaut werden (-320 m NHN plus Wasserüberdeckung der Pumpen von ca. 20 m). Der Bergbau verfüge im Übrigen über jahrzehntelange Routine mit dem Einsatz von Pumpen in bis zu 900 m Tiefe. Es sei nicht zutreffend, dass die zur Wasserhaltung eingesetzten Pumpen nur eine „geringe Standzeit" erreichten und in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten. Der Planfeststellungsbeschluss sehe in den Nebenbestimmungen 4.2.2.1 d), e) und f) und der Abschlussbetriebsplan in den Nebenbestimmungen 1.1 und 1.3 Redundanzen der Pumpen vor. Von „technischen Problemen mit den Pumpanlagen" sei nicht auszugehen. Eine „Havarie der Pumpen" habe nicht betrachtet werden müssen, weil insoweit mehrere redundante Systeme zum Einsatz kommen könnten. Soweit die Kläger bezweifelten, ob der Pumpbetrieb auch noch in 150 Jahren möglich sein werde, zeigten sie ein Problem auf, das sich theoretisch für jede heute genehmigte technische Anlage stelle, praktisch aber angesichts des steten technischen Fortschritts und der langjährigen Erfahrung mit technischen Maschinen und Pumpen im Bergbau keine Relevanz besitze, erst recht nicht für den Umfang der durchzuführenden UVP. Die Kläger kritisierten ferner zu Unrecht, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG fehle. Wie der Planfeststellungsbeschluss bereits erläutere, verlange § 6 Abs. 3 UVPG a.F. zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen, die Norm begründe aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Ob und inwieweit eine Alternativenprüfung zu erfolgen habe, sei eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung sich nach dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot richte. Da die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 1 lit. a, 57 lit. a BBergG – auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge –, eine gebundene Entscheidung darstelle, bestehe keine Pflicht zur Alternativenprüfung. Das Abwägungsgebot gelte nicht für die bergrechtliche Planfeststellung. Da zu dem im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhaben keine Alternativen geprüft worden seien, habe auch nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. keine Verpflichtung bestanden, in die UVS Angaben zu Alternativenprüfungen aufzunehmen. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere die Alternativlosigkeit der Entsorgung des Grubenwassers und die Rahmenbedingungen, aufgrund derer die aufgrund des Erblastenvertrags angestrebte Optimierung der Grubenwasserhaltung insbesondere mit der Folge der Freiziehung der belasteten kleineren Gewässer Klinkenbach, Sinnerbach und Blies und der Energieeinsparung, nur mit dem zugelassenen Vorhaben erreicht werden könne. Ungeachtet dessen könnten die Kläger aus § 4 UmwRG auch keinen isolierten Aufhebungsanspruch wegen vermeintlicher Verfahrensfehler ableiten. Denn die Klage sei bereits unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, habe aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG treffe eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG werde keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründet oder den bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen. § 4 Abs. 3 UmwRG lasse den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung aus. Demnach könnten die Kläger aus den von ihnen geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehlern keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG bzw. keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 Abs. 5 UmwRG ableiten. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler seien offensichtlich auch keine absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, sodass der dort normierte Aufhebungsanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Die UVP sei im Planfeststellungsverfahren nicht vollständig unterlassen worden. Die gerügten Verfahrensfehler stellten auch keine Verfahrensfehler dar, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen seien i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten i.S.d. §§ 4 Abs. 1 lit. a UmwRG, § 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei, also insbesondere bei gebundenen Entscheidungen und Ermessensreduzierung auf Null. Die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2 lit. a BBergG sei als gebundene Entscheidung rechtmäßig, da die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 Abs 2 BBergG vorlägen. Eine Beeinflussung der getroffenen Entscheidung durch die geltend gemachten Verfahrensfehler sei schon deshalb ausgeschlossen. Die geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehler könnten, wenn sie denn vorlägen, jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Kläger wegen dieser Fehler nach § 4 Abs. 1 lit. b UmwRG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellte. Ferner sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans materiell rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der behauptete Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG wegen einer Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit sowie wegen einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen liege nicht vor. Die Klägerin zu 1) könne sich nicht auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Auch eine großflächige Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich seien. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche. Hiervon ausgehend sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit im Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht nachhaltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in den zum Planfeststellungsbeschluss eingeholten Gutachten bestätigt werde, wirke sich der Grubenwasseranstieg weder durch Hebungen, Erschütterungen noch durch Naturgas- oder Radonaustritte so auf das Gebiet der Klägerin zu 1) aus, dass eine Bauleitplanung unmöglich würde. Die Klägerin zu 1) habe auch bei laufendem Steinkohleabbau, der mit wesentlich stärkeren Einwirkungen auf die Erdoberfläche, insbesondere Erschütterungen und Senkungen verbunden gewesen sei, durchgängig Bauleitplanung für ihr Gemeindegebiet betreiben und realisieren können. Sie vermittele mit ihren Ausführungen zu Unrecht den Eindruck, sie würde unkalkulierbaren oder nicht hinreichend untersuchten Bodenbewegungen beziehungsweise Hebungen und somit hebungsbedingten Schadensrisiken ausgesetzt. Zwar könnten mit einem Grubenwasseranstieg grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene ein Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs beim Ingenieurbüro M. GmbH eingeholt und im Rahmen der Planfeststellung berücksichtigt. Das Gutachten erläutere, dass Bodenhebungen im Verlauf des Grubenwasseranstiegs im Wesentlichen aus Dehnungsvorgängen infolge des durch die Auftriebskräfte veränderten Spannungsfeldes im Gebirge resultierten. Bodenhebungen verliefen etwa parallel zum Verlauf des Grubenwasseranstiegs und ließen sich durch eine Steuerung des Grundwasserspiegels (z.B. Wasserhaltungsmaßnahmen) regulieren. Die stärksten Hebungen erfolgten in den Bereichen mit den stärksten Abbaueinwirkungen/Bodensenkungen. Das Ingenieurbüro M. habe die konkreten Risikobereiche (sog. „Hebungsrandbereiche") unter Berücksichtigung des naturräumlichen und geologischen Rahmens, der Abbauverhältnisse, der bergbaulichen Wasserhaltung (insbesondere in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel), der Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen mit bereits erfolgtem Teilanstieg des Grubenwassers (im Warndt, in der Wasserhaltung Camphausen und in der Wasserhaltung Duhamel) und des räumlichen und zeitlichen Verlaufs des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN identifiziert und einer Risikobetrachtung unterzogen sowie einen Vorschlag für ein Monitoringprogramm zur Überwachung der Bodenbewegungen unterbreitet. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotenzial werde in den Bereichen erzielt, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe (Nordfeld, Primsmulde/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne bei einem Anstieg bis - 320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Wamdt, mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m (= 10 cm) gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige (also deutlich geringere) Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich" des untertägigen Abbaus). Das Gutachten weise Hebungsrandbereiche aus, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten teile diese potenziellen Unstetigkeitszonen in Einwirkungsklassen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen ein (Einwirkungsklasse 1-3 = hohe/mittlere/geringe Eintrittswahrscheinlichkeit). Dabei sei den Unstetigkeitszonen überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsgrad 3). Nur in den Hebungsrandbereichen im Grenzbereich zum Saarwellinger Graben (östlicher Hauptsprung, Grenzsprung), am Fischbachsprung (Grenzbereich Maybach-Göttelbom) sowie am Minassprung (Grenzbereiche Reden - Dechen/König) werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 erfolge in keinem Bereich. Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Randbedingungen in den Bereichen der Wasserhaltung Reden und Duhamel nicht vorlägen. Aufgrund des insgesamt begrenzten Bodenhebungspotenzials sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schadensrelevanter Unstetigkeit beim Anstieg bis -320 m NHN zusätzlich herabgesetzt. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei gegebenenfalls eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Folglich seien maximale Hebungen von ca. 10 cm zu erwarten und die identifizierten Risikobereiche (Unstetigkeitszonen, die als Hebungsrandbereiche bezeichnet würden) überwiegend der Risikoklasse 3 (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit), in einzelnen Teilen der Risikoklasse 2 (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit) zuzuordnen, sodass aber auch in diesen Bereichen der Eintritt schwerer Bergschäden ausgeschlossen sei. Entscheidend sei, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus, also der dem Abbau zuzuordnenden Senkungsbereiche, eintreten würden und dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen seien und leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. Die als „G.-Gutachten" bezeichnete „Fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellung des Kohleabbaus im Saarkarbon" von Prof. G., die er zur sachverständigen Überprüfung u.a. des M.-Gutachtens in Auftrag gegeben habe, komme u.a. zu dem Ergebnis, dass flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 bis (Worst-Case-Fall) 11 cm vorstellbar seien. Damit entspreche diese Einschätzung der des M.-Gutachtens. Prof. G. habe auch darauf hingewiesen, dass ein Anstieg von etwas mehr als 11 cm (allenfalls) bei einem extrem hohen Anstieg von 1.200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen sei. Die Klägerin zu 1) liege nur teilweise im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Während des aktiven Abbaus habe es in A-Stadt nur in geringem Umfang Senkungen gegeben. Lediglich im Ortsteil Falscheid seien relevante Senkungen bis 2,5 m gemessen worden, während es in anderen Teilen des Saarlands Senkungen von bis zu 15 Metern gegeben habe. Der das Stadtgebiet A-Stadt betreffende Hebungsrandbereich B2 werde im M.-Gutachten der niedrigsten Einwirkungsklasse 3 zugeordnet. Daher würden in A-Stadt keine schadensrelevanten, grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen auftreten; sollte es überhaupt zu Hebungen kommen, würden diese deutlich hinter dem prognostizierten Maximalwert von ca. 10 cm zurückbleiben. Im Übrigen verursachten die für andere Bereiche (außerhalb von A-Stadt) prognostizierten, grubenwasseranstiegsbedingten großflächigen Hebungen keine, jedenfalls keine schweren Bergschäden, so dass sie einer Überplanung des Gemeindegebietes nicht entgegenstünden. Zudem seien die kommunalen Gebäude, Wasser- und Abwasserleitungen weder als Sonderbauwerke noch als sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität anzusehen. Vielmehr handele es sich um robuste Bauwerke, die selbst im Einwirkungsbereich des aktiven Abbaus und dadurch ausgelösten, gegenüber den Hebungen wesentlich stärkeren Bergsenkungen in der Regel keine, jedenfalls keine relevanten Bergschaden erfahren hätten. Überdies vermische der Klägervortrag die Frage der Hebungen mit der Frage der Erschütterungen, obwohl es sich um zwei unterschiedliche – mögliche – Folgeerscheinungen des Grubenwasseranstiegs handle. Die Ausführungen der Klägerseite zu der Gefahr von Erschütterungen beruhten auf einem Missverständnis der diesbezüglichen gutachterlichen Erkenntnisse. Die Erschütterungs-Problematik sei für das Planfeststellungsverfahren fachgutachtlich in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel" vom 22.3.2017 von Prof. J. untersucht worden. Dieses Gutachten stütze sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum 03/2013 bis 10/2016 sowie alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse. Es fuße zudem auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungsraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN (Grubenwasseranstieg im „Nalbach-Verfahren") und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe. Aus Analysen (nicht nur eines Einzelereignisses, sondern einer Vielzahl abbaubedingter und grubenwasseranstiegsbedingter Erschütterungen) leite der Gutachter ab, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN bisher inaktive Schwächezonen zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagen würden. Insgesamt gehe der Gutachter davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei ca. 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege, dass grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse in der – hier in Rede stehenden – Wasserprovinz Duhamel etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der rein bergbaulichen Ereignisse liegen würden und maximale Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der Primsmulde und ansonsten von 0,5 - 8 mm/s zu erwarten seien (0,5 - 8 mm/s nur im Dilsburgfeld, im Nordfeld und im Bereich des Sprungs). Insoweit werde darauf hingewiesen, dass es anlässlich eines bisher bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs – der in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg und nur bis zu einem Niveau von minus 400 m NHN genehmigt gewesen und der unter Berücksichtigung der Ausführungen des J.-Gutachtens noch problematischer gewesen sei, weil sich der Grundwasseranstieg hier in größeren Teufenbereichen abgespielt habe – am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis gegeben habe, bei welchem maximale Schwinggeschwindigkeiten von 7,5 mm/s in der Gemeinde Saarwellingen gemessen worden seien. Der Beklagte habe zur fachgutachtlichen Überprüfung des J.-Gutachtens noch eine fachliche Plausibilitätsprüfung bei Herrn Prof. H. eingeholt. Dieses Gutachten bestätige die Erkenntnisse des J.-Gutachtens im Wesentlichen, insbesondere die erwarteten Erschütterungsentwicklungen in der Wasserprovinz Duhamel. Es bestätige die maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s in der Primsmulde und die Feststellung, dass flutungsbedingte Ereignisse etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der bergbaulichen Ereignisse liegen würden. Es gebe keine Veranlassung, an den gutachterlichen Feststellungen und Aussagen zu zweifeln. Die Kläger zeigten ihrerseits keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Aussagen auf. Die von ihnen eingereichte Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2012 und die Plausibilitätsprüfung von Prof. G. aus dem Jahr 2013 stellten die Bewertung der Erschütterungsthematik durch den Beklagten im Planfeststellungverfahren nicht in Frage. Sie bildeten einen insoweit veralteten, durch zahlreiche neuere Erkenntnisse überholten Wissens- bzw. Prognosestand ab. Das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. J. beziehe sich auf die umfassende Datengrundlage eines bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs mit realen Messwerten. Auch die von den Klägern zitierte Fehleinschätzung des – im Planfeststellungsverfahren nicht beauftragten – Gutachters K. zu abbaubedingten Erschütterungen aus dem Jahr 1998 stehe der Plausibilität und Überzeugungskraft der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Untersuchungen nicht entgegen. Die Einschätzung des Gutachters habe sich damals auf abbaubedingte Erschütterungen, nicht auf die Folgen eines Grubenwasseranstiegs bezogen, könne ebenfalls als veraltet angesehen werden und entspreche nicht den heutigen Erfahrungswerten und Erkenntnissen. Schließlich könne auch das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte G.-Gutachten nicht zum Beleg gravierender, schadensträchtiger Erschütterungsereignisse herangezogen werden, denn dieses Gutachten bestätige, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase stattfinden würden und vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroseismischen Ereignissen. In „Phase 1" – der hier betroffenen Anstiegsphase bis -320 m NHN – seien nach dem G.-Gutachten vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter hätten und über Tage gespürt werden könnten, die aber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen haben würden, wie sie beim früheren Abbau aufgetreten seien. Zudem setze sich das G.-Gutachten in Kapitel 8 ausführlich mit dem Thema Erschütterungen auseinander. Im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung habe der Gutachter – trotz der verschwindend gering eingeschätzten Wahrscheinlichkeit von 0,1 % – ein Erschütterungsereignis mit einer Magnitude von 3,2 und einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s zugrunde gelegt. Dies sei also ein grubenwasseranstiegsbedingtes Erschütterungsereignis, das der Gutachter für den schlechtesten denkbaren Fall unterstellt habe. Damit liege dieses Erschütterungsereignis weit unterhalb dessen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Der Gutachter verweise insoweit auf mehrere stärkere Erschütterungsereignisse mit über 40 mm/s und über 50, 60 und 70 mm/s in den Jahren 2006 - 2008 sowie auf das stärkste bergbauverursachte Erschütterungsereignis vom 23.2.2008, bei dem eine Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s gemessen worden sei. Bei diesen abbaubedingten, gravierenden Erschütterungsereignissen, die nicht alle den Bereich A-Stadt beträfen – dort seien bspw. am 23.2.2008 Schwinggeschwindigkeiten in einer Größenordnung von lediglich 1-10 mm/s gemessen worden –, seien in den Zentren der jeweils betroffenen Bereiche teilweise Gebäudeschäden eingetreten. Selbst in den Kommunen, die im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, würden jedoch bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis 23 mm/s (die beim Grubenwasseranstieg nur im Bereich der Primsmulde erwartet würden, also von A-Stadt deutlich entfernt) keine schweren Gebäudeschäden verursacht. Zudem werde die Planungshoheit der Klägerin zu 1) nicht durch mögliche Naturgasaustritte, insbesondere Radon, beeinträchtigt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien fehlerhaft und irreführend. Im Karbongebirge sei natürlicherweise Gas (im Wesentlichen Methan) vorhanden, das sich in den durch den Bergbau geschaffenen Hohlräumen sammeln und fortbewegen könne, sodass während des Bergbaubetriebs eine Bewetterung erforderlich sei, um das im Zuge des Abbaus freigesetzte Grubengas abzuführen. Bei entsprechenden Gegebenheiten könne es im Falle einer Entzündung zu Explosionen kommen. Ein solches Vorkommnis habe zu dem Grubenunglück im Bergwerk Luisenthal im Jahr 1962 geführt. Die Gefahr solcher untertägiger Gasexplosionen solle durch die Flutung stillgelegter Grubengebäude gerade ausgeschlossen werden. Durch die Überstauung mit Grundwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von untertägig vorhandenem, natürlicherweise vorkommendem Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks und werde daher unabhängig von Pumpkosten und ökologischen Folgen der Grubenwasserhaltung regelmäßig bei jeder Stilllegung von Steinkohlebergwerken angestrebt. Hiervon zu unterscheiden sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte Begutachtung durch die DMT aus dem Jahr 2016 untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken umfassend und ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit würde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Dennoch blieben nach Grubenwasseranstieg mit Ausnahme zweier Feldesteile (Primsmulde und nördliches Dilsburgfeld) noch Restgasvolumina erhalten. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden aber Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden freiwerdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Soweit dies ausnahmsweise in Bereichen des Dilsburgfeldes der Bergwerke Ensdorf und Göttelborn nicht der Fall sei, lägen keine Hinweise auf Naturgasaustrittsstellen vor. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tages-Öffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Weitere Gasabsaugungen seien nach den zum Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht erforderlich. Ferner breite sich das untertägig vorhandene Grubengas nicht willkürlich aus, sondern folge den bereits vorhandenen Strömungswegen (den durch den Bergbau geschaffenen Stollen und Schächten) und werde durch die in allen Bergwerken installierten Gasabsaugungen kontrolliert abgesaugt und zum überwiegenden Teil als Brennstoff verwertet. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Gasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei" zu anderen Austrittsstellen bewege als zu der Absaugeinrichtung, wo keine Gefahr drohe, sondern das Gas sogar nutzbringend gewonnen werde. Dem äußerst geringen Restrisiko, dass an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könne, werde dadurch begegnet, dass nach den Vorgaben des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen (durchweg bekannten) Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Nähere Regelungen enthalte die Zulassung des Abschlussbetriebsplans in Nebenbestimmung Nr. 10. Explosionen drohten an diesen möglichen Austrittsstellen ohnehin nicht, da die Austrittstellen bereits jetzt regelmäßig überwacht würden und ggf. technische Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung (z.B. explosionssichere Protegohauben) zur Anwendung kämen. Auf dem Gebiet der A. seien keine Austrittsstellen für Grubengas vorhanden. Eine Gefahr von anthropogen bedingten Naturgasaustritten bestünden hier also ohnehin nicht. Die von den Klägern zitierte Auffassung des G.-Gutachtens, das in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs die „höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte" sehe, stehe nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Beklagten. Denn das G.-Gutachten beziehe sich an der zitierten Stelle darauf, dass die generelle Möglichkeit von zunehmenden Gasaustritten während der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs – relativ – am höchsten sei. Auch das G.-Gutachten gehe keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern fordere lediglich eine Überwachung im Rahmen des Monitorings. Die Überwachung sei im Monitoringkonzept der Beigeladenen vorgesehen und in der Abschlussbetriebsplanzulassung verbindlich vorgeschrieben. Das G.-Gutachten bezeichne das Auftreten bislang unvorhersehbarer Austrittsstellen als „Restrisikofall", dem mit Überwachungsmaßnahmen, wie sie im Monitoring vorgesehen seien, begegnet werden könne. Der von den Klägern vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan" müsse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen, weil der Planfeststellungsbeschluss noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen gestatte. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Abschlussbetriebsplans. Dieser enthalte diverse Nebenbestimmungen zu Untersuchungen/Monitoring sowie zu einem Maßnahmen- und Alarmplan. Nach der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenstimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. U.a. schreibe die Abschlussbetriebsplanzulassung in Nebenbestimmung Nr. 10 die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes aus Dezember 2020 vor. Sie verpflichte die Beigeladene zudem zur Einhaltung des DVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen, Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Mit dem DVGW-Regelwerk werde gewährleistet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik Eingang in die Praxis fänden und ein hohes Sicherheitsniveau gegeben sei. Das Regelwerk gelte für Unternehmen der Gasversorgung. Da sich leitungsgebundenes Gas im Wesentlichen nicht von Grubengas (Methan) unterscheide, sei es sinnvoll, die im DVGW-Vorschriftenwerk genannten Maßnahmen zur Lokalisation, Klassifikation und zum Umgang mit Leckstellen auch bei dem Auftreten von Methan an der Tagesoberfläche heranzuziehen. Die Beigeladene habe im Planfeststellungsverfahren zugesichert, einen Überwachungs- und Alarmplan vorzulegen (vgl. Zusicherung Nr. 6.2, S. 18 des Planfeststellungsbeschlusses). Das Monitoring und der geforderte Maßnahmen- und Alarmplan müssten erst zu Beginn des Grubenwasseranstiegs endgültig entwickelt und abgestimmt sein, keinesfalls aber bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Aufstellung eines adäquaten Monitoringkonzepts und Überwachungs- und Alarmplans unmöglich oder mit unlösbaren Problemen verbunden wäre, so dass auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestünden. Ferner würden die Kläger verkennen, dass von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) die Radon-Thematik zu unterscheiden sei. Radon sei ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland – völlig unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung – stattfinde. Die Radonkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz gebe eine Übersicht zu den Bodenluftkonzentrationen in Deutschland. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radonkonzentration im bundesweiten Vergleich im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Gas (Methan) könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings in allen Bereichen der Grubengebäude Gasströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen, zumal die Restgasvolumina mit dem Grubenwasseranstieg zurückgingen. Der Planfeststellungsbeschluss führe aus, dass Bodenbewegungen zwar durch Schaffung verbesserter Wegsamkeiten zu einem Anstieg der Radonkonzentration in der oberflächennahen Bodenluft führen könnten und es durch Bergschäden an den Gebäuden zu potentiellen Eintrittspfaden für radonhaltige Bodenluft (nicht für Grubengas) kommen könne. Da aber mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden sein würden, seien weder relevante Bergschäden noch vermehrte Radonaustritte aufgrund des Bodenhebungspotenzials zu erwarten. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 Bq/m3 liege, könne selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen (der gesetzliche Referenzwert für Innenräume liege bei 300 Bq/m3). Auch ein Zusammenhang zwischen Radonkonzentrationen in Innenräumen und Erschütterungsereignissen habe bei durchgeführten Messungen nicht festgestellt werden können. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Messkampagnen durchgeführt worden, die auch in Bereichen, in denen bereits ein Teil-Grubenwasseranstieg stattgefunden habe, keine erhöhten Werte ausgewiesen hätten. Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass Erhöhungen von Radonkonzentrationen in der Raumluft in Einzelfällen durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten (z.B. technische Lüftungseinrichtungen, Abdichtungsmaßnahmen). Soweit Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden sollten, greife das Bergschadensrecht bzw. die Regelung des Bundesberggesetzes zum Aufwendungsersatz. Die von den Klägern angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbauregionen seien für das hier streitgegenständliche Verfahren unerheblich. Die dortigen Ergebnisse seien auf das Saarland nicht übertragbar, da entsprechende Erkenntnisse immer auf die jeweilige Lagerstätte bezogen werden müssten. Für das Saarland gebe es ausreichend Erhebungen aus Messkampagnen, die keinen Zusammenhang zwischen Radonkonzentration der Bodenluft und Bergbau ergeben hätten. Nach alledem bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die von der Klägerin zu 1) befürchteten, grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen und Erschütterungen sowie die behaupteten Naturgasaustritte und Radonbelastungen der Ausübung der kommunalen Planungshoheit entgegenstünden. Soweit die eingeholten Gutachten gewisse Einwirkungen auf Gebäude und Grundstücke nicht völlig ausschließen würden, sei zu berücksichtigen, dass eine Kommune ihre Bauleitplanung immer nur unter den tatsächlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen, die für das Gemeindegebiet vorherrschten, betreiben könne. Ebenso wie das Vorkommen natürlicher Bodenschätze bilde der jahrzehntelange Bergbau in der Region eine Rahmenbedingung für die gemeindliche Planungshoheit, die die Klägerin zu 1) bei der Ausübung dieser hinzunehmen und zu berücksichtigen habe. Kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets seien nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Die Kommune unterliege insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpften, zumutbar seien. Mit schadensrelevanten Bodenbewegungen sei nicht zu rechnen, so dass die Klägerin zu 1) sich auch nicht darauf berufen könne, bei ihrer bisherigen Bauleitplanung auf den Fortbestand der eingetretenen Bergruhe vertraut zu haben. Im Übrigen kenne sie das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen seit dem Jahr 2014 und sei seit dem Scoping-Termin im Jahr 2015 am Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen, so dass sie ein entsprechendes Vertrauen jedenfalls seit 2014 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne. Soweit die Klägerin zu 1) die vermeintlichen Grubengas- und Radon-Gefahren mit Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Flächen in Zusammenhang bringe, sei ein solcher nicht erkennbar, da es durch den Grubenwasseranstieg zu keiner relevanten Veränderung der Radon-Konzentration und zu keinen neuen Gasaustritten komme. Im Übrigen wären Vermarktungs-Schwierigkeiten, die auf ein nur vermutetes, subjektives Unbehagen der Käufer zurückzuführen wären, für die Planungshoheit irrelevant. Das Selbstverwaltungsrecht und die Planungshoheit gewährleisteten den Kommunen bei der Vermarktung von Bauland sicher keine Preisgarantie. Die These der Klägerin zu 1), es sei mit Blick auf erneute bergbauliche Veränderungen an der Erdoberfläche kaum vorstellbar, dass sich Familien oder Unternehmen in ihrem Gemeindegebiet ansiedelten, sei abwegig. Auch zu Zeiten des aktiven Steinkohleabbaus hätten Familien und Unternehmen in A-Stadt gewohnt und gebaut und hierfür habe die Klägerin zu 1) Bauleitplanung betrieben. Wenn es durch den Grubenwasseranstieg überhaupt zu Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen sollte, würden diese jedenfalls weit hinter den Beanspruchungen durch den aktiven Abbau zurückbleiben, sodass keine Verletzung der Klägerin zu 1) in ihrer kommunalen Planungshoheit vorliege. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei auch keine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen und der Infrastruktur (z.B. Abwasserkanäle) zu erwarten. Das Risiko von Gebäudeschäden sei bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zutreffend gesehen worden, aber auf der Grundlage der Gutachten sei davon auszugehen, dass es mit nur geringer, in einzelnen Bereichen mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit zu geringen bis mittleren, keinesfalls aber zu schweren Bergschäden kommen könne. Auch hier sei zu sehen, dass Bergschäden der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans grundsätzlich nicht nach §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG entgegenstünden, da die §§ 114 ff. BBergG für Oberflächeneigentümer grundsätzlich nur den dort geregelten zivilrechtlichen Ausgleich vorsähen. Die Gutachter hätten den Eintritt von schweren Bergschäden ausgeschlossen, so dass insoweit auch die Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit des Eintritts schwerer Bergschäden im Rahmen einer Abwägung bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne Berücksichtigung finden müsse, hier keine Relevanz besitze. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16.3.1989 (Az.: 4 C 36/85) (sog. Moers-Kapellen-Entscheidung) klargestellt, dass Betroffene im Falle des Auftretens kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang bei der Ausführung von Betriebsplänen trotz ihrer vorherigen behördlichen Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich insoweit allein auf die Bergschadensregulierung nach §§ 114 ff. BBergG verwiesen werden könnten; die Betriebsplanzulassung verletze sie allein deshalb noch nicht in ihrem Eigentumsrecht. Das gelte – was aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az.: 7 C 1/21) folge – erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune und staatlichen Aufgabenträger sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könnten. Die DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf bauliche Anlagen" gehe u.a. auf die Ermittlung und Beurteilung von durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen ein. Die Norm nenne Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes nicht einträten. Für einige Erschütterungseinwirkungen würden Anhaltswerte für eine vereinfachte Beurteilung angegeben. Für die Beurteilung der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf erdverlegte Leitungen seien Anhaltswerte in der DIN angegeben. Für geschweißte Stahlleitungen werde dort ein Anhaltswert für die Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s angegeben. Für Leitungen aus Steinzeug, Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Metall mit oder ohne Flansche werde der Wert mit 80 mm/s angegeben. Bei erdverlegten Leitungen aus Mauerwerk oder Kunststoff betrage der Anhaltswert 50 mm/s. Die im J. Gutachten prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten lägen bei 0,1 mm/s bis max. 22,5 mm/s, wobei 99,9 % der Ereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit < 22,5 mm/s angenommen würden. Demzufolge sei davon auszugeben, dass unter Zugrundelegung der angegebenen Anhaltswerte keine Schäden an Abwasserkanälen und sonstigen kommunalen Ver- oder Entsorgungsanlagen, einschließlich der Gussrohre (= Metallrohre) zu erwarten seien. Dies werde auch durch die Erkenntnisse des Energieversorgers Energis aufgrund einer Untersuchung nach dem größten saarländischen bergbaubedingten Erschütterungsereignis – hier: 23.2.2008, Schwinggeschwindigkeit > 90 mm/s – bestätigt. Laut Energis seien in Saarwellingen, Bilsdorf und Körprich Untersuchungen am Leitungsnetz durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des genannten Erschütterungsereignisses kein einziger Schaden am Leitungsnetz entstanden sei. Nach Auskunft der Energis seien Sorgen, dass induzierte Erschütterungen Gasleitungen beschädigen könnten und damit Explosionsgefahr bestünde, unbegründet. Eine im Jahr 2003 im Auftrag der Ruhrgas durchgeführte Untersuchung bezüglich der Auswirkungen von Erdbeben in Deutschland auf erdverlegte Leitungen habe ebenfalls bestätigt, dass die bei Erdbeben auftretenden laufenden Wellen keinen gravierenden Einfluss auf erdverlegte Leitungen hätten. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass selbst in den Bereichen, in denen es potentiell zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen kommen könne, diese großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageveränderungen aller Voraussicht nach für Infrastruktureinrichtungen wie Abwasserrohre nicht schadensrelevant seien. Die von der Klägerin zu 1) angeführten „tektonischen Störungszonen im Stadtgebiet" änderten nichts an dieser Bewertung. Das Gemeindegebiet umfasse teilweise den im M.-Gutachten bezeichneten Hebungsrandbereich B2, der jedoch der (geringsten) Einwirkungsklasse 3 zugeordnet sei (geringe Wahrscheinlichkeit von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen), wobei in diesen Bereichen zudem keine Bebauung vorhanden sei. Außerdem würden relevante Bodenbewegungen über das Monitoring erkannt und die Betreiber von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf der Grundlage der Nebenbestimmung A 4.4 in das Monitoring einbezogen. Soweit die Kläger sich in ihrer ergänzenden Klagebegründung auf Vorkommnisse in Wassenberg (NRW) bezögen, seien ihre Ausführungen irrelevant. Die tektonischen Verhältnisse im dortigen Erkelenzer Revier seien nicht mit der Situation im Saarland vergleichbar. Auch der durch die Kläger behauptete Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen den Erblastenvertrag liege nicht vor. Zunächst könne die Klägerin zu 1) aus einem vermeintlichen Verstoß gegen den Erblastenvertrag keine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung ableiten. Der Erblastenvertrag begründe Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der RAG-Stiftung und den Bundesländern Saarland und NRW, sodass die Klägerin zu 1) hieraus keine Anspruchsposition herleiten könne. Zudem sei Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung gerade nicht das vollständige Abstellen der Pumpmaßnahmen, sondern ein kontrollierter Anstieg auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar, also eine Fortsetzung der Pumpmaßnahmen. Ferner verpflichte der Erblastenvertrag die Beigeladene nicht dazu, das Grubenwasser in jedem Fall dauerhaft abzupumpen. Vielmehr sehe der Vertrag in § 4 Abs. 2 hinsichtlich der Grubenwasserhaltung ausdrücklich eine langfristige „Optimierung", also eine positive Veränderung des status quo vor, die gerade über den hier zugelassenen kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und das Heben und Einleiten von diesem Niveau erreicht werde. Auch das dem Erblastenvertrag zugrunde gelegte KPMG-Gutachten gehe nicht vom dauerhaften Erhalt des status quo aus, sondern enthalte an diversen Stellen Betrachtungen zu geänderten Grubenwasserständen und auch zu einer vollständigen Einstellung der Grubenwasserhaltung. Die Möglichkeit eines partiellen Anstiegs des Grubenwasserniveaus werde ausdrücklich beleuchtet. Da es aber in dem Gutachten darum gegangen sei, Kostenrisiken und Rückstellungen zu kalkulieren, müsse aufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten über die Umsetzbarkeit von Grubenwasseranstiegen letztlich auf der Basis „ewigen Pumpens" gerechnet werden, um eine in jedem Fall verlässliche Finanzierungsbasis zu schaffen. Insoweit heiße es auf S. 60 des Gutachtens, dass „für die Zwecke dieses Gutachtens" von einer dauerhaften Grubenwasserhaltung „als Grundmodell" ausgegangen werde. Falsch seien schließlich auch die Rückschlüsse, die die Klägerin zu 1) aus Aussagen des KPMG-Gutachtens zu einem Sanierungserfordernis alter Schächte ziehe. Die von ihr zitierten Aussagen des Gutachtens bezögen sich auf den vollständigen Grubenwasseranstieg bis zum natürlichen Auslaufen. Ein solcher Anstieg würde ohne Zweifel weitere Sanierungsmaßnahmen an alten Schächten voraussetzen. Dies stehe aber vorliegend nicht in Rede. Mit Blick auf den hier planfestgestellten Grubenwasseranstieg sei es ausreichend, dass vor Zulassung sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte auf ihre Standfestigkeit untersucht würden. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass die meisten dieser Schächte bereits dauerstandsicher verfüllt bzw. auf andere dem Stand der Technik entsprechende Weise gesichert seien und dass nach den Vorgaben des Abschlussbetriebsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen sei, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert seien (Nebenbestimmung Nr. 11 zur Abschlussbetriebsplanzulassung). Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Auch die Rügen der Klägerseite betreffend das Zulassungsverfahren, hier die „Aufsplittung“ in 2 Phasen, griffen nicht durch. Die vorliegende Klage beziehe sich auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021. Eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der gesondert erteilten Abschlussbetriebsplanzulassung begründe keine Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Es handele sich insoweit um zwei rechtlich eigenständige Verwaltungsakte. Darüber hinaus würde die Wahl eines vermeintlich fehlerhaften Zulassungsverfahrens die Klägerin zu 1) nicht in eigenen Rechten verletzen, da sie kein subjektives Recht auf Zulassung im „richtigen" Verfahren habe und die Wahl eines vermeintlich falschen Genehmigungsverfahrens nicht in ihre materiellen, subjektiven Rechten eingriffe. Abgesehen davon seien die Ausführungen zum vermeintlich fehlerhaften Erlass eines Teilabschlussbetriebsplans in der Sache falsch und würden den Gegenstand des Klageverfahrens verkennen. Das Planfeststellungsverfahren könne sich nur auf das vom Vorhabenträger beantragte Vorhaben, also den Inhalt des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans, beziehen. Der Inhalt des hier zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans beziehe sich einzig auf einen kontrollierten Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel in die Saar. Dabei handele es sich um eine Maßnahme zur Einstellung eines Bergbaubetriebs im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG, die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 BBergG zuzulassen gewesen sei, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine Einstellung der Grubenwasserhaltung in der Weise, dass das Grubenwasser bis an die Tagesoberfläche ansteige und drucklos auslaufe, sei nicht Gegenstand der Betriebsplanung der Beigeladenen und des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans und könne daher durch den Beklagten nicht – weder in einem Rahmen-, noch in einem Abschlussbetriebsplan – zugelassen werden. Daher liege keine unzulässige Aufsplitterung in Teilplanungen vor. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger sei auch mit Blick auf behauptete Gefahren für Leben und Gesundheit durch Radonaustritte und Trinkwasserverunreinigungen nicht gegeben. Diese seien nicht befugt, Gesundheits- und Lebensgefahren der örtlichen Bevölkerung prozessstandschaftlich für diese geltend zu machen oder als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger zu vertreten. Ihnen stehe insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Abgesehen davon bestünden für das Gebiet der A. keine Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit befürchteten „Ausgasungen von Methan und Radon". Auch eine Verletzung von „Wasserrechten" in Gestalt einer Grund- und Trinkwassergefährdung durch den Grubenwasseranstieg sei nicht zu befürchten. Soweit die Klägerin zu 2) Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung moniere, stehe ihr bereits kein subjektives Recht zu. Eine kommunale Gesellschaft dürfe sich weder zum Kontrolleur staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger vertreten. Soweit die Klägerin zu 1) eine mögliche Beeinträchtigung von Wasserrechten rüge, sei kein subjektives Recht erkennbar. Soweit sie Rechte auf die Klägerin zu 2) übertragen habe, sei sie nicht Trägerin von eigenen Rechten. Es sei auch nicht davon auszugeben, dass sie selbst Trinkwasser gewinne. Eine Verletzung subjektiver Rechte sei insoweit schon nicht möglich. Zudem habe die Klägerin zu 2) den Umfang der Aufgabenübertragung auf sie nicht konkret dargelegt und keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für die Grundwasserentnahme vorgelegt. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu 2) sei unsubstantiiert. Soweit sie Trinkwasser von Dritten (WVO) beziehe, betreibe sie selbst keine Trinkwassergewinnung und könne kein subjektives Recht geltend machen. Das einzige vorgelegte „Wasserrecht“ aus dem Jahr 1954 sei der Klägerin zu 1), nicht der Klägerin zu 2) erteilt worden. Unterstelle man die rechtliche Befugnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus Brunnen im Stadtgebiet A-Stadt und ein subjektives Recht der Klägerin 2), werde dieses jedenfalls offensichtlich nicht verletzt, denn der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg bewirke keine Trinkwassergefährdung. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Aus dem Planfeststellungsbeschluss folge, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (also dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde) und dem Flutungsziel (also dem Niveau von -320 m NHN) ein Potenzialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m bestehe. Soweit die Klägerin zu 2) sich auf die Feststellungen im G.-Gutachten beziehe, folge hieraus ebenfalls keine Beeinträchtigung durch „Vermischung". Das G.-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg für die Trinkwassergewinnung keine Gefahr ausgehe. Außerdem sei der Gutachter zu der Erkenntnis gelangt, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidtertal in den berechneten Szenarien nur unter Worst-Case-Annahmen beachtenswert seien. Diese für den Worst-Case-Fall prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidtertal gingen jedoch nach dem Gutachter mit keinerlei stofflichen Veränderungen („Grundwasserverunreinigungen") durch das Grubenwasser einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Sämtliche Erläuterungen zum Scheidtertal könnten im vorliegenden Klageverfahren allerdings dahinstehen, da das Scheidtertal für die Rechtspositionen der Klägerin zu 2) keine Bedeutung besitze. Das Scheidtertal befinde sich östlich von Saarbrücken, etwa auf halbem Weg zwischen Saarbrücken und St. Ingbert, etwa 16 km von A-Stadt entfernt und jenseits des von dem Grubenwasseranstieg betroffenen Gebietes. Nur für diesen Raum und das dortige Wassergewinnungsgebiet, in dem die Klägerin zu 2) kein Grundwasser gewinne, halte das G.-Gutachten auf S. 33 fest, dass „die Bandbreite der Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe und fehlender Felddaten die qualitativen Begriffe von vernachlässigbar bis beachtenswert überstreiche", und empfehle, im Zuge des späteren Monitorings die genannten Punkte abzuklären, auch wenn der Gutachter aus verschiedenen Gründen „eher die entwarnenden Rechenresultate als zutreffend" ansehe. Selbst für diesen Bereich empfehle er aber keinesfalls, den Grubenwasseranstieg aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern rege lediglich die Begleitung durch ein Monitoring an. Im Übrigen bezögen sich seine Bedenken allein auf das Scheidtertal. Für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) halte der Gutachter abschließend und explizit fest, dass für das Unternehmen Stadtwerke A-Stadt keine Beeinträchtigungen eintreten würden. Ferner habe der Gutachter festgestellt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. Insoweit entspreche die Einschätzung durch G. vollumfänglich den Einschätzungen des Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS). Es lägen keine divergierenden Gutachtermeinungen vor. Eine Beeinflussung des Trinkwassers durch das ansteigende Grubenwasser sei offensichtlich ausgeschlossen. Ferner sei auch keine Beeinträchtigung durch den französischen Abbau beziehungsweise den Hochdruckdamm Warndt zu erwarten. Die Folgen des französischen Abbaus bzw. des dort bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs seien nicht dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss zuzuordnen und schon deshalb für das vorliegende Klageverfahren irrelevant. Aus diesem Grund habe der Gutachter G. sie in seinem Gutachten nicht weiter betrachtet. Im Übrigen seien die von der Klägerseite geäußerten Bedenken hinsichtlich der Stabilität/Standsicherheit des Hochdruckdamms Warndt unberechtigt. Der Hochdruckdamm befinde sich ca. 16 km von der Gemeindegrenze der Klägerin zu 1) entfernt. Ein hydraulischer Zusammenhang zwischen den Wassergewinnungsanlagen im Warndt und den Auswirkungen des hier beklagten Planfeststellungsbeschlusses bestehe nicht. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass der Hochdruckdamm Warndt die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander abgrenze, die vom hier genehmigten Grubenwasseranstieg nicht betroffen seien, und in keinerlei Wechselwirkungen zu dem Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf/Duhamel auf -320 m NHN stehe. Eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel sei daher unmöglich. Ein Versagen des Hochdruckdamms sei zudem nicht zu erwarten; Maßnahmen zur Überwachung wären allenfalls in den bergrechtlichen Betriebsplänen zum Bergwerk Luisenthal vorzusehen. Des Weiteren sei keine Beeinträchtigung durch Bodenbewegungen zu erwarten. Soweit die Klägerin zu 2) geltend mache, dass eine Trinkwasserverunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch von Bodenbewegungen ausgehende Schäden an Bauwerken und Anlagen ausgelöst werden könne, sei dies unzutreffend. Gravierende Beschädigungen von Bauwerken und Anlagen, insbesondere Wasser- und Abwasserkanälen, durch den Grubenwasseranstieg seien in keinem Fall zu erwarten. Das horizontale Leitungsnetz verfüge über eine Gesamtelastizität, welche Bodenbewegungen durch klimatische Ursachen, bauliche Mängel, wasseranstiegsbedingte Hebungen usw. bis zu einem gewissen Grad ohne erkennbare Schäden ausgleichen könne. Insbesondere sei auch ein Einsturz von Brunnen durch mögliche grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung ausgeschlossen. Die Kläger seien zudem mit ihrem Vortrag in der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022, wonach ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG aus dem Umstand resultiere, dass sich Grubenwasseranstieg negativ auf die Energieversorgung auswirke, weil Grubengas nicht mehr im bisherigen Umfang gewonnen werden könne, nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Der Vortrag sei nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung eingegangen. Die Kläger hätten die mit einer Grubengasreduzierung verbundenen Folgen sowie den vermeintlichen Ausschluss der Geothermiegewinnung bereits vor Ablauf der 10-Wochen-Frist vortragen können. Dass sich das Grubengas reduziere, sei bereits im Planfeststellungsbeschluss dargestellt und Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen, u.a. im G.-Gutachten, gewesen. Auch mit der Geothermienutzung habe sich der Planfeststellungsbeschluss befasst. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Tatsachen vorbringen zu können. In der Sache sei es zwar zutreffend, dass sich die Menge an förderfähigem Grubengas mit dem Grubenwasseranstieg reduziere. Dies sei auch beabsichtigt, da auf diese Weise ein sicherer Abschluss des Grubengebäudes erreicht werde und sich die Möglichkeit von Naturgasaustritten reduziere. Die Vorteile aus der Grubengasnutzung beträfen indes nicht die Kläger selbst, sondern allenfalls die STEAG und andere Energieversorger sowie deren Abnehmer. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger scheide insoweit aus. Ungeachtet dessen habe die STEAG ihrerseits ihre Einwände gegen die Planfeststellung zurückgezogen. Im Übrigen irrten die Kläger, wenn sie unter Bezugnahme auf das G.-Gutachten einen „Totalverlust" des Grubengases behaupteten. Die Kläger bezögen sich auf Kapitel 9, S. 35 des Gutachtens, wo es heiße, dass bei Wassersättigungen zwischen 80 % und 90 % der jährliche Grubengaszustrom nur noch rund 4 Mio. m³ und damit weniger als ein Zwanzigstel der derzeit von STEAG abgesaugten Menge betragen würde. Hier sei jedoch der Zustand bei Vollflutung, nicht der genehmigte Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN gemeint. Demnach erfolge bei einem Anstieg des Grubenwassers bis -320 m NHN kein „Totalverlust“, sondern es bleibe eine Grubengasgewinnung – wenn auch in reduziertem Umfang – weiter möglich. Im Übrigen hätten die Energieabnehmer keinen Anspruch auf Erhalt der Grubengasgewinnung und Bezug der Energie aus bestimmten Energiequellen. Insoweit sei erst recht nicht ersichtlich, inwieweit die Kläger eine Rechtsposition aus § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ableiten könnten. Soweit die Kläger eine Rechtsverletzung wegen Beeinträchtigung der Geothermie-Gewinnung geltend machten, stehe ihnen ebenfalls kein subjektives Recht zu. Sie betrieben keine Geothermieanlage und hätten auch nicht geltend gemacht, Energie aus einer solchen Anlage zu beziehen. Abgesehen davon werde die Möglichkeit einer Geothermienutzung durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in keiner Weise beeinträchtigt. Entsprechende Anlagen griffen nicht auf derart tief anstehendes Wasser zu, sondern die Erdwärme werde oberflächennah in etwa 100 m Tiefe gewonnen. Es gebe im Saarland (Stand heute) keine Tiefengeothermie, also auch nicht im Bereich der Klägerin zu 1). Ferner weise der Planfeststellungsbeschluss daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine thermische Nutzung des Grubenwassers in Reden bereits vorlägen und die RAG AG die Ressource an interessierte Dritte zur Verfügung stellen werde. Insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Geothermienutzung beeinträchtigen könne. Letztlich habe die Klägerseite die Feststellungen der Gutachter lediglich pauschal bestritten, jedoch in keiner Weise erschüttert oder widerlegt. Auch der Verweis auf jüngst geplante Untersuchungen des Europäischen Instituts für Energieforschung (EIFER) sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsverfahrens nicht relevant. Abgesehen davon, dass im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens natürlich nicht alle Forschungsvorhaben vorweggenommen werden könnten und müssten, um ein Vorhaben zulassen zu können, knüpfe das Vorhaben an Erkenntnisse an, die dem Beklagten vorlägen. Zudem sei während des planfestgestellten Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN nicht mit unkontrollierten Naturgasaustritten an der Oberfläche zu rechnen. Das durch die Kläger insoweit zitierte Gutachten der DMT aus dem Jahr 2018 sei für den hier streitgegenständlichen Fall nicht aussagekräftig, weil diese gutachterliche Stellungnahme vom 13.12.2018 einen Fall betrachte, um den es hier nicht gehe, nämlich die Abschaltung der Grubengasverwertungsanlagen. Im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sei vorliegend sogar eine neue Absaugeinrichtung für die Baufelder König und Dechen südlich des Sinnerthaler Schachtes errichtet worden. Zudem müssten während des planfestgestellten Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN alle Grubengasabsaugeinrichtungen weiterbetrieben werden (auch bei nicht-wirtschaftlichem Betrieb); dies schreibe der Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung Nr. 4.7.2 ausdrücklich vor (ebenso die Abschlussbetriebsplanzulassung unter Nr. 10). Demnach betrachte das DMT-Gutachten aus 2018 eine völlig andere Sachlage. Zudem bestätige es im Ergebnis die Auffassung des Beklagten, wonach das untertägig vorhandene Grubengas bei betriebenen Absaugeinrichtungen flächendeckend gefahrlos abgesaugt und verwertet werde und unkontrollierte Austritte verhindert würden. Wenn die DMT feststelle, dass sich „diese Problematik" (diffuse Grubengasaustritte) durch Grubenwasseranstiege noch verstärken könne, da diese Anstiege zunächst zu erhöhten Gasdrücken in der Lagerstätte führten, betrachte das Gutachten den Fall eines Grubenwasseranstiegs nach Außerbetriebnahme der Grubengasabsaugeinrichtungen, also einen hier nicht relevanten Fall. Völlig unverständlich seien die Ausführungen der Kläger zu einer angeblichen Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die Beigeladene. Niemand zweifele die Zuständigkeit der Saarländischen Bergbehörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss greife in die gesetzliche Aufgabenzuweisung nicht ein. Die Befugnisse und Handlungsoptionen der beklagten Bergbehörde ergäben sich aus dem Gesetz. Zudem sei nach den Erkenntnissen aller beteiligten Fachleute keine nachteilige Beeinflussung der Trinkwassergewinnungsgebiete durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten und es sei konkret auch für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) fachgutachtlich festgestellt worden, dass von dem Grubenwasseranstieg keine Gefahr ausgehe.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung hat die Beigeladene ausgeführt, der planfestgestellte Grubenwasseranstieg führe ausweislich der von ihr im Genehmigungsverfahren eingereichten Gutachten, der von dem Beklagten beauftragten Gutachten und dem Ergebnis der behördlichen Prüfungen im Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung zu keinen unzulässigen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Tagesoberfläche, die kommunale Planungshoheit, das Oberflächeneigentum sowie gesundheitliche Belange Dritter. Im Gegenteil gingen mit dem Grubenwasseranstieg Positiveffekte einher: Die Schadstofffracht des Grubenwassers werde sich nach einem temporären Anstieg in der Anfangsphase mittelfristig reduzieren, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser dichtebedingt in tieferen Lagen einschichte. Einleitbedingte Überschreitungen der zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Saar würden auch in der Anfangsphase sicher durch die vorgesehene und in Nebenbestimmung A.4.2.2.4a) des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorgegebene Grubenwasserbehandlungsanlage verhindert. Durch die grubenwasseranstiegsbedingte Verbindung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel könne das Grubenwasser nach Erreichen des Zielhorizonts von -330 m NHN vollständig am Standort Duhamel gehoben und eingeleitet werden. Dadurch könne die bisherige Hebung und Einleitung von Grubenwasser am Standort Reden beendet werden und der Klinkenbach als Einleitgewässer am Standort Reden sowie die unterhalb gelegenen Abschnitte der Blies und der Saar könnten auf etwa 70 km bis zum neuen alleinigen Einleitstandort Duhamel vollständig von Grubenwasser freigezogen werden. Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Grundwasserhorizonte, die für die Trinkwassergewinnung nutzbar seien, und auf Trinkwassergewinnungsanlagen seien aufgrund des zwischen dem Zielhorizont des Grubenwasseranstiegs und dem zur Trinkwassergewinnung nutzbaren Hauptgrundwasserleiter bestehenden Druckgradienten von mehreren 100 m ausgeschlossen. Grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen seien in einer vernachlässigbaren Größenordnung von max. etwa 10 cm Hebungen prognostiziert. Daraus resultierende Schäden seien unwahrscheinlich, schwere Bergschäden könnten ausgeschlossen werden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche Erschütterungen seien überwiegend nur mit geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Methan- und Radonfreisetzungen würden in den überstauten Bereichen dauerhaft unterbunden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche verstärkte Verdrängungs- und Freisetzungsprozesse von Methan und Radon würden durch Absauganlagen abgefangen, Naturgasaustrittsstellen sowie Tagesöffnungen unterlägen einer messtechnischen Überwachung. Es lägen alle denkbar notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Absicherung des Grubenwasseranstiegs im Zeitpunkt der Planfeststellung und auch im Zeitpunkt der Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Gestattungswirkung vor. Es sei zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund UVP-Pflicht der Grubenwasserentnahme nach erfolgtem Grubenwasseranstieg gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Ziffer 13.3.1 Anlage 1 des UVPG in dem dafür gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG erforderlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Zeitgleich mit der Planfeststellung sei der Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 Abs. 1 BBergG für den Grubenwasseranstieg – und kein Sonderbetriebsplan – zugelassen worden. Die Kommunen im Betrachtungsraum und weitere Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt sein könnte, u.a. die Trinkwasserversorger, seien im Planfeststellungsverfahren von dem Beklagten über § 73 Abs. 2 SVwVfG beteiligt worden. Darüber hinaus hätten sich die Kommunen und sonstige potentiell Betroffene sowie Verbände im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren mit Einwendungen und Stellungnahmen beteiligen können. Man habe Methan- und Radongasaustritten im Planfeststellungsverfahren auf Grundlage der dazu eingereichten bzw. eingeholten Gutachten besonderes Augenmerk geschenkt. Danach leide der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss nicht an Defiziten, die der Senat noch im Verfahren 2 A 185/18 – gerade aufgrund der Unterschiede des dort behandelten Sonderbetriebsplanverfahrens zu dem hiesigen Planfeststellungsverfahren – angenommen habe. Bereits die Zulässigkeit der Klage sei fraglich. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit sei nicht anzunehmen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung müsse unverhältnismäßig sein, setze also in Bereichen untertägiger Steinkohle aufgrund der dadurch bedingten situativen Vorbelastung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Bergschäden als Eingangsvoraussetzung voraus. Das bodenbewegungsbedingte Bergschadenrisiko sei jedoch auf Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros Heitfeld–Schetelig insgesamt als gering einzustufen; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit einer Gemeinde aufgrund von Erderschütterungen seien von vornherein nicht erkennbar. Unabhängig davon sei auch das Erschütterungspotential nicht geeignet, schwere Bergschäden zu verursachen. Das Erschütterungspotential des Grubenwasseranstiegs werde in dem Gutachten von Prof. J. für die Wasserprovinz Duhamel, in deren Bereich das Gemeindegebiet A-Stadt liege, für 0,1 % der Ereignisse mit max. 23 mm/s angegeben. Die Darlegungen der Gutachter seien hinsichtlich der allenfalls geringen Bodenbewegungen und des Erschütterungspotentials von den behördlich beauftragten Gutachtern Prof. G. und Prof. H. bestätigt worden. Bei dieser Sachlage sei bereits die Klagebefugnis zu verneinen. Denn das Eigentum schütze nur vor mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren, unverhältnismäßigen Bergschäden. Der Schutz der kommunalen Planungshoheit reiche nicht weiter, sondern bleibe hinter dem Eigentumsschutz zurück. Keinesfalls könne es ausreichen, dass eine Kommune gelöst von konkretisierten Planungen nur eine vermeintliche subjektive Planungsgrundlage – hier die Annahme zukünftiger Bergruhe – unabhängig von jeglichem Bezug zu der objektiven planerischen Gestaltung als Verletzung der kommunalen Planungshoheit rüge. Naturgasaustritte bzw. Radonaustritte, die die Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der kommunalen Planungshoheit anspreche, seien keine Belange der kommunalen Planungshoheit. Denn selbst in Radonvorsorgegebieten i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 StrlSchG, die im Saarland nicht ausgewiesen seien, seien bauliche Nutzungen uneingeschränkt möglich. Im Übrigen seien im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) keine Naturgasaustrittsstellen und damit auch keine Stellen, über die gleichzeitig mit Methan ggf. Radon freigesetzt werden könnte, verzeichnet. Das Auftreten neuer Gasaustrittsstellen in Bereichen bisher nicht auffälliger und nicht vorhersehbarer Bereiche werde von dem Gutachter Prof. G. – und von den Klägern unwidersprochen – als Restrisiko bezeichnet. Damit sei eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Eine Gemeinde sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes unter Berufung auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht befugt, als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Hierbei sei zu sehen, dass das planungsrechtliche Abwägungsgebot vorliegend nicht in Rede stehe. Sowohl die bergrechtliche Planfeststellung, die eine gebundene Entscheidung darstelle, als auch die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse stellten keine Fachplanungsentscheidungen mit Abwägungsinhalt dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9.2.2005 (Az.: 9 A 62/03) klargestellt, dass es nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Kommune gehöre, als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden. Ferner könne sich die Klägerin zu 2) betreffend die Trinkwasserversorgung nicht auf die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wassergewinnung aus dem Jahr 1954 berufen, denn sie sei nicht Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis, weil diese der Klägerin zu 1) erteilt worden sei. Es sei zudem weder dargelegt, dass die Klägerin zu 2) Begünstigte einer Wasserschutzgebietsverordnung, Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung oder Inhaberin eines Wasserförderungsrechts sei. Unabhängig davon sei eine Betroffenheit der Trinkwassergewinnung durch den Grubenwasseranstieg auch ausgeschlossen. Dies folge aus dem Gutachten des Erdbaulaboratorium Saar (ELS) und aus dem Gutachten des Gutachters Prof. G.. Auch die Berufung des Klägers zu 3) auf die ihm obliegende Pflicht zur Abwasserentsorgung gemäß § 56 WHG begründe keine Klagebefugnis. Inhalt des Selbstverwaltungsrechts des Klägers zu 3) als kommunaler Zweckverband sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KGG die Regelung seiner Angelegenheiten, d.h. die Regelung der Abwasserentsorgung in eigener Verantwortung. Eine Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts sei nur dann anzunehmen, wenn die Berechtigung und Verpflichtung des Klägers zu 3) zur Abwasserbeseitigung als solche in Frage gestellt wäre, was nicht geltend gemacht werde. Lediglich mittelbare Beeinträchtigungen der Abwasserbeseitigung stellten grundsätzlich keinen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht als solches dar. Der Kläger zu 3) habe auch nicht dargelegt, dass der Grubenwasseranstieg Schäden verursache, die die Aufrechterhaltung der Abwasserentsorgung unmöglich machten und damit einer Entziehung seines Rechts auf Abwasserbeseitigung gleichkämen. Etwaige Schäden an der Abwasserkanalisation – diese hier einmal unterstellt – kämen nicht einer Entziehung des Rechts der Abwasserentsorgung gleich. Schäden, auch bodenbewegungsbedingte Schäden an der Kanalisation, könnten behoben werden. Das hätten die Erfahrungen des aktiven Abbaus gezeigt, der Schäden an der Kanalisation einzelner Kommunen verursacht, die Abwasserbeseitigung aber nie unmöglich gemacht habe. Die geringen grubenwasseranstiegsbedingt prognostizierten Bodenbewegungen ließen keine relevanten und erst recht keine einer Entziehung des Abwasserbeseitigungsrechts gleichkommenden Schäden erwarten. Ebenso könnten sich die Kläger nicht auf die von ihr mit der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 angeführten Aspekte der Energieversorgung berufen. Die Kläger seien weder betreffend die Energieversorgung mit Grubengas noch betreffend das Fernwärmenetz selbst betroffen. Die klagende Kommune ziehe keine Energie oder Wärme aus einer Grubengas- oder Grubenwassernutzung. Die Energieversorgung sei zwar ein Aspekt der Daseinsvorsorge, sie sei jedoch nicht zwingend Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und der einklagbaren kommunalen Selbstverwaltung, sondern werde typischerweise und so auch im Bereich der A. von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. In dieser Fallkonstellation könne eine Kommune Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte nicht geltend machen. Das gelte erst recht dann, wenn die Belange einer Kommune mangels Versorgung durch den vermeintlich betroffenen Energieversorger nicht berührt würden. Im Übrigen gehe der Energieversorger selbst nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung seiner Interessen aus. Die Steag New Energies GmbH habe ihre geäußerten Bedenken zurückgezogen. Die Fernwärme-Verbund Saar GmbH habe zwar ihre Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren nicht zurückgezogen, habe aber den Planfeststellungsbeschluss nicht beklagt. Die Kläger könnten sich nicht auf eine hypothetische, sie nicht betreffende und von dem Energieversorger nicht geltend gemachte, Betroffenheit der Energieversorgung berufen. Der von den Klägern angesprochene Lagerstättenschutz aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG diene öffentlichen Interessen und entfalte keine Drittschutzwirkung, jedenfalls keine Drittschutzwirkung zugunsten anderer als der an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigten. Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG geforderte Sicherheit anderer Bergbaubetriebe entfalte Drittschutzwirkung allenfalls zugunsten dieser anderen Bergbaubetriebe, nicht zugunsten sonstiger Dritter. Zudem sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten. Der Vortrag im Schriftsatz vom 21.3.2022, soweit er über den Vortrag der Klagebegründung hinausgehe, erweise sich bereits aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 Satz 1 UmwRG als unbegründet. Ungeachtet dessen könne der klägerische Vortrag auch in der Sache nicht durchgreifen. Die These der Kläger, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Phasen 1 und 2 hätte erstrecken müssen, sei unzutreffend. Denn die Phase 2 sei nicht Zulassungsgegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und habe auch nicht Zulassungsgegenstand sein müssen. Eine auf die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung ab -320 m NHN bezogene und beschränkte Umweltverträglichkeitsprüfung sei ausreichend gewesen. Auch ein Fehler aufgrund Unterlassens einer Alternativenprüfung liege nicht vor. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. resultiere eine Pflicht des Vorhabenträgers zur Darstellung der geprüften Alternativen, aber keine Alternativenprüfungspflicht. Da auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft worden seien, seien keine Alternativen darzustellen. Auch die Rüge der Kläger, dass seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, sei unzutreffend. Aus dem Umstand, dass der Kläger zu 3) in der Auflistung der beteiligten Stellen auf S. 24 ff. des Planfeststellungsbeschlusses nicht genannt sei, ergebe sich nicht, dass die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht berücksichtigt worden seien. Die Berücksichtigung von Einwendungen erfordere weder, dass alle Einwender namentlich aufgeführt würden, noch dass alle Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen – ggf. vielfach – wiedergegeben würden. Erforderlich – und ausreichend – sei vielmehr, dass die schriftliche Entscheidung erkennen lasse, dass die Behörde den Planfeststellungsbeschluss in Würdigung des Vortrags der im Verfahren Beteiligten erlassen habe. Die Planfeststellungsbehörde müsse daher auch in Würdigung des § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich werde, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen befasst habe. Diese Anforderungen erfülle der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Einwendungen des Klägers zu 3), weil alle von ihm vorgetragenen Überlegungen im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden seien. Die Kläger trügen selbst keinen einzigen Aspekt aus der Einwendung des Klägers zu 3) vor, der inhaltlich nicht berücksichtigt worden sei. Zudem könne sich die Klägerin zu 1) nicht gemäß § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 28 Abs. 2 GG auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit berufen. Soweit die nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung geltend gemacht werde, müsse als Eingangsvoraussetzung dargelegt werden, dass eine in der Planung objektiv zum Ausdruck kommende Gestaltung beeinträchtigt sei. Subjektive Annahmen hinsichtlich das Auftretens/Nichtauftretens bergbaulicher Einwirkungen seien planungsrechtlich irrelevant. Rechtlich geschützt sei nur die Planung als solche, die in objektivierten und qualifizierten Nutzungsbestimmungen gemäß § 9 BauGB zum Ausdruck komme. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, dass die Stadtverwaltung bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass mit schädlichen bergbaubedingten Einwirkungen auf die Erdoberfläche zukünftig nicht mehr zu rechnen und diese Planungsgrundlage bei einem Grubenwasseranstieg hinfällig sei, sei nicht geeignet, eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu begründen. Erforderlich sei vielmehr eine konkretisierte positive planerische Gestaltungsvorstellung einer Gemeinde; nur diese könne auf tatsächliche Konflikte mit anderen Vorhaben überprüft werden. Dazu hätten die Kläger nichts vorgetragen. Welche Planung der Klägerin zu 1) aus welchem Grund nicht umsetzbar sein solle, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht. Zudem seien das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen und die daraus resultierenden – geringen – Auswirkungen, auch mögliche Bodenbewegungen in Form von Hebungen, ab Anfang 2014 bekannt. Der Scoping-Termin des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN habe Anfang 2015 stattgefunden. Im Oktober 2017 habe das Beteiligungsverfahren der Planfeststellung begonnen. Die Stadtverwaltung habe daher bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit nichts anderes zugrunde legen, insbesondere nicht davon ausgehen können, dass es zu keinem Grubenwasseranstieg komme. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit sei richtigerweise auch ganz unabhängig von den konkreten Inhalten der Planungen der Klägerin zu 1) auf Grundlage der zu erwartenden Einwirkungen des Grubenwasseranstiegs nicht möglich. Bereits untertägiger Steinkohlenbergbau mit den damit einhergehenden, schadengeeigneten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Kommunen seien auch ausweislich §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB nicht gehindert, Flächen, unter denen Bergbau umgehe, zu überplanen, auch dann nicht, wenn Bergbau bodenbewegungsbedingt zu Bergschäden führen könne. Bergschäden, die im Fall des untertägigen Steinkohlenabbaus aufgrund der dadurch ausgelösten Bodensenkungen unverhinderbar seien, seien Gegenstand der dem Privatrecht zuzuordnenden Bergschadenliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Kleine bis mittlere Bergschäden seien von den dadurch betroffenen Eigentümern hinzunehmen, ohne dass ihnen ein Abwehrrecht zustehe. Ebenso könne eine Kommune keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit auf der Grundlage möglicher leichter bis mittlerer Bergschäden geltend machen. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit setze daher, soweit bodenbewegungsbedingte Einwirkungen in Rede stünden, die Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden zwingend voraus, wobei die Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit sei, sondern dafür eine über eine Schadenswirkung hinausgehende und angesichts der Situationsgebundenheit von Kommunen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegen müsse. Die situative Vorbelastung umfasse auch das Erfordernis der Einstellung des Bergbaubetriebs nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus. Im konkreten Fall seien Bergschäden nicht wahrscheinlich; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Auch mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien gutachterlich durch das Ingenieurbüro M. GmbH untersucht worden, wobei im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) Teile des Hebungsrandbereichs B2, der in die Einwirkungsklasse 3 eingestuft worden sei, lägen, sodass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen gering sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gesamthebungspotentials des derzeit nur bis -330 m NHN zugelassenen Grubenwasseranstiegs sei die absolute Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen nochmals herabgesetzt. Ein zusätzliches Obergutachten sei nicht erforderlich. Die Verwertbarkeit der vorliegenden Gutachten in Frage stellende Mängel seien von den Klägern nicht geltend gemacht und lägen nicht vor. Auch grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten. Nach dem Gutachten von Prof. J. sei für die Wasserprovinz Duhamel und dort den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotential mit einer maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s zu erwarten (Gutachten J., S. 48). 80 % aller erschütterungsbedingt ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten würden unter 1 mm/s liegen, nur für 0,1 % werde eine Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s angenommen. Für den Bereich Dilsburg gehe der Gutachter von einem Erschütterungspotential von 1-8 mm/s, für den Bereich Nordfeld von einem Erschütterungspotential von 2,5 mm/s und für den Bereich Sprung von einem Erschütterungspotential von 0,5 mm/s aus. Die im Bereich Primsmulde, Wasserprovinz Duhamel, maximal prognostizierte Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s sei, wenn sie auftreten sollte, auf Grundlage der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, geeignet, Schäden zu verursachen, lasse aber keine schweren Bergschäden erwarten. Der erkennende Senat habe bereits mit Beschluss vom 22.11.2007, Az. 2 B 181/07, entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71,28 mm/s nicht erwarten ließen, dass schwere, d.h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden. Ein von den Klägern postulierter Widerspruch der Begutachtung von Prof. J. zu einem früheren Gutachten der DMT im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bestehe nicht. Die eingereichte Stellungnahme der DMT vom 5.10.2012 sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde erstellt worden, wohingegen das Gutachten von Prof. J. auf Grundlage der Erkenntnisse des gut zweijährigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde von Februar 2013 bis April 2015 erstellt worden sei und damit auf einer völlig anderen Datengrundlage basiere. Der gut zweijährige Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg Ost/Primsmulde unterhalb von Flöz Schwalbach habe 370 Erschütterungsereignisse verursacht, von denen bis auf ein Ereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s am 15.9.2004 alle Ereignisse Schwinggeschwindigkeiten < 1 mm/s aufgewiesen hätten. Diese Ereignisse seien durch Prof. J. ausgewertet und darauf basierend eine Einschätzung des Erschütterungspotentials eines weiteren Grubenwasseranstiegs vorgenommen worden. Das Gutachten von Prof. J. basiere also auf den praktischen Erkenntnissen des bisherigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde und weiche auf dieser Grundlage von den früheren theoretischen Annahmen der DMT ab. Auch aus dem Gutachten von Prof. G. folge kein diesbezüglicher Widerspruch. Prof. G. habe sich in seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 nicht mit einem Gutachten von Prof. J., sondern mit der Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2012 befasst. Das Gutachten von Prof. J. aus dem Jahr 2017 sowie das von Prof. J. im Zuge des Gerichtsverfahrens betreffend die Sonderbetriebsplanzulassung des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle im Jahr 2016 gefertigte Gutachten seien Grundlage der Begutachtung durch Prof. G. im hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren gewesen. In Kap. 8, S. 44 seines jetzigen Gutachtens habe Prof. G. ausgeführt, dass die quantitativen Abschätzungen im Gutachten von Prof. J. aus dem Jahr 2016 „wahrscheinlich noch einige Sicherheiten“ beinhalteten. Ein Widerspruch der auf den heutigen Erkenntnissen basierenden Begutachtung von Prof. J. zur Begutachtung von Prof. G. bestehe nicht. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. J. zu den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten seien auch durch den von dem Beklagten zur Erschütterungsproblematik speziell beauftragten Gutachter Prof. H. mit Stellungnahme vom 7.9.2017 bestätigt worden. Die von Prof. H. ausdrücklich in Bezug genommene Tabelle 15 des Gutachtens von Prof. J. beinhalte die Darstellung der aufgrund des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde, 1-8 mm/s im Bereich Dilsburg, 2,5 mm/s im Bereich Nordfeld und 0,5 mm/s im Bereich Sprung. Soweit die Kläger frühere Fehleinschätzungen eines Gutachters – nicht der im hier gegenständlichen Planfeststellungsverfahren tätigen Gutachter – zu dem Erschütterungspotential anführten, betreffe dies die Vergangenheit. Eine gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 1998 habe sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Das bedeute weder die Rechtswidrigkeit der auf der gutachterlichen Einschätzung beruhenden Betriebsplanzulassung noch habe dies dazu geführt, dass weiterer Abbau behördlicherseits und seitens der Verwaltungsgerichte des Saarlands auf Grundlage neuer gutachterlicher Bewertungen als unzulässig eingestuft worden sei. Auch auf die hier streitgegenständliche Einstellung der Grubenwasserhaltung, die konkret und in Auswertung der bisherigen Erschütterungen untersucht worden sei, wirke sich die frühere Fehleinschätzung, die nicht Grundlage des Grubenwasseranstiegs sei, nicht aus. Zudem seien die Fragen der Ausgasung und mögliche Radonbelastungen von der DMT untersucht worden. Aus dieser Begutachtung folge, dass potentielle Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen durch die Aufrechterhaltung bzw. Ermöglichung einer kontrollierten Grubengasabführung auch in den Bereichen, in denen vorhandene Gasabsaugungen aufgrund Überstauung unwirksam würden, so weit wie möglich minimiert würden. Die in Folge des Grubenwasseranstiegs beeinflusste Grubengasgewinnungsanlage Reden werde durch die gutachterlich im Ausgasungsgutachten der DMT vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal und zusätzliche Entgasungsleitungen in den Schächten Reden 4 und 5 zur Entgasung der Grubenbaue oberhalb der - 600 m Sohle, kompensiert. Damit sei sichergestellt, dass die bisher entgasten Bereiche auch zukünftig entgast werden könnten. Verbindlich vorgegeben sei dies in der Abschlussbetriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg – anders als die Rahmenbetriebsplanzulassung – bergrechtlich mit Gestattungswirkung zulasse. Dort sei auch geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der STEAG zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte an den Naturgasaustrittsstellen bzw. Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung der Naturgasaustrittsstellen bzw. der Tagesöffnungen in Schachtbereichen ggf. anpassen zu können. Vollständig verhindert werden könnten Methangasaustritte nicht. Dies gelte bereits im Ist-Zustand und auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs, in welcher erhöhte Freisetzungen angenommen würden. Seit jeher würden daher die im Saarland bekannten Naturgasaustrittsstellen – von denen keine im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liege – überwacht, teilweise durch das Bergamt Saarbrücken und teilweise durch die Beigeladene. Diese Überwachung werde auch grubenwasseranstiegsbegleitend fortgesetzt. Hinzu komme die Überwachung von Schächten als potentielle Ausgasungsbereiche.Die Überwachung sei das geeignete Mittel zur Verhinderung von Gefahren. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Auch Prof. G. formuliere in seinem Gutachten keinen dem Grubenwasseranstieg entgegenstehenden Hinderungsgrund, sondern fordere eine Überwachung. Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die im Saarland nicht relevant erhöht seien. Sechs Gemeinden im Saarland seien aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft worden, in denen weitere Messungen durchgeführt würden. Das Gebiet A-Stadt gehöre nicht dazu. Das Monitoring-Konzept sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen auf Radon an benachbarten Objekten vor. Für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s sehe das Monitoring-Konzept innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vor. Sie habe zugesichert, einen von Prof. G. angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Die Vorlage eines detaillierten Alarm- und Überwachungsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sei ihr mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Damit seien alle möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen geregelt und die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasistationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential – auch im Vergleich zum Ist-Zustand – ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Dies führe auch Prof. G. in seinem Gutachten aus. Wenn der Beklagte im Planfeststellungsbeschlusses formuliert habe, dass die Entstehung neuer Austrittsstellen unwahrscheinlich sei, entspreche dies der Darlegung von Prof. G., wonach während des Grubenwasseranstiegs „auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte nicht gänzlich auszuschließen seien“. Nicht gänzlich auszuschließende Szenarien seien nicht wahrscheinlich. Prof. G. selbst habe dargelegt, dass es sich um Restrisikofälle handele. Unabhängig davon würden auch unwahrscheinliche Ereignisse in dem Alarm- und Überwachungsplan berücksichtigt. Dass dieser noch nicht vorliege, sei unproblematisch. Über die Vorgaben der Abschlussbetriebsplanzulassung sei sichergestellt, dass der Alarm- und Überwachungsplan vor Beginn des Grubenwasseranstiegs vorliege. Die durch die Kläger vorgelegte Studie, die sich auf russische Gebiete beziehe, habe keine Relevanz für das Saarland. Das Grubenunglück in Luisenthal im Jahr 1962 sei ein durch Grubengas ausgelöstes Grubenunglück innerhalb des untertägigen Bergwerksbereichs ohne Auswirkungen auf die Tagesoberfläche gewesen, sodass auch insoweit jeglicher Zusammenhang zu den hier betrachteten und durch einen Grubenwasseranstieg potentiell beeinflussbaren Ausgasungen an der Tagesoberfläche fehle. Auch aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2019 (Az.: 2 A 185/18) folge nichts anderes. In der seinerzeitigen Situation sei davon ausgegangen worden, dass nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus vorlägen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren könnten. Ein entsprechender Sachverhalt liege hier nicht vor. Im hiesigen Verfahren seien die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Tagesoberfläche durch Bodenbewegungen und Erderschütterungen sowie Ausgasungen von Methan und Radon umfangreich gutachterlich untersucht worden. Ergebnis aller Gutachten sei, dass keine bzw. nur geringe Auswirkungen verursacht und auch etwaige neue Naturgasaustrittsstellen sowie etwaige erschütterungsbedingte Zunahmen von Radonaustritten durch die Überwachung kontrolliert werden und eine Entstehung von Gefahrenlagen dadurch verhindert werden könne. Bei dieser Sachlage bestehe kein Abwehrrecht der Kommunen im potentiellen Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs. Ferner seien keine erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) anzunehmen. Ein klägerseits behauptetes besonderes Risikopotential aufgrund von Störungszonen bestehe nicht. Maßgeblich für die Identifikation eines besonderen Schadenspotentials seien nicht geologische Störungen, sondern Hebungsrandbereiche, in denen veränderte Druckhöhen und damit potentiell schadengeeignete unterschiedliche Bewegungen auftreten könnten. Der teilweise innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) liegende Hebungsrandbereich B2 sei von M. identifiziert und in die Einwirkungsklasse 3 mit der Folge einer geringen Wahrscheinlichkeit von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen eingestuft worden. Anderes ergebe sich nicht aus dem von den Klägern eingereichten Gutachten des Ingenieur- und Vermessungsbüros N. GmbH. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten schweren Bergschäden, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Revier im Bereich der Ortslage Wassenberg aufgetreten seien, resultierten aus dortigen Besonderheiten und ließen keine Rückschlüsse auf den Saarbergbau zu. Vergleichbare Verhältnisse zu Wassenberg lägen im Saarländischen Revier nicht vor. Das Schadenereignis in Wassenberg habe zu umfangreichen Untersuchungen und einem Forschungsprogramm geführt, welches von dem Ingenieurbüro M. begleitet worden sei. Die in Wassenberg aufgetretenen schweren Bergschäden seien durch eine heute noch aktive und sowohl das Steinkohlengebirge als auch das Deckgebirge durchschlagende tektonische Unstetigkeitszone verursacht worden, dem Rurrand, in dessen Bereich es aufgrund eines unterschiedlich starken Wiederanstiegs des Grubenwassers im Deckgebirge zu deutlich unterschiedlichen Druckhöhen und damit zu Hebungsdifferenzen gekommen sei. Nur in derartigen Bereichen, in denen aufgrund hydraulisch wirksamer tektonischer Störungszonen ein einseitiger Anstieg der Druckhöhen stattfinden könne, seien signifikante Bodenhebungsdifferenzen und damit einhergehend schwere Bergschäden möglich. Auf Grundlage und in Auswertung der Erkenntnisse der Schäden in Wassenberg seien von M. Einwirkungsklassen entwickelt worden, die das Potential von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen unterschieden. Vorliegend seien keine schweren Bergschäden und auch keine erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen zu erwarten. Erst recht seien derartige Einwirkungen nicht überwiegend wahrscheinlich wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Moers-Kapellen-Entscheidung vom 16.3.1989, Az.: 4 C 36/85, als Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Betriebsplanzulassungsverfahren verlangt worden sei. Der Erblastenvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG Stiftung beinhalte ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen den vorgenannten Vertragsparteien und begründe keine Rechte Dritter. Verstöße gegen den Erblastenvertrag könnten daher von den Klägern nicht gerügt werden. Unabhängig davon lägen Verstöße auch nicht vor. Dass ein Grubenwasseranstieg eine Optimierung der Grubenwasserhaltung im Sinne einer auf die Finanzierung der Ewigkeitslasten ausgerichteten Verringerung der Grubenwasserhaltungskosten darstelle, sei bekannt und Grundlage des Ewigkeitslastenvertrags gewesen. Ein Grubenwasseranstieg habe unter dem Vorbehalt der unkritischen Umsetzbarkeit und der Genehmigungsfähigkeit der Optimierung der Grubenwasserhaltung gestanden. Ein teilweiser Anstieg des Grubenwassers als Folge einer temporären Einstellung der Grubenwasserhaltung sei auch im Untersuchungsausschuss des Saarlandes und der dazu von den Klägern eingereichten Presseberichterstattung nicht in Frage gestellt worden. Der sicherheitsrechtliche Aspekt nicht dauerstandsicher verfüllter Schächte im Anstiegsbereich des Grubenwassers sei zudem im Planfeststellungsbeschluss behandelt worden und sei Regelungsgegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Soweit die Kläger einwendeten, es sei eine einheitliche Abschlussbetriebsplanzulassung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen, betreffe dies keine drittschützenden Rechte, die die Kläger geltend machen könnten, sondern die formalrechtlichen Bestimmungen des Betriebsplanverfahrens. Ob und inwieweit ein weiterer Anstieg des Grubenwassers zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden könne, stehe noch nicht fest. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 sei ein Konzept, keine konkretisierte Planung. Die Prüfung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs werde Gegenstand gesonderter Gutachten sein und bei positiver Begutachtung in ein erneutes, gesondertes Zulassungsverfahren münden, als dessen Erkenntnisgrundlage auch die Daten dienen sollten, die begleitend zu dem jetzt zugelassenen Grubenwasseranstieg gewonnen würden. Derzeit sei ein weitergehender Antrag auch in Würdigung des § 53 BBergG nicht erforderlich gewesen. Das beantragte Anstiegsniveau von -320 m NHN und ebenso das zugelassene Anstiegsniveau von -330 m NHN stellten eine sachgerechte Grenzziehung zur Verbindung der ersten beiden Wasserprovinzen Reden und Duhamel, aber auch zur Verhinderung eines Übertritts der Grubenwässer auf die benachbarte weitere Wasserprovinz Camphausen dar. Durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs auf zunächst nur -330 m NHN bestehe auch keine Gefahr, dass Probleme unbewältigt blieben. Der Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN sei im Planfeststellungsverfahren als zulassungsfähig bestätigt worden. Sollte ein weitergehender Grubenwasseranstieg zu einem späteren Zeitpunkt von der Beigeladenen beantragt werden, wäre auch die Zulassungsfähigkeit dieses Vorhabens zu prüfen. Dabei wäre der hier streitgegenständliche Grubenwasseranstieg als Ist-Zustand zugrunde zu legen. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig zeigen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN. Denn dieser Grubenwasseranstieg sei unabhängig von der Zulassungsfähigkeit eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zulassungsfähig und beinhaltet eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit Positiveffekten. Die These der Kläger, dass die Klägerin zu 1) Planungen nur dann sinnvoll durchführen könne, wenn sie bereits in Phase 1 wisse, ob und wann Phase 2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der zugelassene Grubenwasseranstieg verursache keinerlei Beschränkungen für die Bauleitplanung. Auch ein weitergehender Grubenwasseranstieg werde nur zulassungsfähig sein, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt seien. Damit sei dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht und der kommunalen Planungshoheit auch im Rahmen eines weiteren Grubenwasseranstiegs Rechnung zu tragen. Es gebe kein Grund, Planungen bis zu einem Antrag bzw. einer Zulassung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zurückzustellen. Die Beigeladene habe im Übrigen zugesagt, vor Beantragung eines über -320 m NHN hinausgehenden Grubenwasseranstiegs diesen mit allen Interessenvertretern zu diskutieren; hierzu gehörten auch die gemeindlichen Vertreter. Zudem bestünden auch die von der Klägerin zu 1) postulierten Gefahren gesundheitsschädlicher Radonaustritte sowie einer Trinkwasserverunreinigung nicht. Zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins im Mittleren Buntsandstein und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden liege auch nach dem Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN ein mehrere 100 m umfassender Abstand; die Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser beträge mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Diese Entscheidungsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses sei das Ergebnis aller eingeholten Gutachten. Die klägerseits angeführten Darlegungen in Kap. 7, S. 33 des G.-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidtertal – außerhalb des Grubenwasseranstiegsbereichs und außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwasseranlagen der Klägerin zu 2) – beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dass es sich bei den Überlegungen im Gutachten zum Scheidtertal um eine realitätsferne Betrachtung gehandelt habe und definitiv keine hydrochemischen Kontakte zwischen dem Tiefenwasser und dem flacheren Grundwasser zu erwarten seie, habe Prof. G. auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens am 4.6.2019 klargestellt. Unabhängig davon sei der Empfehlung von Prof. G. aus seinem Gutachten, hinsichtlich eines Untersuchungs- und Monitoringprogramms für die Trinkwassergewinnung im Scheidtertal mit Nebenbestimmung A.4.2.2.1q) des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen worden. Für alle anderen Trinkwassergewinnungsgebiete innerhalb des Betrachtungsraums der Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß Nebenbestimmung A.4.2.2.1.r) des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoringprogramm im Benehmen mit den Wasserversorgungsunternehmen und im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde aufzustellen. Eine grubenwasseranstiegsbedingte Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei damit auf Grundlage aller gutachterlichen Betrachtungen ausgeschlossen. Auch die Bodenbewegungen mit den klägerseits postulierten Schadensfolgen für die Trinkwasserfassungseinrichtungen seien nicht geeignet, die Trinkwasserversorgung als solche in Frage zu stellen. Wenn an Fassungsanlagen Schäden einträten, wären diese als Bergschäden zu beseitigen. Dadurch würde nicht die Wasserversorgung, die über mehrere Brunnen erfolge und notfalls temporär über mobile Versorgungseinrichtungen sichergestellt werden könne, gefährdet. Hinzu komme, dass Bergschäden an den Fassungseinrichtungen wenig wahrscheinlich seien. Mögliche Auswirkungen von Erderschütterungen seien unter Zugrundelegung der worst-case-Annahme eines Erschütterungsereignisses mit einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s in unmittelbarer Nähe eines Vertikalfilterbrunnens bzw. eines offenen Brunnenbohrlochs mit einer Bohrlochteufe von 300 m im Hauptgrundwasserleiter von Prof. G. untersucht worden. Die darauf gründende Abschätzung der zu erwartenden Verformungen führe zu Dehnungen und Krümmungen, die mindestens eine Zehnerpotenz unterhalb des als kritisch anzusehenden Limits der zulässigen Dehnungen zum Liegen kämen. Die daraus abzuleitende Verneinung einer Gefährdung von Brunnen auch bei dem betrachteten worst-case-Szenario sei von Prof. G. durch weitere Betrachtungen abgesichert. Als Ergebnis aller Betrachtungen könne eine Einsturzgefährdung der Brunnen praktisch ausgeschlossen werden; eine nicht gänzlich auszuschließende Kompaktion des Filterkieses im Ringraum eines verrohrten Brunnens wäre vernachlässigbar, erforderlichenfalls könne über das Kiesnachfüllrohr ein Ausgleich vorgenommen werden. Der von den Klägern angesprochene Hochdruckdamm zwischen dem lothringischen Bereich des Baufelds Warndt und dem Baufeld Luisenthal stehe mit dem hier streitgegenständlichen Vorhaben in keinem Zusammenhang. Weder verursache der Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel Auswirkungen auf den Hochdruckdamm noch hätten Veränderungen des oder Maßnahmen am Hochdruckdamm Auswirkungen auf die Wasserprovinzen Duhamel und Reden.Der Hochdruckdamm sei errichtet worden, um nach Einstellung der Wasserhaltung in Lothringen einen Grubenwasserübertritt in die hydraulisch verbundenen Bereiche des damals noch aktiven Bergwerks Saar zu verhindern. Der Hochdruckdamm grenze also die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander ab und liege außerhalb der Wasserprovinzen Reden und Duhamel und des Grubenwasseranstiegsbereichs. Auch die von den Klägern geltend gemachten Schäden an Abwasseranlagen seien nicht zu erwarten. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht schadengeeignet. Gleichmäßige Hebungen könnten auch von Leitungen aufgenommen werden. Die Behauptung des Klägers zu 3), dass es sich bei den Abwasserrohren im Gemeindegebiet überwiegend um Gussrohre handele, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien, sei unzutreffend. Die Beigeladene habe im Rahmen der Endregulierung der Einwirkungen des früheren Abbaus das gesamte Kanalnetz der A., welches im Einwirkungsbereich des früheren bergbaulichen Abbaus gelegen habe, untersucht. An den untersuchten rund 9,7 km Kanalnetz seien keine Gussrohre verzeichnet. Im Übrigen zeigten auch Gussrohre keine besondere Schadensanfälligkeit. Anderenfalls seien etwaige bergbaubedingte Schäden als Bergschäden geltend zu machen und von der Beigeladenen über § 114 BBergG zu liquidieren. Auch Erschütterungen komme keine Schadenrelevanz zu. Nach DIN 4150, Teil 3, Anhang A, könnten erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff entstehen, bei Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und bei Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s. Diese Schwinggeschwindigkeiten lägen deutlich über der von Prof. J. ermittelten maximalen Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s für den Bereich Primsmulde. Daher sei auf S. 168 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, dass die prognostizierten maximalen Schwinggeschwindigkeiten nicht geeignet seien, intakte Abwasserkanäle zu beschädigen. Aus der Zeit des aktiven Abbaus seien ihr keine Schäden an Entwässerungsleitungen bekannt, die aus Erschütterungen resultierten. Ihr seien auch keine erschütterungsbedingten Schäden an der Kanalisation gemeldet worden. Soweit im Übrigen bodenbewegungs- oder erschütterungsbedingte Schäden entstehen sollten, seien diese bei einer Verursachung durch den Grubenwasseranstieg als Bergschäden zu ersetzen, ohne dass sich daraus ein Versagensgrund der Betriebsplanzulassung ergebe. Die Erfahrungen des aktiven Abbaus mit Senkungen in deutlich größerem Maße und ungleichmäßigen Bodenbewegungen hätten gezeigt, dass diese – mit den für den Grubenwasseranstieg prognostizierten Auswirkungen nicht vergleichbaren Wirkungen – zwar Schäden an der leitungsgebundenen Infrastruktur verursacht hätten, aber immer regulierbar gewesen seien und zu keinem Ausfall der Trinkwasserversorgung und/oder der Abwasserentsorgung geführt hätten. Soweit die Kläger mit der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 die technische Möglichkeit eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau infrage gestellt und zur Grubengasgewinnung sowie zur geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers vorgetragen hätten, sei dies neuer Vortrag, der nicht innerhalb der hier maßgeblichen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben worden sei. Jedenfalls seien die Zweifel der Kläger an der Möglichkeit der Haltung des Grubenwassers mit Pumpen auf dem zugelassenen Anstiegsniveau bei -330 m NHN in der Sache unbegründet. Nach Beendigung des aktiven Bergbaus könne das untertägige Grubengebäude aufgegeben werden und es könnten Pumpen eingesetzt werden, die von übertage installiert seien und das Grubenwasser abpumpten. Diese sogenannte Brunnenwasserhaltung durch von übertage installierte Pumpen werde in allen Bereichen des saarländischen und des nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus durchgeführt, in denen das Grubengebäude verlassen worden sei. Im Saarland werde Wasser am Standort Camphausen seit 20 Jahren aus rund 740 m Tiefe, am Standort Viktoria seit 30 Jahren aus rund 400 m Tiefe und am Standort Luisental seit etwa 15 Jahren aus rund 340 m Tiefe mittels einer Brunnenwasserhaltung gehoben. Hierbei sei es nie zu von den Klägern postulierten Havariefällen oder einer Überschreitung des zulässigen Anstiegsniveaus gekommen. Weltweit seien nach Angaben der Hersteller mehrere hundert vergleichbare Pumpen im Einsatz. Sie würden nicht nur von der Beigeladenen, sondern auch von anderen Bergbauunternehmen und auch von Wasserversorgern zur Wasserversorgung und -verteilung eingesetzt. Ihr sei zudem über die Nebenbestimmung 4.2.2.1d) aufgegeben, für den Standort Duhamel einen Pumpensatz vorzuhalten, der auch bei Ausfall einer Pumpe die Steuerung des Wasserstands in vollem Umfang zulasse. Zudem sei sie über die Nebenbestimmung 4.2.2.1e) verpflichtet, auch für den Standort Reden – über den eine zukünftige Wasserentnahme seitens der Beigeladenen nicht geplant und beantragt sei – zur Ausfallsicherung und als zusätzliche Option im Fall unvorhergesehener Ereignisse einen vollständigen Pumpensatz einsatzbereit vorzuhalten. Damit sei die Einhaltung des zugelassenen Anstiegsniveaus auch bei dem Ausfall einer Pumpe hinreichend abgesichert. Es würden an den Wasserhaltungsstandorten mehrere Ersatzpumpen bereitgehalten. Dadurch könnten die Pumpen regelmäßig getauscht und zur Wartung gebracht werden. Zudem sei die notwendige Pumpentechnik gemäß Nebenbestimmung 4.2.2.1f) bereits während der gesamten Anstiegsphase funktionsfähig vorzuhalten, sodass eine Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung auch bereits während der Anstiegs-phase spätestens nach drei Wochen wieder möglich sei. Ferner führe der Grubenwasseranstieg zu einer Reduzierung des Grubengases (Methan), weil in überstauten Bereichen kein Grubengas mehr freigesetzt werden könne. Bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN ergebe sich im Vergleich zum Restgasvolumen 2015 eine Reduzierung um gut 30 % in den Bergwerken Reden und Ensdorf und 57 % im Bereich des Bergwerks Göttelborn. Die Beigeladene sei verpflichtet, den Betrieb ihres Steinkohlenbergwerks zu beenden. Dazu diene der Anstieg des Grubenwassers, soweit dieser zulassungsfähig sei. Dabei sei dem Lagerstättenschutz und dem Schutz anderer Bergbaubetriebe vor Gefahren durch den Grubenwasseranstieg Rechnung zu tragen, was nicht bedeute, dass die Beigeladene ihren Bergbaubetrieb nicht einstellen dürfe, um anderen Bergbautreibenden deren Betrieb zu ermöglichen. Das Grubengas stelle keinen dem ordnungsgemäßen Betriebsabschluss vorgehenden und diesen verhindernden Bodenschatz dar. Wenn ein Interesse an einer unveränderten Aufrechterhaltung der Grubengasgewinnung im Grubengebäude des Steinkohlenbergbaus bestünde, stünde es der Steag New Energies GmbH frei, selbst Grubenwasserhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Sorge der Kläger, dass eine dauerhafte Gasabsaugung bei einem Grubenwasserstand von -320 m NHN erforderlich sein werde, aber nicht sichergestellt sei, stelle keinen veränderten Sachverhalt gegenüber dem Ist-Zustand dar. Auch derzeit könne Grubengas aus dem Grubengebäude freigesetzt werden, ohne dass eine Verpflichtung der Steag bestünde, die Grubengasabsaugung dauerhaft fortzuführen. Insoweit sei mit der Abschlussbetriebsplanzulassung des Bergamts in der Nebenbestimmung 10 geregelt, dass die Beigeladene sicherzustellen habe, dass die Grubengasgewinnungsanlagen der Steag weiter betrieben und bei Bedarf optimiert würden. Sie treffe also eine Einstandspflicht für die gezielte Grubengasabsaugung. Schäden an dem von den Klägern schließlich angesprochenen Fernwärmenetz seien in Würdigung der prognostizierten geringen und gleichmäßigen Bodenbewegungen nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon werde das Fernwärmenetz ebenso wie sonstige leitungsgebundene Infrastruktur in das integrale Monitoring gemäß Konzept der Beigeladenen aus Dezember 2020 einbezogen. Sich entwickelnde Bodenbewegungen könnten frühzeitig erkannt und mit den im Monitoring beteiligten Interessenvertretern, u.a. den Leitungsbetreibern, besprochen werden. Relevante Schäden an Infrastruktureinrichtungen hätten durch frühzeitige Abstimmungen bereits in der Vergangenheit – abbaubegleitend –großteils verhindert werden können. Die Überlegungen der Kläger zur Nutzung von Grubenwasser für Geothermie beträfen nicht das hier streitgegenständliche Vorhaben. Der überwiegende Teil des derzeit gehobenen Grubenwassers könne nicht für geothermische Zwecke genutzt werden. Gleiches gelte nach dem Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Sie, die Beigeladene, könne das Grubenwasser nicht geothermisch nutzen und könne dazu auch nicht verpflichtet werden, was im Planfeststellungsbeschluss dargelegt sei. Sofern andere Interesse an der Nutzung des Grubenwassers für geothermische Zwecke hätten, werde sie das Wasser, soweit möglich, zur Verfügung stellen. Auch eine von den Klägern angesprochene Nutzung von Grubenwasser aus größeren Tiefen werde durch den Grubenwasseranstieg nicht verhindert. Grubenwasser stehe nach einem Anstieg auf -320 m NHN auch in größeren Tiefen an und könne dort, wenn dies für Dritte sinnvoll sei, gehoben werden. Für die Beigeladene, die keine geothermischen Zwecke verfolge, sei eine Hebung des Grubenwassers aus größeren Tiefen allerdings nicht sinnvoll.

20

Ergänzend hat die Beigeladene unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az. 7 C 1/21) ausgeführt, dass diese Klage der Gemeinde Nalbach gegenüber der Sonderbetriebsplanzulassung auf denselben Überlegungen beruht habe wie die Klage der Kläger im hiesigen Verfahren. Hiervon ausgehend sei eine Klagebefugnis aufgrund einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit und ebenso eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen ganz unabhängig davon, ob diese von der Kommune selbst oder einer kommunalen Gesellschaft betrieben bzw. genutzt würden, auch im konkreten Fall offensichtlich zu verneinen. Denn die im Planfeststellungsverfahren angenommenen maximalen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche seien auch auf Grundlage des Vortrags der Kläger nicht geeignet, erhebliche und für die kommunale Planungshoheit relevante Auswirkungen zu verursachen. Auch eine Verletzung des Rechts der Trinkwasserversorgung sei ausgeschlossen und nicht geeignet, die Zulässigkeit der Klage zu begründen. Denn hier wie auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren gelte, dass ein Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN und damit mit einem Mindestabstand von mehreren hundert Metern zu den trinkwasserführenden Schichten keine Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserversorgung besorgen lasse. Rechte der Gemeindebewohner könnten von den Klägern von vornherein nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen könnten zwar Bodenbewegungen und hierdurch bedingte Schäden an der Tagesoberfläche nicht ausgeschlossen werden, indes seien – ausgehend von den gutachterlichen Untersuchungen – weder erhebliche Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche noch erhebliche Schäden zu erwarten. Zudem sei die Rüge der Kläger, wonach der Beklagte für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht zuständig gewesen sei, gemäß § 6 Satz 1 UmwRG verspätet. Jedenfalls sei sie in der Sache unzutreffend.

21

Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im – ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden – Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 – ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 224/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO). Nach Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Merchweiler durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 – und Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens wird dieses unter dem Aktenzeichen 2 C 148/24 fortgeführt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Gerichtsakten des Verfahren 2 C 224/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (80 Aktenordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

24

Die Klage ist zulässig.

25

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sind die Kläger klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.1vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.) Für die Annahme der Klagebefugnis reicht es daher aus, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.2vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.4vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.5vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259

26

a. Ausgehend davon erscheint eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall möglich.

27

Zwar kommt nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Umstand einer (sogar großflächigen) Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens nicht zur Folge hat, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden. Eine Gemeinde ist rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann. Rechtlich ist die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach) Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze. Deren vom Gesetzgeber ermöglichter Abbau wirkt sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten können. Hieran muss sich eine Gemeinde mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets anpassen. Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.7vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert. Dies gilt nicht nur mit Blick auf etwaige durch einen Grubenwasseranstieg verursachte Bodenhebungen und Erschütterungen, sondern auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) befürchteten Naturgasaustritte auf ihrem Gebiet. Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.9vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon)

28

Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin zu 1) auch nicht berechtigt, durch den Grubenwasseranstieg verursachte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter geltend zu machen. Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.10vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris

29

Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die infolge von Hebungen/Senkungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht verletzt ist. Das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus.

30

Vorliegend ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, weil das „Dilsburgfeld“ teilweise innerhalb des Stadtgebietes der Klägerin zu 1) liegt und die beim geplanten Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für den Bereich Dilsburg mit 8 mm/s angegeben wird.11vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 36 Tabelle 10 sowie S. 48 Tabelle 15 (S. 3261 und 3273 der Verwaltungunterlagen)vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 36 Tabelle 10 sowie S. 48 Tabelle 15 (S. 3261 und 3273 der Verwaltungunterlagen) Hinzu kommt, dass die „Primsmulde“ unweit der Stadtgrenze der Klägerin zu 1) liegt und die beim geplanten Grubenwasseranstieg erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für diesen Bereich mit 23 mm/s angegeben ist, sodass es dort (wie schon beim Abbau) voraussichtlich die stärksten Erschütterungen geben wird.12vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen)vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen) Bereits aus diesem Grund ist eine relevante Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) zumindest in Betracht zu ziehen.

31

b. Die Klägerin zu 2) ist ebenfalls klagebefugt. Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine „nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll „als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.13vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.14vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris

32

Die Klägerin zu 2) kann sich daher als diejenige, der von der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen. Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.15vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Entscheidend ist hier, dass die Klägerin zu 2) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet wahrnimmt. Aufgrund dieser abgeleiteten Berechtigung ist sie auch befugt, eine etwaige Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob eine solche Verschlechterung tatsächlich droht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich die – hier hinsichtlich der Klägerin zu 2) gegebene – Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen.

33

c. Auch von einer Klagebefugnis des Klägers zu 3) ist auszugehen. Aus den oben genannten Gründen erscheint es möglich, dass der Kläger zu 3) durch die infolge von Hebungen/Senkungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit seiner der Abwasserentsorgung dienenden Einrichtungen in seinen (ihm von der Klägerin zu 1) insoweit übertragenen) Rechten verletzt ist.

34

2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der insbesondere innerhalb der nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 SVwVfG mit dem Ende der Frist für die Auslegung beziehungsweise einer diese ersetzenden Veröffentlichung im Internet (§ 3 Abs. 1 PlanSiG)16vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021 in Lauf gesetzten Monatsfrist nach dem § 74 Abs. 1 VwGO, im konkreten Fall am 23.9.2021 erhobenen Klage bestehen nicht.

II.

35

Die Klage ist jedoch unbegründet.

36

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine darüber hinaus gehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass ihres Rechtsbehelfs nicht veranlasst.

37

1. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 SVwVfG liegt nicht vor.

38

Soweit der Kläger zu 3) diesbezüglich gerügt hat, der Beklagte habe seine Einwendungen aus dem Schreiben vom 15.1.2018 nicht in seine Entscheidung einbezogen, was aus dem Umstand folge, dass der Kläger zu 3) im Planfeststellungsbeschluss weder bei den Stellen aufgeführt sei, die um Stellungnahmen gebeten worden seien, noch unter denjenigen Beteiligten benannt sei, die Einwendungen geltend gemacht hätten, zeigt er keinen Verfahrensmangel auf.

39

Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei einer Gemeinde nach § 73 Abs. 2 SVwVfG Einwendungen gegen den Plan erheben.

40

Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Einwendungen im Sinne des § 73 Abs. 4 SVwVfG sind zu erfassen und hinsichtlich ihres tatsächlichen und rechtlichen Gehalts auszuwerten. Besonders bei zahlreichen und umfangreichen Einwendungen – die oftmals dieselben Themen behandeln – ist es zweckmäßig und zulässig, den jeweiligen Einzelvortrag zu wichtigen Gesichtspunkten zu bündeln und so die Grundlage für den nachfolgenden Erörterungstermin zu schaffen (§ 73 Abs. 6 SVwVfG).17vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7872-7873vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7872-7873 Zu diesen nach Themenblöcken geordneten Einwendungen kann nachfolgend der Antragsteller Stellungnahmen abgeben, die in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde eingehen können. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, der auch die Anhörung dient, kann sich auf die mehr als geringfügigen, schutzwürdigen und erkennbaren Belange konzentrieren.18vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7873vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7873

41

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen zu entscheiden, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Hierbei hat die Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob die Einwendung Veranlassung gibt, die Feststellung des Plans abzulehnen, Schutzmaßnahmen anzuordnen oder dem Betroffenen einen Ausgleich in Geld zuzubilligen. § 74 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG verlangt, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Erwägungen zu den erhobenen Einwendungen darstellt. Sie braucht hierbei allerdings nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung zu nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich wird, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen befasst hat.19vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 74 Rn. 162vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 74 Rn. 162

42

Von einem Verfahrensfehler ist dann auszugehen, wenn ein Planfeststellungsbeschluss auf eine substantiierte Einwendung nicht eingeht. Der fehlenden Behandlung einer substantiierten Einwendung kann zugleich indizielle Bedeutung für die Annahme eines Abwägungsfehlers zugesprochen werden.20vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 74 Rn. 114vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 74 Rn. 114

43

Hiervon ausgehend ist es unschädlich, dass der Kläger zu 3) nicht explizit als Einwender in der Auflistung der beteiligten Stellen auf S. 24 ff. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die substantiierten Einwendungen des Klägers zu 3) – wenn auch nach Themen abstrahiert – inhaltlich erfasst, im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt und in die Entscheidung eingestellt worden sind. Dies ist der Fall, weil die seitens des Klägers zu 3) geltend gemachten Einwendungen inhaltlich Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger zu 3) hat keinen Aspekt aufgezeigt, den er als Einwendung geltend gemacht, der aber im Verfahren der Planfeststellung inhaltlich nicht behandelt worden ist.

44

2. Auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt nicht vor.

45

a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger mit dem entsprechenden Vortrag nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen sind.

46

Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.21vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da die Kläger ihren auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wäre, bereits mit dem am 27.11.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben haben. Damit stand der Lebenssachverhalt, aus dem der mit der Klage verfolgte Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 hergeleitet wird, unverwechselbar fest. Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.22vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991

47

b. Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG in Verbindung mit den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG wegen des vorgesehenen Zutageleitens und von mehr als 10 Mio. m³ Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. m³ Wasser nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG eine nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassung zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar beziehungsweise Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch mögliche Wirkungen des Vorhabens. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro I. GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS).23vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde

48

c. Soweit die Kläger einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung beanstanden und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG geltend machen, ist bereits zweifelhaft, ob sie klagebefugt sind. Bei der Abweisung der Klage der Gemeinde Nalbach hat das Bundesverwaltungsgericht klarstellend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) keine Klagebefugnis der dortigen Klägerin habe herleiten lassen. Namentlich § 4 UmwRG über die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verfahrensfehlern, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO auch für Rechtsbehelfe juristischer Personen gilt, die keine Umweltvereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG seien, betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift lasse den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Auch Unionsrecht gebiete keine abweichende Beurteilung. Aus diesen Ausführungen zum Nichtbestehen bereits einer Möglichkeit subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich unschwer entnehmen, dass die für eine Individualklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsbehelfsführers, hier der Kläger, diesen Verfahrensvorschriften selbst bei einer Nichteinhaltung nicht zu entnehmen wäre. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.24vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573

49

d. Ob die Kläger sich hier auf eine fehlerhafte UVP berufen können, kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte war vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht dazu verpflichtet gewesen, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende Gesamtkonzept zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.25vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173

50

Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Rahmenbetriebsplans nicht aus der Aufteilung des „Gesamtvorhabens Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen herleiten. Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird (§ 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG). Die Entscheidung, den Rahmenbetriebsplan gestuft oder abschnittsweise aufzustellen, liegt in erster Linie beim Unternehmen, denn dieses ist für die Aufstellung des Rahmenbetriebsplans verantwortlich. Die Möglichkeit einer Abschnitts- oder Stufenbildung dient dazu, durch eine räumliche oder zeitliche Aufteilung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erleichtern. Dies dient sowohl den Interessen des Unternehmers, für den die gestufte Erarbeitung der erforderlichen Planungsunterlagen eine erhebliche Erleichterung darstellt, als auch der zuständigen Behörde, der die abschnittsweise oder gestufte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erheblich leichter fällt, wenn der räumlich umfassende, technisch komplexe und zeitlich lang gestreckte Verfahrensgegenstand aufgeteilt werden kann.26vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 90 f.vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 90 f. Unzulässig ist eine Abschnittsbildung nach § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG allerdings wie erwähnt dann, wenn dadurch die erforderlichen Einbeziehungen der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der übergreifende und gesamthafte Ansatz dieser Prüfung aus dem Blick gerät. Ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, soll nur zugelassen werden, wenn in Kenntnis sämtlicher Umweltauswirkungen bestätigt werden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits bietet eine Abschnittsbildung auch im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung den Vorteil, dass nicht sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens bereits vor Beginn der Maßnahme abschließend beurteilt werden müssen, sondern dass nach der Zulassung und Durchführung eines ersten Abschnitts gewonnene Erkenntnisse und gewachsene Erfahrungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für spätere Abschnitte noch berücksichtigt werden können.27vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 92vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 92

51

Genau so liegt der Fall hier. Die von den Klägern angesprochene Phase 2, die nach dem Grubenwasserkonzept der Beigeladenen irgendwann in der Zukunft einen Grubenwasseranstieg auf ein Niveau beinhalten soll, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermöglicht, ist deshalb zu Recht nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorhabenbezogen und knüpft an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des UVPG der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (vgl. dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Nur die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens sind Gegenstand einer UVP. Das Vorhaben wiederum bestimmt sich ausschließlich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; insoweit gilt der Antragsgrundsatz. Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf - 320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Dieses UVP-pflichtige Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen.

52

Bei der vorliegend in Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um einen eigenständigen, auch ohne die sogenannte Phase 2 selbständig zu realisierenden und rechtlich abschließend beurteilbaren Teil des „Gesamtprojekts“, der zum einen beim Verzicht auf die Phase 2 aus welchen Gründen auch immer in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und der zum anderen mit Blick auf den von der Beigeladenen angestrebten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilenden Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte plausibel vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch dann Sinn, wenn der anschließend vorgesehene Anstieg bis zur Oberfläche später nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich genommenen eine sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene und daher „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme darstellt. Wichtige Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts werden durch diese Maßnahmen erreicht. Ausgehend davon bringt der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich. Hinzu kommt der schon angesprochene Erkenntnisgewinn infolge der Erfahrungen mit dem (Teil-)Anstieg, der in künftige Planungen einfließen kann. Der Beklagte hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist, die (ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase) einen dynamischen Prozess darstellt.

53

Angesichts dessen kann der Ansicht der Kläger, es wäre hier eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für Phase 1 und Phase 2 erforderlich gewesen, nicht zugestimmt werden. UVP-rechtlich unzulässig wäre beispielsweise die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans wird kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert werden kann und für sich genommen sinnvoll ist. Es sind auch keine nicht zu bewältigenden Auswirkungen oder Probleme ersichtlich, wenn sich die Beigeladene später zum Verzicht auf eine Durchführung der Phase 2 entscheiden würde oder sich dieses Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erweisen würde.

54

Im Ergebnis kann daher nicht von einer unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a) UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.28vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508

55

e. Auch inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52
Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung29vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 sind nicht feststellbar.

56

Die Kläger können in dem Zusammenhang nicht rügen, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssen die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Die Vorschrift sieht zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen vor, begründet aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Prüfung von Alternativen. Da im vorliegenden Fall auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft wurden, sind folglich auch keine Alternativen darzustellen gewesen.

57

3. Eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) kann nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Schäden in Bezug auf die nur prognostisch bestimmbaren oberflächenwirksamen potentiellen Bodenbewegungen in Form von Hebungen bzw. Erschütterungen im Grubengebirge infolge des durch Veränderungen in der Grubenwasserhaltung vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von -320 m NHN festgestellt werden.

58

Eine Präklusion dieses Teils des Prozessvorbringens der Klägerin zu 1) über den § 6 UmwRG ist nicht anzunehmen. Dieses beinhaltet keinen „neuen Sachvortrag“, sondern lediglich eine Würdigung der vorliegenden gutachterlichen Entscheidungen. Die Klägerin zu 1) macht in dem Zusammenhang keine „neuen“, sie beschwerenden Tatsachen geltend, sondern nimmt eine inhaltliche rechtliche Bewertung der vorliegenden Gutachten vor. Der Vortrag wird daher von der genannten Fristenregelung nicht erfasst. Der Blick auf den durch den Rechtsbehelf insoweit zur Entscheidung des Senats gestellten Sachverhalt als solchen wird hierdurch nicht verändert. Die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff von den Tatsachen her zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,30vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa)vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa) wird dadurch nicht berührt. Dass darüber hinaus eine – hier einmal unterstellte – Verspätung des Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach den konkreten Fallumständen und Verfahrensabläufen als „genügend entschuldigt" anzusehen wäre, wenn man das als neuen Tatsachenvortrag bewerten wollte, muss von daher hier nicht weiter vertieft werden.31vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21

59

Inhaltlich ist davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen „öffentlichen Interesse“ im Verständnis von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.32vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60 Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.33vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG.34vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36 Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.35vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hättevgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.36vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130

60

 „Überwiegende öffentliche Interessen” können einem bergbaulichen Vorhaben dann entgegenstehen, wenn „unverhältnismäßige Beeinträchtigungen” des Oberflächen-/Nachbareigentums zu erwarten sind. Solche unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen sind immer dann gegeben, wenn schwere Bergschäden drohen, die das Maß „kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang” überschreiten, und wenn als Ergebnis einer Abwägung der beteiligten Interessen der Gewinnungsvorteil des Bergbauunternehmers geringer zu veranschlagen ist als der zu erwartende Schaden des Oberflächen-/Nachbareigentums.37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37 Als schwere Bergschäden können solche Schäden bezeichnet werden, die einer Substanzzerstörung gleichkommen, also sogenannte Totalschäden.38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015)vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015)

61

Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. hier an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1), die diese nicht in ihrem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert und deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht berücksichtigt werden. Sie stellen dann gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des Betriebsplans abzulehnen. Da die UVP die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht verändert, erlangen solche nicht schweren Bergschäden unterhalb der Substanzverlustschwelle auch in dem Rahmen keine Bedeutung.39vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133 Diese rechtlichen Vorgaben für die „Abwägung“ (§ 48 BBergG) sind ebenso bei der Abwicklung eines eingestellten Steinkohlebergbaubetriebs, auch mit Blick auf die der Regelung zugrunde liegende volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesicherten Rohstoffversorgung bzw. wegen der besonderen Standortgebundenheit des Steinkohlebergbaus, zu berücksichtigen. Das Unterlassungsansprüche bei zulässigen Gewinnungsbetrieben ausschließende Bergschadensregime der §§ 114 ff. BBergG samt zugrundeliegender Duldungspflichten der Oberflächeneigentümer gegenüber bergbaulichen Einwirkungen und damit auch der sich auf Art. 28 Abs. 2 GG berufenden betroffenen Kommunen gilt nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. In der Fachliteratur wird die Fortgeltung der Maßstäbe zutreffend damit begründet, dass die Einstellung von Maßnahmen der Wasserhaltung in den Grubengebäuden auf eine durch den Bergbau geschaffene veränderte bauliche Situation trifft und damit ein durch die vorausgegangene Gewinnung begründetes Risiko auslöst. Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.40vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109

62

a. Hiervon ausgehend sind schwere Bergschäden an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1) bei allen prognosetypischen Unsicherheiten nach den einschlägigen Fachgutachten nicht zu erwarten.

63

Dies gilt zunächst für die Thematik grubenwasseranstiegsbedingt zu erwartender Hebungen des Geländes. Die für die Zulassungsentscheidung insoweit relevanten Sachverhalte hat der Beklagte ausreichend und zutreffend ermittelt und im Ergebnis unter Bejahung des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen vertretbar bewertet.

64

Der Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt „Sachgüterschutz Dritter“ zu § 48 Abs. 2 BBergG41vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157 ausgeführt, er teile die Auffassung des M.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden. Dies gelte erst recht für das hier planfestgestellte Ansteigen des Grubenwassers bis zu -320 m NHN.42vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f.vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f. Im Zusammenhang mit der Zulassungsanforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG betreffend den Gesundheits- und den (sonstigen) Sachgüterschutz heißt es u. a., die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und den früheren tagesnahen Abbau seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans und der parallel erfolgenden Abschlussbetriebsplanzulassung. Zusammengefasst könne es ohne Unterscheidung der Zuordnung der einzelnen potentiellen Auswirkungen zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG oder zu § 48 Abs. 2 BBergG in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs zu Bodensenkungen kommen. Nach den Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potentiellen Bodenbewegungen resultierende Schadenpotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings zudem messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden auch in Würdigung potentieller Erschütterungen bestehe nicht.43vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66 Im Zusammenhang mit dem Oberflächenschutz insbesondere in Bezug auf Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur wird weiter ausgeführt, auch die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potentielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt.44vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68 Gerade die letztgenannten Aussagen des Beklagten lassen sich inhaltlich auf die Frage einer möglichen Gefährdung gemeindlicher Einrichtungen der Klägerin zu 1) übertragen. Diese Prognosen sind tatsachenbasiert und auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten nachvollziehbar. Danach konnte der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung im Ergebnis nicht davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) beeinträchtigt werden wird.

65

Den ausgewerteten Gutachten lassen sich zu dieser Frage zusammengefasst folgende Aussagen entnehmen:

66

Bestandteil der mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 18.8.2017 eingereichten Anlagen und gleichzeitig Bestandteil der festgestellten Planunterlagen ist ein zu diesen Fragen erstelltes Fachgutachten des Ingenieurbüros M. GmbH vom Februar 2016 (im Folgenden: IHS 2016).45vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff. Dieses Gutachten weist potentielle Unstetigkeitszonen aus, bewertet Einwirkungspotentiale auf die Geländeoberfläche, enthält einen Vorschlag für ein an die Ergebnisse angepasstes Monitoringprogramm und begründet das Erfordernis einer Fortschreibung in Abhängigkeit von Messergebnissen und weitergehenden Informationen.46Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet.Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet. Die Untersuchung geht von der durch Erfahrungen aus mehreren anderen, konkret benannten Abbaugebieten in Deutschland belegten Erkenntnis aus, dass die geplante Teileinstellung der bisherigen Grubenwasserhaltung bzw. der daraus resultierende Wiederanstieg des Grubenwassers Hebungen der Geländeoberfläche zur Folge haben wird, wobei danach neben der bergbaulichen Situation nach Einstellung des Abbaus der Einwirkung des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im Deckgebirge eine „ganz wesentliche Rolle“ zukommt. Die Gutachter führen dazu aus, dass nach den erwähnten praktischen Erfahrungen aus anderen ehemaligen Abbaurevieren die stärksten Hebungen in den Bereichen mit den (früher) stärksten Abbaueinwirkungen in Form von Bodensenkungen aufgetreten sind und die maximalen Hebungsbeträge „in einer mittleren Größenordnung um 2 bis 3 % der abbaubedingten Senkungen“ lagen. Bei neueren Untersuchungen im „Südlimburger Revier“ seien Bodenhebungen in einer Größenordnung von 3 bis 4 % (bis zu 35 cm) festgestellt worden, wobei hier bis zum Abschluss des Grubenwasseranstiegs mit Gesamthebungen in einer Größenordnung um 4 bis 5 % gerechnet werde. Diese im Vergleich zu anderen Stilllegungsbereichen des Steinkohlebergbaus etwas größeren Werte würden auf den vergleichsweise stärkeren Einfluss des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im dortigen Deckgebirge und auf die damit verbundenen zusätzlichen Dehnungsbewegungen im tertiären und kretazischen, also in der Kreidezeit47Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit. entstandenen, Deckgebirge zurückgeführt (vgl. dazu Abschnitt 3.2.1 in IHS 2016, S. 8 f.). Im Zusammenhang mit Risikofaktoren im Hinblick auf „schadensrelevante Unstetigkeiten“ heißt es weiter, dass schadensrelevante Bodenhebungsdifferenzen bisher nur aus dem Bereich der tektonischen Störungszone bzw. der dort als Schadenslinie aktivierten Bewegungsbahn „Rurrand“ (Erkelenzer Revier,48Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe. Wasserburg-Hückelhoven) bekannt geworden seien. Da in den anderen untersuchten Stilllegungsbereichen weder entsprechende Schäden festgestellt noch vergleichbare Unstetigkeiten ermittelt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Ausbildung einer schadensrelevanten Unstetigkeit im Rahmen des Grubenwasseranstiegs „sehr spezifisch“ und die „Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt gering“. Das erhöhte Aktivierungspotential der erwähnten Bewegungsbahn sowie die hydraulische Wirksamkeit dieser Störung seien eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Hebungsbewegungen der „bergbaulich beeinflussten tektonischen Scholle“ im Wesentlichen auf eine Seite derselben begrenzt blieben und so signifikante Hebungsdifferenzen entstehen könnten. Nach diesen Erkenntnissen müsse ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen oder Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen dort angenommen werden, wo der Kohleabbau nur auf einer Seite der Störung erfolgt sei und infolge des Grubenwasseranstiegs auch ein einseitiger Anstieg von Grundwasserständen bzw. Druckhöhen im Deckgebirge erfolge oder zu beiden Seiten der Störungszone aus anderen Gründen eine gegenläufige Entwicklung der Grundwasserstände im Deckgebirge vorliege. Zusätzlich werden die Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen des Saarreviers mit bereits erfolgtem Teilanstieg beschrieben und ausgewertet (IHS 2016, Kap. 7, S. 50 ff.).49Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten. Bei der Beschreibung der methodischen Herangehensweise benennen die Gutachter vor dem Hintergrund konsequenter Weise u. a. eine Erfassung der maßgeblichen Bodensenkungsbereiche (Abbauphase) und der aus dem Abbau bekannten Unstetigkeiten, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Bodenbewegungscharakteristik aufgrund von Abbauhistorie und Verlauf des Grubenwasseranstiegs, eine Erfassung und mechanische Bewertung der für den Abbau relevanten tektonischen Störungszonen sowie die Identifikation von Hebungsrandbereichen und eine Bewertung der potentiellen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche durch ungleichmäßige Bodenbewegungen im Rahmen des in drei Phasen (Teilanstiegsphasen) betrachteten Anstiegs bis auf -320 m NHN (vgl. dazu Abschnitt 3.3 „Arbeitsschritte“ in IHS 2016, S. 12 ff.). Auf der Grundlage der Erkenntnisse über den Steinkohlentiefenbergbau in Nordrhein-Westfalen wurde eine dreistufige Klassifizierung des Risikopotentials aus Bodenhebungen im Zuge des Grubenwasseranstiegs mit Deckgebirgsüberlagerung nach „Einwirkungsklassen“ (1 bis 3) mit jeweils unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen erarbeitet, um vom Grundsatz her einen Vergleich von Risikofaktoren, Einwirkungspotentialen und tatsächlich aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dazu heißt es u. a., nach heutigem Kenntnisstand bestehe „absolut betrachtet“ nur für die der Einwirkungsklasse 1 zuzuordnenden Bereiche („rote Zonen“) eine signifikante Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 („gelbe“ bzw. „blaue Zonen“) zuzuordnenden Untergrundverhältnissen lägen bisher keine Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Schäden infolge der durch den Grubenwasseranstieg aufgetretenen Bodenhebungen vor. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten sei daher in diesen Bereichen nach dem heutigen Kenntnisstand „absolut betrachtet“ als gering einzustufen. Die Zuordnung zu einer der Einwirkungsklassen erlaube vom Grundsatz her keine Aussage zum Schadensrisiko bzw. zu der möglichen Schwere eines Schadens, da es sich lediglich um eine relative Zuordnung von Eintrittswahrscheinlichkeiten für das Ereignis „signifikante Bodenhebungsdifferenzen" bzw. „Unstetigkeit" handele (vgl. IHS 2016, S. 87). Für die Bewertung des Schadensrisikos spielten darüber hinaus die Art der Bebauung und die konkrete Ausbildung der Unstetigkeit (z. B. die absolute Versatzhöhe, Schiefstellung) eine Rolle. Die oben aufgeführten Einwirkungsklassen bezögen sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg in einer Grube bis in das natürliche Vorflutniveau. Bei – wie hier – Teilanstiegen seien die Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von signifikanten, möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen in den einzelnen Einwirkungsklassen jeweils nochmals herabgesetzt, da auch das Dehnungspotential des verbrochenen Steinkohlengebirges nur begrenzt aktiviert werde. Daher sei bei Teilanstiegen auch das absolute Bodenhebungspotential und eine ggf. erhöhte Anstiegsgeschwindigkeit als zusätzlicher Bewegungsimpuls für die Aktivierung einer singulären Scherbahn/Bewegungsfuge zu berücksichtigen. In der Zusammenfassung des Gutachtens von M. (S. 107-114) ist hinsichtlich des Bodenhebungspotentials ausgeführt, dass die höchsten Einstauhöhen und damit das größte Hebungspotential in den Bereichen erzielt würden, in denen der Abbau bis in Tiefen um -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe (Nordfeld, Primsmulde-/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne beim Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsbereiche werde nach allgemeiner Erfahrung, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, im Zuge des Anstiegs bis -320 m NHN nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des früheren Abbaus). Den für die Bereiche der Wasserhaltung (im Folgenden: WH) WH Reden und der WH Duhamel ausgewiesenen möglichen Unstetigkeitszonen sei überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsklasse 3). Letztere seien für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche nicht völlig auszuschließen. Insgesamt sei das Schadensrisiko für den Bereich der WH Reden und der WH Duhamel beim Anstieg bis -320 m NHN jedoch als gering zu bewerten. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aufgrund des begrenzten Gesamthebungspotentials und des geringen Schadenspotentials werde dem Monitoring v. a. ein präventiver Charakter zur Beweissicherung und zur Erweiterung der Bewertungsgrundlagen für zukünftige Grubenwasseranstiege im Saarrevier zugewiesen. Nachdem der Beklagte die Beigeladene im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgefordert hatte, eine ergänzende Auswertung der durch den Abbau bedingten Bodensenkungen vorzulegen, bei dem auch die zuvor nicht einbezogenen vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt sind, hat der Gutachter im Mai 2020 eine Ergänzung vorgelegt.50vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020 Zuvor hatte die Beigeladene eine vollständige Auswertung aller im Anstiegsniveau bis -320 m NHN gelegenen Grubenbaue vorgenommen und die zugehörigen Bodensenkungen ermittelt. In der Stellungnahme heißt es zusammenfassend, die Ergebnisse der ergänzenden Senkungsberechnung bestätigten die bisherigen Annahmen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der erwarteten Hebungsbereiche. Hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Bewertung zum Auftreten von möglichen Unstetigkeitszonen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN in den Wasserhaltungen Reden und Duhamel ergäben sich durch die ergänzende Auswertung zu den abbaubedingten Bodensenkungen keine zusätzlichen Erkenntnisse.

67

Das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Ihr südliches Gemeindegebiet berührt den Hebungsrandbereich B2 („Hilgensbergsprung“).51vgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13 sowie den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeldvgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13 sowie den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeld Dieser Hebungsrandbereich wurde von M. in die Einwirkungsklasse 3 (= geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen) eingestuft.52vgl. IHS 2016, S. 86, 99vgl. IHS 2016, S. 86, 99 Zur Einordnung des Hebungsrandbereichs B2 zur Einwirkungsklasse 3 sind als Kriterien genannt:53vgl. IHS 2016, S. 98vgl. IHS 2016, S. 98Abbau begrenzende tektonische Störungszone ohne dokumentierte abbaubedingte Unstetigkeiten“ (vgl. Anl. 7). Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche sei das Auftreten von Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zwar nicht auszuschließen. Ein wesentlicher Bewertungsfaktor für den geplanten Anstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis -320 m NHN sei aber die begrenzte Gesamteinstauhöhe. Dadurch könne in dieser Anstiegsphase nur ein begrenztes Bodenhebungspotential aktiviert werden.54vgl. IHS 2016, S. 95vgl. IHS 2016, S. 95

68

Hierbei ist zu sehen, dass während des Abbaus im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) Senkungen in vergleichsweise geringem Umfang aufgetreten sind, zumal im Feld Primsmulde nur ein bzw. im Dilsburgfeld (überwiegend) nur zwei Flöze abgebaut worden seien.55vgl. hierzu die Anlage 4 zu IHS 2016 „Übersicht Abbaubereiche“(Bl. 1319 der Verwaltungsunterlagen)vgl. hierzu die Anlage 4 zu IHS 2016 „Übersicht Abbaubereiche“(Bl. 1319 der Verwaltungsunterlagen) Im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) seien Senkungen bis ca. 2,5 m gemessen worden (während es in anderen Teilen des Saarlands bis zu 15 m Senkungen gegeben habe). In dem hier interessierenden Bereich Primsmulde-/Dilsburgfeld erfolgt beim Anstieg bis -320 m NHN der größte (zusätzliche) Grubenwasseranstieg um rund 760 m. Selbst bei dieser Anstiegshöhe ist nach M. – unter Berücksichtigung der Senkungen – lediglich mit Hebungen im Zentimeterbereich in einer Größenordnung < 0,1 m zu rechnen.56vgl. IHS 2016, S. 96vgl. IHS 2016, S. 96

69

Zur Bewertung des Schadensrisikos ist in deren Gutachten ausgeführt, dass Bodenhebungen infolge des Grubenwasseranstiegs (bei einem geschätzten Gesamthebungspotential bei vollständigem Grubenwasseranstieg mit < 0,3 m) nur einen Bruchteil der abbaubedingten Bodensenkungen (bis rd. 15 m) betragen werden. Das Schadensrisiko in der Anstiegsphase 1 für die Bereiche der WH Reden und Duhamel sei daher insgesamt gering. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten.57vgl. IHS 2016, S. 100 f.vgl. IHS 2016, S. 100 f. In der Zusammenfassung des Gutachtens von M. wird sodann auf das vorgelegte differenzierte Monitoringprogramm mit Detailmesslinien für die Überwachung potentieller Unstetigkeitszonen verwiesen.58vgl. IHS 2016, S. 107vgl. IHS 2016, S. 107 Des Weiteren wird dort unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Grubenwasseranstiegs im Warndt darauf hingewiesen, dass sich an den tektonisch bedingtenbedingten Abbaurandbereichen die Hebungsbewegungen in dem bruchhaften Gebirge stufenweise, also verteilt auf mehrere Scherflächen, verteilen. Diese abschnittsweise, stufenweise Ausbildung des Hebungsrandbereiches stelle eine deutlich andere Charakteristik dar als sie aus den Hebungsrandbereichen mit tertiärer oder kretazischer Deckgebirgsüberlagerung in den Steinkohlegruben Nordrhein-Westfalens und Südlimburgs (NL) bekannt sei. Das Risiko hinsichtlich der Ausbildung einer markanten, möglicherweise schadensrelevanten Erdstufe/Unstetigkeit werde dadurch erheblich verringert. Auch stellten die tektonischen Störungszonen im Bereich der WH Reden und Duhamel keine noch heute aktiven Störungsbahnen (im Vergleich zu den Störungszonen der Niederrheinischen Bucht) dar. Eine scharfe, mit Tonbelägen „geschmierte“ Bewegungsbahn als potentielle Hauptgleitfuge mit entsprechend reduzierter Scherfestigkeit, auf die sich durch einseitige Hebungsbewegungen hervorgerufene Scherbewegungen konzentrieren könnte (vergleichbar dem Rurrand im Erkelenzer Revier), sei hier nicht ausgebildet. Vielmehr handele es sich bei den Störungsbahnen um breite Gesteinsbruchzonen mit einer Schar von Bewegungsbahnen, auf die sich die Gesamtbewegungen aufteilen können.59vgl. IHS 2016, S. 109 f.vgl. IHS 2016, S. 109 f. Die hier vorliegenden geologisch-bergbaubedingten Randbedingungen seien daher nicht mit denen im Erkelenzer Revier vergleichbar. Nur dort seien bisher schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg festgestellt worden. Insgesamt sei das Schadenrisiko in der Anstiegsphase für den Bereich der WH Reden und Duhamel als gering zu bewerten. Das Gutachten von M. schließt mit der Feststellung, dass insbesondere unter Berücksichtigung des noch begrenzten Erkenntnisstands zu den konkreten Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Geländeoberfläche unter den speziellen Verhältnissen des Saarreviers unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände beim Anstieg auf -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden könnten; schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten.

70

Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. L.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.202560im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24 noch einmal bestätigt. Er hat im Einzelnen ausgeführt, dass es sich bei den Hebungsrandbereichen um tektonische Störungszonen handele, die gleichzeitig abbaubegrenzend wirkten. Dies bedeute nicht, dass dort beim Grubenwasseranstieg Störungen auftreten müssten. Gleichmäßige Hebungen seien ohnehin nicht geeignet, Schäden hervorzurufen. Problematisch seien unterschiedliche Hebungen, d. h. Hebungsdifferenzen. In den Hebungsrandbereichen etwaig auftretende Hebungsdifferenzen würden sich vorliegend aber über einen größeren Bereich von 300 m bis maximal 500 m sukzessive abbauen, so dass hierdurch keine schweren Schäden zu erwarten seien. Zudem würden die benannten Hebungsrandbereiche im Zuge des geplanten Monitorings „rechts und links“ mittels Detailmesslinien über einen Bereich von jeweils 750 m überwacht werden. Für die übrigen, im Betrachtungsraum vorhandenen tektonischen Störungszonen61vgl. hierzu die Anlage 7 zu IHS 2016 „Tektonische Störungszonen und abbaubedingte Unstetigkeiten“ (Bl. 1322 der Verwaltungsunterlagen)vgl. hierzu die Anlage 7 zu IHS 2016 „Tektonische Störungszonen und abbaubedingte Unstetigkeiten“ (Bl. 1322 der Verwaltungsunterlagen) schließe er eine Schadensrelevanz von vornherein aus.

71

Ausgehend von diesen substantiierten, in sich schlüssigen und daher überzeugenden Ausführungen sind substantielle Hebungen durch den geplanten (teilweisen) Grubenwasseranstieg, die erhebliche Schäden an kommunalen Gebäuden oder Einrichtungen im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) hervorrufen könnten, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu befürchten.

72

Berücksichtigt man weiter, dass nach Einschätzung von M. das Schadensrisiko in der Anstiegsphase 1 vom Grundsatz her gering ist und dass selbst die von den Gutachtern maximal prognostizierten grubenwasseranstiegsbedingten großflächigen Hebungen (bis maximal 10 cm) jedenfalls keine schweren Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) verursachen, so sind substantielle Schäden an kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1) nicht zu befürchten. Dass es sich bei den von ihr benannten kommunalen Gebäuden, Wasser- und Abwasserleitungen oder Straßen um Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität handeln würde, für die nach M. ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein könnte, wurde klägerseits weder (substantiiert) vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist im Planfeststellungsbeschluss ohnehin ausgeführt, dass für entsprechende Bauwerke und Infrastruktureinrichtungen Einzelfallbetrachtungen zum Schadensrisiko vorgesehen seien.62vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 151vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 151

73

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in dem Zusammenhang angeführten, vom Beklagten im Verfahren eingeholten Fachgutachten63vgl. die „Fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. rer. nat. J. G. vom 31.7.2017 (im Folgenden: G. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagenvgl. die „Fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. rer. nat. J. G. vom 31.7.2017 (im Folgenden: G. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen des Prof. G., das sich in seinem Abschnitt 8 mit dem durch Grubenwasseranstieg entstehenden „Schadenspotenzial in Form von Erschütterungen, Hebungen und Senkungen“ befasst. Einleitend heißt es in dieser Untersuchung, Beobachtungen in Bergbaugebieten außerhalb des Saarkarbons, in denen nach dem Abbauende ein Grubenwasseranstieg bereits begonnen habe oder schon abgeschlossen sei, zeigten, dass es als Folge des Anstiegs des Wasserspiegels in den alten Abbauhohlräumen stets auch an der Geländeoberfläche zu feststellbaren Höhenveränderungen komme, die mit nachteiligen Folgen einhergehen könnten. Die Ausprägungen könnten sich entweder nur graduell oder aber um Größenordnungen unterscheiden und müssten deshalb für jedes Abbaurevier einzeln abgeschätzt werden. „Vorsorgliche Bedenken, absichernder fachlicher Restklärungsbedarf“ und Befürchtungen der Öffentlichkeit konzentrierten sich v. a. auf die Punkte Erschütterungen und Hebungen sowie – sofern relevant – auch auf Senkungen. Beide Phänomene würden aufgrund der historischen Ereignisse zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus im Saarland in Teilen der Öffentlichkeit zumindest bei einer allerersten Einschätzung als möglicherweise großflächig und heftig angesehen, so dass die Resultate der fachwissenschaftlichen Betrachtung eine besondere Relevanz hätten. In welchem Ausmaß und welcher Ausprägung sich die Niveauänderungen der Geländeoberfläche zeigten, sei zwar grundsätzlich theoretisch und „semi-quantitativ“ abschätzbar, die tatsächlichen Vor-Ort-Erscheinungsbilder seien jedoch in gewissem Maß standorttypisch und in erster Linie anhand von Erkenntnissen an anderen Lagerstätten und Erfahrungen der Vergangenheit prognostizierbar (G. 2017, Kap. 8.4, S. 28). Insoweit werden mehrere vorliegende wissenschaftliche Befassungen mit der Thematik referiert. Das Kap. 8.5 (G. 2017, ab S. 32) befasst sich schließlich mit „eigenen Ansätze zu Hebungen und Erschütterungen“ durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers, insbesondere einer Quantifizierung der Größenordnung des hydrogeologisch bedingten Betrags von Bodenhebungen. Im Zusammenhang mit konkreten Berechnungsversuchen heißt es dann (G. 2017, Kap. 8, S. 36), dabei sei vorsorglich eine „wenig realistische Worst-Case-Situation“ dergestalt angenommen worden, dass in den ehemaligen Abbaubereichen die Grundwasserstände den Grubenwasserständen entsprechen. Verschiedene Parameter-Kombinationen kämen real praktisch nicht vor und seien hier nur aufgenommen worden, um erkennen zu lassen, von welchen Einflussgrößen die Hebungsbeträge wie abhingen. Mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, ließen sich hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bei einem Wasseranstieg von 300 m und etwas mehr als 11 cm für einen Anstieg von 1.200 m (bezogen auf das Grubentiefste), etwa beim Nordschacht Ensdorf, errechnen (G. 2017, Kap. 8, S. 38). Diese Größenordnung entspricht im Wesentlichen der Einschätzung im M.-Gutachten. Der von Prof. G. anschließend genannte Hebungsmaximalwert von 16 cm basiert nach Einschätzung des Gutachters auf „wahrscheinlich weniger die Realität treffenden Annahmen“. In der Zusammenfassung des G.-Gutachtens (G. 2017, Kap. 11, S. 5) ist daher auch nur von Hebungen in der Größenordnung von 3 bis 11 cm die Rede, wobei 11 cm ausdrücklich als worst-case-Fall bezeichnet werden. Als Zwischenresümee zur Thematik hydrologisch bedingter Hebungen stellt der Gutachter G. – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem M.-Gutachten – fest, dass die Hebungsbeträge davon abhängen, „wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lässt“. Da die Schichten ihrerseits aber in der Regel nur innerhalb von Schollen oder Teilschollen weitgehend ungestört gelagert seien und an den Störungen oft infolge Höhenversatz endeten, könnten Bereiche mit unmittelbarem Anschluss an ein gut kommunizierendes hydraulisches System (z. B. Strecken, Abbauhohlräume, Schächte, durchlässige Störungen) Hebungen ausgesetzt sein, während solche, deren Wassersättigung über höhere hydraulische Widerstände stattfinde (z. B. durch nicht durchörtetes Gestein), in der Realität erst zeitlich versetzt Hebungen erfahren würden. In solchen Fällen könnte es an den Schollenrändern zu Hebungsdifferenzen kommen, die je nach Oberflächennutzung zu nachteiligen Folgen oder Schäden führen könnten. Neben den hydrogeologisch bedingten Hebungen hat der Gutachter noch weitere Hebungsursachen untersucht. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials „in Form von Mineralquellungs-bedingten Hebungen“ stellt er fest, dass trotz der nicht unbeträchtlichen Pyritgehalte im Saarkarbon und der theoretisch bekannten Zusammenhänge zu Quellungen solche Abläufe im Zuge des Grubenwasseranstiegs nicht zu erwarten seien. Die Rahmenbedingungen für solche Gefährdungen seien nicht gegeben und „allenfalls in äußerst gering wahrscheinlichen und eher theoretisch vorstellbaren Ausnahmensituationen vorstellbar“ (G. 2017, Kap. 8, S. 41). Differenzierter müsse hingegen die Betrachtung des Quellens von Tonstein ausfallen. Da die meisten saarländischen Tonsteine extrem niedrige Wasserdurchlässigkeiten besäßen und es je nach Zusammentreffen mehrerer Randbedingungen gar nicht zu einer Wasserdurchströmung komme, sondern sich lediglich eine begrenze Wassertiefe einstelle (wie etwa bei einem WU-Beton), fänden die Quellvorgänge hauptsächlich im Nahbereich der unmittelbaren Kontaktflächen zwischen Tonstein und wasserbenetztem Raum statt. Erst nach langen Zeiträumen könnten sie das dahinterliegende Gestein erfassen. Diese Abläufe seien vermutlich einer der Gründe, warum sich bei bisherigen Grubenwasseranstiegen solche Quellvorgänge nicht bemerkbar machten und „in menschlichen Zeitmaßstäben womöglich keine große Relevanz“ hätten (G. 2017, Kap. 8, S. 42). Auf der Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welchem Verhältnis dort messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein/Gebirge zurückzuführen seien. „Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die in den diagenetisch stark verfestigten bzw. überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten sich übertage erkennen lassen“, sei „lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar“. „Die Einschätzung, dass dies in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz hat“, sei – so der Gutachter G. – „eine Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (G. 2017, Kap. 8, S. 42 f.). Seiner Ansicht nach sollten die Hebungsbeträge während des Grubenwasseranstiegs in Ermangelung einer verlässlichen und genauen Prognosemöglichkeit in ausreichend geringen zeitlichen Abständen und mit der erforderlichen Genauigkeit an der Oberfläche durch Messungen überwacht werden. Eine solche Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 17) vor, wobei weitere Regelungen zulässigerweise dem Abschlussbetriebsplan vorbehalten werden.

74

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.202564im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24 hat der Gutachter Prof. G. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich bestätigt. Er hat dazu ausgeführt, dass mit schadensträchtigen Hebungen auch unter Beachtung weiterer ortsspezifischer Faktoren, etwa unter Berücksichtigung hydrogeologischer Ursachen und der Wasserspeicherfähigkeit des Untergrunds, nicht zu rechnen sei.

75

Ferner hat sich der Gutachter Dr. G. hinsichtlich „der absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrages […]“, der „Erwartungshaltung unter Bezug auf zahlreiche Beobachtungen und Erfahrungen in verschiedenen untersuchten Steinkohlerevieren zwischen 2-4 % der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen“ angeschlossen (S. 43). Ausgehend von diesem Maximalwert sind bei Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Senkungen im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) in der Vergangenheit keine gravierenden Schäden an deren kommunalen Gebäuden, Einrichtungen oder Abwasseranlagen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten.

76

Auch die durch den Gutachter Dr. G. eingeräumten Prognoseunsicherheiten führen nicht zur Annahme eines entscheidungserheblichen Aufklärungsdefizits mit der Folge, dass ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen wäre. Die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist.65vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15.7.2015 - 7 B 23.14 – juris)vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15.7.2015 - 7 B 23.14 – juris) Derartige Mängel der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachten von M. und von Prof. G. sind hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger keine Zweifel an der Sachkunde der benannten Gutachter Dr. L.und Dr. G. aufgezeigt. Die Mangelhaftigkeit einer fachgutachterlichen Einschätzung kann im Übrigen nicht allein darauf gestützt und deren Verwertbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung dadurch erschüttert werden, dass von dem Gutachter verbleibende Unsicherheiten bei der Prognose künftiger Geschehnisse, die auf komplexen Zusammenhängen beruhen, eingeräumt werden.

77

Im Ergebnis kann daher kein Verstoß gegen den Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise keine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss angenommen werden. Soweit die Klägerin zu 1) darauf verweist, dass bei der Flutung des Grubengebäudes mit Bodenbewegungen zu rechnen sei, ist eine differenzierte Betrachtung geboten, da – vereinfacht gesagt – gleichmäßige Hebungen (oder Senkungen) insgesamt nicht per se schadenträchtig sind, so dass die Frage einer Hebung um 10 cm, 11 cm oder 16 cm letztlich in dem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, und die aus der Abbauphase bekannten Folgen eines unter der Ortslage fortschreitenden Abbaus mit wandernden trograndtypischen Zerrungen und Pressungen beim Grubenwasseranstieg als solche nicht regelmäßig zu erwarten sind. Nach den nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter sind insoweit problematisch nur Bereiche, in denen aufgrund – abbaubedingter oder natürlich vorhandener – tektonischer Verwerfungen oder Unstetigkeiten benachbarte Geländebereiche absehbar einer jeweils anderen Dynamik oder unterschiedlichen Hebungen unterworfen werden, so dass von daher entsprechend versetzte Effekte auftreten. Diese Fragen sind in den Gutachten ausführlich unter dem Aspekt der „Hebungsrandbereiche“ beschrieben und auch bezogen auf das Gebiet der Klägerin zu 1) bewertet worden. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin zu 1) im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere Schädigung der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Gebäude, ihrer kommunalen Einrichtungen, aber auch etwaig anzusiedelnder Betriebe (mit Blick auf das kommunale Selbstgestaltungsrecht) nicht im Raum steht.66vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darfvgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf

78

Letztlich ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die zu erwartenden Auswirkungen in verschiedener Hinsicht, so auch in dem Bereich, in ihrem Ausmaß vor der Ausführung des Vorhabens nicht mit Sicherheit exakt vorausgesagt werden können. Die sich in dem Zusammenhang ergebenden, nach den genannten Gutachten jedenfalls nicht im gravierenden Bereich anzusiedelnden Restunsicherheiten, von denen auch die Gutachten ausgehen, sind letztlich der Komplexität des Vorgangs und der Vielzahl unterschiedlicher naturwissenschaftlicher Zusammenhänge geschuldet. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung umfangreiche Vorgaben für die letztlich auf der Grundlage des vollziehbaren Abschlussbetriebsplans erfolgende technische Umsetzung des Vorhabens gemacht hat. Danach ist die Ausführung des Vorhabens durch ein integrales Monitoring-Konzept „zu begleiten“, das die Auswirkungen auf Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der dem Planfeststellungsbeschluss beigegebenen Nebenbestimmungen anbelangt, systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung der Messergebnisse in den Blick nimmt.67vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff.vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff. Nach der Vorgabe in Abschnitt 4.5 sind vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die nach Einschätzung der Gutachter problematischen, weil potentiell schadenträchtigen Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu erfassen und zu überwachen. Ferner sind Häufigkeit und Intensität der prognostizierten grubenwasserinduzierten Erderschütterungen zu erfassen und dazu wie auch zu deren Bewertung und Beurteilung während des Grubenwasseranstiegs ist das vorhandene Seismografennetz zu nutzen und, soweit erforderlich, zu erweitern und eine messtechnische Überwachung im Monitoring sicherzustellen (Abschnitt 4.6). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der hier in Rede stehende übergeordnete, hier mit Blick auf § 52 Abs. 2a BBergG von der Beigeladenen verpflichtend aufzustellende Rahmenbetriebsplan,68vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40 durch den der Bergwerksunternehmer ansonsten veranlasst werden soll, ein später durch Haupt- und Sonderbetriebspläne umzusetzendes „allgemeines Konzept“ zur Erfassung komplexer Sachverhalte zu erarbeiten und zur Genehmigung zu stellen,69vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17 die Einzelheiten der Umsetzung, insbesondere was technische Einzelfragen anbelangt, wie hier geschehen, dem Abschlussbetriebsplan vorbehält. Dessen Vollziehbarkeit ist ohnehin Voraussetzung für die Ausführung des Vorhabens „Grubenwasseranstieg“. Wesentlich erscheint hierbei angesichts der erwähnten Unsicherheiten insbesondere, dass der Rahmenbetriebsplan die ausdrückliche Vorgabe enthält, dass die Beigeladene durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann und dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Erfüllung der Anforderungen technisch oder in anderer Weise von vornherein nicht möglich wäre, sodass eine „Verlagerung“ auf die Ebene des Abschlussbetriebsplans, der bei Einstellung des Gewinnungsbetriebs alle mit der technischen Durchführung der Betriebseinstellung verbundenen Fragen regelt, rechtlich unzulässig wäre, kann hier nicht angenommen werden. Von den durch die Kläger befürchteten „technischen Problemen mit den Pumpanlagen" beziehungsweise einer „Havarie“ der Anlagen, ist nicht auszugehen. Insoweit hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass die erforderlichen technischen Anlagen gegenwärtig wie auch langfristig zur Verfügung stehen und zudem – zwecks Absicherung – mehrere redundante Systeme zum Einsatz kommen könnten.

79

Einzelheiten in dem Zusammenhang betreffende Einwände sind daher im gegen den Abschlussbetriebsplan einzuleitenden Rechtsbehelfsverfahren zu reklamieren, nicht gegenüber dem Rahmenbetriebsplan.

80

Daraus, dass in den Vorgaben für das Monitoring keine eigene Sanktionsregelung für den Fall der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen und Nebenbestimmungen enthalten ist, kann die Klägerin zu 1) keine eigene Rechtsverletzung herleiten. Der Schaffung einer solchen eigenen „Ermächtigungsgrundlage“ im Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Befugnis zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,70vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs istvgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist gegenüber der Beigeladenen unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der parallel zugelassene Abschlussbetriebsplan trifft detaillierte Regelungen, etwa dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen ist, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann, und mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.71vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1 Ferner sind maschinelle Anlagen, Kabel und Leitungen sowie sonstige Betriebseinrichtungen ordnungsgemäß zurückzubauen, Betriebsstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen und vor dem endgültigen Verschließen der Grubenbaue im Zusammenhang mit einer Abschlussbefahrung unter Beteiligung des Bergamts Saarbrücken eine Rückbaudokumentation zu erstellen.72vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3 Dieser Verwaltungsakt enthält auch Vorgaben für die Erfassung und Überwachung der vorhabenbedingt zu erwartenden Bodenbewegungen, insbesondere der Hebungen, Senkungen und der Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen.73vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4 Danach sind in Umsetzung des Monitoringkonzepts zur Bewertung der grubenwasserinduzierten Bodenbewegungen während des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche ein messtechnisches Überwachungsnetz zu installieren und insbesondere potentielle Unstetigkeitszonen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens des Ingenieurbüros M. zu überwachen.

81

Hiernach sind durch die in den verfahrensgegenständlichen Gutachten als maximale Hebung erwähnten 10 cm schwere Schäden an den im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) vorhandenen kommunalen Einrichtungen, Abwasseranlagen oder etwaig anzusiedelnden Betrieben nicht zu erwarten. Dies hat der Gutachter Dr. L.im Rahmen der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens nochmals bestätigt.

82

b. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für das in der Endphase des Steinkohleabbaus im Saarland im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts insbesondere im Zusammenhang mit dem sog. „Grubenbeben“ am 23.2.2008 mit einer gemessenen Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s im Bereich der Primsmulde (Doppelstreb Prims 1 und 2) in den Mittelpunkt der Wahrnehmung auch durch die betroffene saarländische Bevölkerung gerückte Thema bergbaubedingter schadenstiftender Erschütterungen der Erdoberfläche.

83

Zur Erfassung grubenwasseranstiegsbedingter Erderschütterungen sind an vorgegebenen Stellen die Schwinggeschwindigkeiten durch Seismographen zu messen und die dabei ermittelten Werte dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen.74vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, S. 6vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, S. 6 Für den Fall eines Auftretens von Erschütterungen in einer nicht zu tolerierenden Größenordnung oder Häufigkeit hat sich dieses ausdrücklich vorbehalten, den Grubenwasseranstieg zu stoppen oder eine Reduzierung der Anstiegsgeschwindigkeit anzuordnen. Die im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen waren im Vorfeld des Zulassungsantrags der Beigeladenen Gegenstand des Gutachtens von Prof. J..75vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. Michael J., „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 (im Folgenden: J. 2017)vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. Michael J., „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 (im Folgenden: J. 2017) Dessen Prognose stützt sich auf insgesamt 383 registrierte grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Abbaus (2012)76vgl. dazu im Einzelnen J. 2017, S. 11 (Bl. 3236 der Verwaltungsunterlagen)vgl. dazu im Einzelnen J. 2017, S. 11 (Bl. 3236 der Verwaltungsunterlagen) im Bereich der Primsmulde im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2016 sowie auf andere dokumentierte abbaubedingte Erschütterungsereignisse, die bis auf eine Ausnahme unterhalb der Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s lagen.77vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen)vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen) Die Prognose legt zudem bekannte geologische, tektonische, gebirgsmechanische und bergbauliche Verhältnisse im Betrachtungsraum und seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN im sog. „Nalbach-Verfahren“ zugrunde und wertet nationale sowie internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet aus. Der Gutachter stellt zunächst für die – das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) betreffende und die Abbaubereiche Nord- und Ostfeld sowie Primsmulde/Dilsburgfeld umfassende78vgl. J. 2017, S. 10 (Bl. 3235 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 10 (Bl. 3235 der Verwaltungsunterlagen) – Wasserprovinz Duhamel fest, dass die Schwinggeschwindigkeiten anlässlich der Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Zeitraum vom 10.3.2013 bis 30.10.2016 im Mittelwert bei 0,052 mm/s und maximal bei 7,521 mm/s lagen.79vgl. dazu Tabelle 1, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen)vgl. dazu Tabelle 1, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen) Viele der 383 registrierten Ereignisse konnten lokalisiert und den einzelnen Abbaubereichen zugeordnet werden. Hinsichtlich der Beurteilung möglicher Ereignisse während des geplanten Anstiegs auf -320 m NHN in der Wasserprovinz führt der Gutachter zu seiner Vorgehensweise aus, dass in den Bereichen Nordfeld, Dilsburg und Primsmulde schon während des Kohleabbaus ohne Beeinflussung durch Grubenwasser Erschütterungen registriert und in diesen Bereichen mittels eines seismischen Netzwerks bergbauinduzierte Erschütterungen gemessen wurden. Damit sei es möglich, die Erschütterungen durch den Kohleabbau mit Erschütterungen aus dem Grubenwasseranstieg zu vergleichen und somit Prognosen zu Erschütterungen während des weiteren Grubenwasseranstiegs zu formulieren.80vgl. J. 2017, S. 15 (Bl. 3240 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 15 (Bl. 3240 der Verwaltungsunterlagen)

84

Im Bereich der Primsmulde seien während des Abbaus (22.11.2006-24.2.2008) 157 Erschütterungen und während des Grubenwasseranstiegs (19.3.2013-31.10.2016) 81 Erschütterungen erfasst worden.81vgl. J. 2017, S. 27 (Bl. 3252 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 27 (Bl. 3252 der Verwaltungsunterlagen) Die höchste Schwinggeschwindigkeit während des Abbaus sei dort am 23.2.2008 mit 93,542 mm/s registriert worden.82vgl. J. 2017, S. 25 und 27 (Bl. 3250 und 3252 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 25 und 27 (Bl. 3250 und 3252 der Verwaltungsunterlagen) Während des Grubenwasseranstiegs hätten die Erschütterungen – wie dargelegt – bis auf eine Ausnahme unterhalb der Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s gelegen; das größte Ereignis im Bereich Primsmulde sei am 15.9.2014 mit einer Schwinggeschwindigkeit von 7,521 mm/s registriert worden.83vgl. J. 2017, S. 11 f. und 27 (Bl. 3236 f. und 3252 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 11 f. und 27 (Bl. 3236 f. und 3252 der Verwaltungsunterlagen) Aus einer Gegenüberstellung sei zudem deutlich zu erkennen, dass sowohl Magnituden als auch Bruchflächen während des Zeitraums des Grubenwasseranstiegs geringer seien als im Zeitraum während des Abbaus.84vgl. J. 2017, S. 28 (Bl. 3253 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 28 (Bl. 3253 der Verwaltungsunterlagen) Aus den vorhandenen Daten ergebe sich weiter, dass durch den Grubenwasseranstieg ca. 1/6 der Fläche einer existierenden Schwächezone (rund 16 %) reaktiviert werde und versage.85vgl. J. 2017, S. 29 (Bl. 3254 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 29 (Bl. 3254 der Verwaltungsunterlagen) Daraus ließen sich beim Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN Erschütterungen im Bereich Primsmulde mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s berechnen,86vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen) wobei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Erschütterung bei 0,1 % liege.87vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen) und dazu im Einzelnen Prof. Dr. Michael J. „Gutachten zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde“ vom 8.1.2016, S. 24 (Zusammenfassung), Bl. 1698 der Verwaltungsunterlagenvgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen) und dazu im Einzelnen Prof. Dr. Michael J. „Gutachten zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde“ vom 8.1.2016, S. 24 (Zusammenfassung), Bl. 1698 der Verwaltungsunterlagen

85

Im Bereich Dilsburgfeld seien während des Abbaus (18.7.1997-9.9.2011) 1.380 Erschütterungen und während des Grubenwasseranstiegs (19.3.2013-31.10.2016) 53 Erschütterungen erfasst worden. Die höchste Schwinggeschwindigkeit während des Abbaus sei dort am 17.2.2006 mit 71,3 mm/s registriert worden.88vgl. J. 2017, S. 33 und 35 (Bl. 3250 und 3260 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 33 und 35 (Bl. 3250 und 3260 der Verwaltungsunterlagen) Das größte Ereignis im Bereich Dilsburgfeld während des Grubenwasseranstiegs sei am 11.6.2013 mit einer Schwinggeschwindigkeit von 0,3 mm/s registriert worden.89vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen) Wenn man wie beim Feld Primsmulde von einem aktivierten Flächenanteil einer Schwächezone von 16 % ausgehe, so ergebe die Berechnung beim Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN – ausgehend von dem größten Ereignis im Bereich Dilsburgfeld während des Strebabbaus – Erschütterungen im Bereich Dilsburgfeld mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,7 mm/s.90vgl. J. 2017, S. 36 (Bl. 3261 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 36 (Bl. 3261 der Verwaltungsunterlagen)

86

Im Bereich einer zwischen der Primsmulde und Dilsburg-Ost gelegenen geologischen Störung (im Folgenden: Sprung)91vgl. J. 2017, S. 13 (Bl. 3238 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 13 (Bl. 3238 der Verwaltungsunterlagen) seien während des aktiven Bergbaus in der Wasserprovinz Duhamel zwar keine Ereignisse registriert worden, aus den 65 Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs (8.5.2013-22.2.2014) könnten jedoch Rückschlüsse auf mögliche weitere Ereignisse bei weiterem Anstieg bis auf -320 m NHN im nicht vom Bergbau beeinflussten Gebirge gezogen werden. Nur zu Beginn des Anstiegs sei ein einzelnes Ereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 0,79 mm/s aufgetreten, sonst hätten alle Ereignisse unter einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 0,2 mm/s gelegen.92vgl. J. 2017, S. 39 (Bl. 3264 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 39 (Bl. 3264 der Verwaltungsunterlagen) Die erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit beim Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN wird mit 0,5 mm/s angegeben.93vgl. J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)vgl. J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)

87

Der Gutachter J. gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es in der Wasserprovinz Duhamel einen Zusammenhang zwischen dem Grubenwasseranstieg und Erschütterungen in einer Stärke gebe, die deutlich unter derjenigen während des Abbaubetriebs liege, wobei die erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit beim Grubenwasseranstieg einzig für den Bereich Primsmulde mit 23 mm/s angegeben und zugleich die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Erschütterung mit 0,1 % benannt wird.94vgl. die Tabelle 15, J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Tabelle 15, J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)

88

Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommene „Fachliche Plausibilitätsprüfung“ dieser Begutachtung durch Prof. H. hat diese Aussagen und Schlussfolgerungen im Wesentlichen als zutreffend bestätigt und insbesondere auf eine Übereinstimmung mit „gut untersuchten Beobachtungen in anderen Baubergfeldern“ verwiesen.95vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. H., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (im Folgenden: H. 2017), insbesondere S. 21 f.vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. H., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (im Folgenden: H. 2017), insbesondere S. 21 f. Unter Punkt „3.4 Abschätzung der Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten aus Auflösungsmechanismen durch Grubenwasser-Anstieg in der Umgebung der zeitnah noch aktiv gewesenen Felder der WP Duhamel“ führt H. aus, dass die gewählte Verfahrensweise, die Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten der durch den Grubenwasseranstieg ausgelösten Ereignisse 2013 bis 2016 in der Umgebung des Abbaufeldes Primsmulde zu analysieren und jenen im gleichen Gebiet beim Abbau gegenüberzustellen, wobei rechnerische Zusammenhänge zwischen den betrachteten bzw. berechneten Größen seismischer Energiefreisetzung (Magnituden), Herdflächen und gemessenen Schwinggeschwindigkeiten an der Erdoberfläche hergestellt wurden, zulässig ist. Die statische Analyse, die der Sachverständige (J.) auf der Basis durchführe, dass durch den Grubenwasseranstieg ca. 1/6 der Fläche „einer existierenden Schwächezone reaktiviert wurde“, sei unter Beachtung der Einschränkung, dass sie keine Aussage über den tatsächlichen Bruchmechanismus erlaubt, formal zulässig und korrekt. Hinsichtlich der Frage, welche Schwinggeschwindigkeiten durch Erschütterung beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN erwartet werden, sei allerdings eine differenziertere Betrachtung geboten. Die nicht gesondert erläuterte Erweiterung der Schlussfolgerung vom GW-Stand -1072 m NHN auf - 320 m NHN sei durch die Analysen des Sachverständigen nicht ausreichend abgesichert. Auch wenn man mit einiger Berechtigung davon ausgehen könne, dass das seismische Potential des höher als -1072 m NHN gelegenen Gebirges allein aus geologischen Gründen geringer sei als jenes im Tiefenbereich unterhalb -1072 m NHN, bleibe die Frage nicht ausreichend beantwortet, ob das unterhalb -1072 m NHN gelegene Gebirge (bzw. die Schwächezonen mit seismischem Potential in diesem Gebirgsbereich) nicht erneut zu induzierten seismischen Ereignissen in diesem Gebirgsbereich führen kann, die die bisher beobachteten überschreiten können. Dort seien die geologischen und gebirgsmechanischen Bedingungen gegeben, das seismische Potential in zahlreichen Schwächezonen vorhanden und deshalb seien evtl. weitere seismisch relevante Versagensprozesse nicht von vornherein auszuschließen.96vgl. H. 2017, S. 19 f. (Bl. 21.701 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. H. 2017, S. 19 f. (Bl. 21.701 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Gutachter H. schließt mit der Feststellung, dass trotz der genannten punktuellen Einschränkungen die vom Sachverständigen J. getroffenen Aussagen und Schlussfolgerungen als zutreffend bestätigt werden.97vgl. H. 2017, S. 21 f. (Bl. 21.703 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. H. 2017, S. 21 f. (Bl. 21.703 f. der Verwaltungsunterlagen) Dabei erwähnt er ausdrücklich die von diesem in Abschnitt 15 in der Tabelle 15 prognostizierte Erschütterungsentwicklung in der Wasserprovinz Duhamel beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN, die – wie erwähnt – von einer erwarteten maximalen Schwinggeschwindigkeit für den Bereich der Primsmulde mit 23 mm/s ausgeht (bei einer maximalen Schwinggeschwindigkeit für das – im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) gelegene – Dilsburgfeld von 1 bis 8 mm/s, für das Nordfeld von 2,5 mm/s und für den Bereich des Sprungs von 0,5 mm/s).

89

Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,98vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 77vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 77 hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung99im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24 noch einmal präzisiert. Im Falle eines Erschütterungsereignisses erfolge der Bruch im Gebirge direkt oberhalb des betreffenden Abbaufeldes, von dort aus breite sich die Erschütterung in Wellen aus. Inwieweit diese reichten, könne er nicht eingrenzen. Die von ihm für den Bereich des Abbaufelds Primsmulde maximal erwartete Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s stelle jedoch den „Worst Case“ dar und sei zudem nur mit der benannten Wahrscheinlichkeit von 0,1 % zu erwarten. Aufgrund des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs sei das Gebirge „nicht mehr so angespannt“, insofern erwarte er im Zuge des geplanten weiteren Teilanstiegs bis -320 m NHN – trotz des größeren Wasservolumens – keine größeren Erschütterungen mehr als die bereits während des erfolgten Anstiegs gemessenen.

90

Auch das bereits erwähnte Gutachten von Prof. G. verhält sich zu den im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden „seismischen Ereignissen“ in Form von Erderschütterungen.100vgl. G. 2017, Kap. 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagenvgl. G. 2017, Kap. 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen Der Gutachter G. sieht die Einschätzung, wonach nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs bzw. kurz danach keine weiteren Erschütterungen zu erwarten seien, als nicht zutreffend an. Grund für die nach rechnerischen Abschätzungen auch Jahre später noch vorstellbaren Erschütterungen könne der aufgrund geringer Permeabilitäten von Störungen, Schicht- und Bankungsfugen sehr zeitverzögerte Rückgang von deren Scherfestigkeiten in entfernten Gebirgsbereichen sein, welche dann erst zum Abbau dortiger Scherspannungen durch Schwerbewegung führten.101vgl. G. 2017, Kap. 8, S. 44 (Bl. 21.529 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 8, S. 44 (Bl. 21.529 der Verwaltungsunterlagen) Insgesamt enthält das Gutachten G. zum Thema Erschütterungen allerdings eher allgemeine Beschreibungen und Wiedergaben anderer Gutachteninhalte. Bei der Zusammenfassung der „Kernergebnisse“ heißt es dann aber, eine dauerhafte Wasserhaltung auf dem heutigen Niveau der Grubenwasserspiegel sei „keine Lösung, bei der Ereignisse, die auch beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in Phase 1 auftreten können, nicht vorkommen könnten“, weshalb dies „grundsätzlich als wichtiger Schritt in die richtige Richtung“ zu einer „langfristigen Minimierung der Problemlage“ angesehen werden könne.102vgl. dazu G. 2017, Kap. 11, S. 11 (Bl. 21.677 der Verwaltungsunterlagen)vgl. dazu G. 2017, Kap. 11, S. 11 (Bl. 21.677 der Verwaltungsunterlagen) Beispielhaft werden in dem Zusammenhang auch die anstiegsbedingten Erschütterungen angesprochen, die aus Sicht dieses Gutachters ohne Grubenwasseranstieg zwar seltener auftreten, aufgrund von Spannungsakkumulation aber stärker ausfallen und zeitlich nicht vorhersehbar seien. Beim Grubenwasseranstieg seien im Gegensatz dazu die Zeiten des Auftretens auf die Anfangsphase konzentriert und die Erschütterungen würden vorwiegend als an der Oberfläche kaum bis nicht merkliche mikroseismische Ereignisse wahrgenommen werden. Auch in Phase 1 seien vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter hätten und „übertage gespürt“ würden, mit „allerhöchster Wahrscheinlichkeit aber bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen“ hätten, die beim früheren Abbau aufgetreten seien. An anderer Stelle heißt es dann dazu – im Wesentlichen wiederholend – verursacht durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN träten gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen auf, nicht nur, weil dabei der beim Abbau sich früher schon als kritische Tiefenbereich um ca. -880 m oberhalb von Flöz Schwalbach betroffen sein werde. Die Ereignisse würden allerdings bei weitem nicht die Stärke früherer Erschütterungen erreichen, auch wenn sie vereinzelt deutlich an der Oberfläche zu spürende Erschütterungen erreichten. In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 252/21 hatte der Gutachter Prof. G. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen. Die Auswirkungen dieser Spannungen seien unkontrollierbar und unvorhersehbar. Erschütterungen werde es auch ohne den Grubenwasseranstieg geben. Der Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN führe vielmehr zur Spannungsentlastung.

91

Der Gutachter Prof. J. hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde. Der Grund hierfür sei darin zu sehen, dass es sich beim Abbaugebiet in der Primsmulde um einen einzigen großen Hohlraum mit großen Spannungen handele. In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung haben die Gutachter diese Ausführungen bezogen auf mögliche Erschütterungen im Stadtgebiet der Klägerin 1) präzisiert. Prof. J. hat hierzu ausgeführt, dass ein Bruch direkt oberhalb des Abbaufeldes erfolgt. In A-Stadt sei bei dem Ereignis vom 23.2.2008 viel weniger angekommen als in Saarwellingen, wo der maximale Wert gemessen worden sei. In A-Stadt seien seinerzeit lediglich Schwinggeschwindigkeiten von 5 mm/s gemessen worden. Deshalb gelte der von ihm angenommene „worst-case“ von maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s für Saarwellingen; für A-Stadt sei – ausgehend von etwaigen Erschütterungen in der Primsmulde – mit geringeren Schwinggeschwindigkeiten zu rechnen.

92

Auch auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Feststellung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass nach den dazu vorliegenden Gutachten für das Gebiet der Klägerin zu 1) keine, jedenfalls keine nennenswerten Erschütterungsereignisse durch den hier zugelassenen Teilanstieg des Grubenwassers prognostiziert werden können. Auf die vom Beklagten weiter angeführten, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung von Brunnen angestellten „worst-case“ Betrachtungen auf der Grundlage der von dem Gutachter J. angenommenen Erschütterungsereignisse muss daher hier nicht weiter eingegangen werden.103vgl. dazu G. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505vgl. dazu G. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505 Mit Blick auf die hinsichtlich der Erschütterungen an der Erdoberfläche angenommenen lokalen Zusammenhänge zwischen den Bereichen abbaubedingter Erschütterungen bis 2008 und nun in Betracht kommenden Gebieten mit prognostizierter grubenwasseranstiegsinduzierten Erschütterungen („Versagensflächen“) bleibt auf den unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hinzuweisen, wonach bei dem stärksten abbaubedingten, letztlich für die Einstellung der Steinkohleförderung im Saarrevier ursächlichen Erschütterungsereignis am 23.2.2008 speziell auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) lediglich Erschütterungen von etwas über 5 mm/s gemessen wurden und selbst bei Kommunen, die im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis zu 23 mm/s, die nur im Bereich der Primsmulde erwartet werden, keine schweren Gebäudeschäden verursacht würden. Der Senat hat in der Vergangenheit bezüglich abbaubedingter Erschütterungen festgestellt, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben.104vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris

93

Insgesamt sind daher keine erheblichen Schäden infolge oberflächenwirksamer potentieller Bodenbewegungen in Form von Hebungen/Senkungen beziehungsweise Erschütterungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) infolge des vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von –320 m NHN zu erwarten. Infolge dessen ist auch keine relevante Beeinträchtigung der Versorgungsanlagen der Kläger zu 2) und 3) zu befürchten. Die prognosetypischen Unsicherheiten und der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, sind nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss zu begründen.

94

Auch der Hinweis der Kläger auf die DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) verfängt nicht. Diese mag zwar geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen bzw. sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings bedeutet eine Überschreitung der Werte nicht, dass Schäden voraussehbar auftreten und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Abgesehen davon bezieht sich diese technische Norm lediglich allgemein auf Erschütterungseinwirkungen aller Art; sie enthält hingegen keine Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.105vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 – 2 B 181/07 –, juris, Rn. 44 f.vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 – 2 B 181/07 –, juris, Rn. 44 f. Im Teil 3 der DIN 4150 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, dass es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswerts von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab.

95

Im Übrigen haben die Kläger mit ihrem Vortrag zu etwaigen Schäden an dem Kanalsystem in Folge des Grubenwasseranstiegs keine Zweifel an den Feststellungen der Gutachter, wonach schwere Schäden nicht zu erwarten seien, aufgezeigt. Hierbei ist zu sehen, dass – worauf auch die Beigeladene hingewiesen hat – bereits nach der DIN 4150 (Teil 3, hier: Rohrleitungen) Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s, Schäden an Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und Schäden an Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s in Betracht kommen. Solche Schwinggeschwindigkeiten werden selbst für den Bereich der Primsmulde nicht erwartet. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitigen Erschütterungen“ der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. Bei dem vorliegend in Rede stehenden Grubenwasseranstieg kommt dem Monitoring maßgebliche Bedeutung zu. Sollten im Zuge dessen auftretende Erschütterungen das erwartete Maß überschreiten, sind entsprechende Maßnahmen bis hin zum Stopp des Grubenwasseranstiegs einzuleiten. Die Frage einer angemessenen Reaktion auf unerwartete Entwicklungen und Bodenbewegungen betrifft aber ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung.

96

3. Eine Verletzung des Rechts der Klägerin zu 1) auf kommunale Selbstverwaltung durch den in Rede stehenden Grubenwasseranstieg liegt auch im Übrigen nicht vor.

97

a. Eine teilweise sachliche Unzuständigkeit des Beklagten hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss geregelten wasserrechtlichen Erlaubnisse liegt nicht vor. Die Kläger sind zwar mit ihrem Vorbringen, der Planfeststellungsvorbehalt sei nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG auf den Gegenstand der UVP, im Fall des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen also das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Mio. m³ Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf, beschränkt und beziehe sich damit unmittelbar nur auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4, nicht aber auf die Erlaubnis für das Ansteigen und das Umleiten des Grubenwassers in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2, nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen.

98

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person – wie erwähnt – innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Sinn und Zweck des § 6 UmwRG bestehen darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird.106vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16 Die Klagepartei hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.107vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris Die klagende Partei muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Norm wird jedoch gefolgert, dass die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen108vgl. Urteil des Senats vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, jurisvgl. Urteil des Senats vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, juris und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen.109vgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris

99

Um einen solchen Tatsachenvortrag geht es bei dem Vorbringen der Kläger, der Beklagte sei nicht für alle im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig, indes nicht. Vielmehr bezieht sich dieses Vorbringen auf die Rechtsfrage der Zuständigkeit des Beklagten, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.

100

Entgegen der Ansicht der Kläger war der Beklagte hier für die Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig.110siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 –, jurissiehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 –, juris Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde bei Vorhaben, mit denen die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, auch über die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung. Dies beinhaltet eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde während des Planfeststellungsverfahrens und der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens.111vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 5 Die wasserrechtliche Entscheidung tritt dabei neben die Planfeststellung, auch wenn sie in demselben Beschluss getroffen wird, und bleibt rechtlich selbstständig.112vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 – 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116, und vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, BVerwGE 133, 239vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 – 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116, und vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, BVerwGE 133, 239 Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die in hohem Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind. Die Regelungen des Wasserrechts mit der Möglichkeit nachträglicher Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen und dem Widerruf von Erlaubnissen und Bewilligungen (§§ 13, 18 WHG) sollen es ermöglichen, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungs(änderungs)verfahren einleiten zu müssen.113vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 – 9 A 23/19 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 – 9 A 23/19 –, juris Die Zuständigkeitsverschiebung setzt voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung Bestandteil des Vorhabens ist; dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensplan die Benutzung vorsieht.114vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 6vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 6 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut der „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“. Unabhängig von der ausdrücklichen Erwähnung des „Ansteigenlassens“ bereits in der Überschrift hat der Rahmenbetriebsplan inhaltlich ohne jeden Zweifel nicht nur das von den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 3 und 4 erfasste Zutagefördern von maximal 19,8 Mio. m³ Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel und das Einleiten dieser Menge in die Saar zum Inhalt, sondern auch das in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2 geregelte Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und das Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers ist zudem unerlässliche Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer Vereinigung der beiden Wasserprovinzen Reden und Ensdorf sowie daraus resultierend zu einem Zutagefördern und Einleiten (auch) des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden am Standort Duhamel in die Saar kommen kann. Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass § 19 Abs. 1 WHG der Planfeststellungsbehörde keine Befugnis verleiht, bei Gelegenheit der Planfeststellung mit Wirkung gegenüber Dritten andere wasserrechtliche Entscheidungen „mit zu erledigen“. Um eine solche Wirkung gegenüber Dritten geht es hier aber nicht. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte seine Entscheidungskompetenz widerrechtlich auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 1 und 2 erstreckt hat. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Planfeststellungsvorbehalt nicht nach § 52 Abs. 2a BBergG auf den Gegenstand der UVP beschränkt. Nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG ist zwar die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer UVP bedarf. Daraus ergibt sich aber keine Beschränkung der Befugnis des Beklagten zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. § 52 Abs. 2a BBergG stellt das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall auf, dass ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer UVP bedarf. Damit ist das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Aus § 52 Abs. 2a BBergG kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass sich das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren in einem solchen Fall auf den Teil des Vorhabens zu beschränken hat, der – wie hier das Zutagefördern des Grubenwassers – UVP-pflichtig sei. Der Rahmenbetriebsplan muss das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig ist. Deshalb war die Beigeladene befugt, über das Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks vorgenommen werden sollen und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig sind. Über diesen von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan (mit dessen Inhalt) hatte der Beklagte als zuständige Bergbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Der für die wasserrechtliche Zuständigkeit einschlägige Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpft an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und nicht an eine diesem zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Für die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG kommt es nur darauf an, für welches Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und ob (und inwieweit) mit diesem Vorhaben notwendigerweise die erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden ist. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang allein, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die der Beklagte entschieden hat, auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben beziehen. Dies ist hier bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall. Abgesehen davon ist in § 19 Abs. 2 WHG ausdrücklich geregelt, dass die Bergbehörde über die Erteilung einer insoweit erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis entscheidet, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht. Die Bergbehörde entscheidet dann über die gewissermaßen parallele Erteilung nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen Anforderungen. Für die aufgrund der Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG nicht mehr selbständig erforderlichen Entscheidungen bleiben inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze, hier des Wasserrechts, maßgeblich.115vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43/15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach § 68 WHGvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43/15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach § 68 WHG Die Entscheidungen können dabei – wie hier geschehen – in einem Bescheid zusammengefasst werden.116vgl. dazu Beckmann, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 51 UVPG Rn. 6vgl. dazu Beckmann, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 51 UVPG Rn. 6

101

Die beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angesiedelte Oberste Wasserbehörde ist daher ebenfalls von einer Zuständigkeit des Beklagten zur Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse ausgegangen und hat gemäß § 19 Abs. 3 WHG ihr Einvernehmen hierzu erteilt.117Ordner 78, Bl. 25.763 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25.763 der Verwaltungsunterlagen Sie hat darüber hinaus in der Anlage zu dem entsprechenden Schreiben vom 12.5.2021 die wasserrechtliche Erlaubnis selbst formuliert und hierbei ausgeführt, dass es sich bei der Einstellung des Bergbaubetriebs um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und aufgrund der besonderen Verwobenheit von Berg- und Wasserrecht und des teilweise parallelen Prüfungskanons viel dafür spricht, die wasserrechtlichen Prüfungen und Entscheidungen gemäß § 19 Abs. 1 WHG in das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans einzubinden.118Ordner 78, Bl. 25.783 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25.783 der Verwaltungsunterlagen

102

Die Rüge der Kläger, der Beklagte sei teilweise für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich unzuständig gewesen, greift daher nicht durch, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob sich eine Zuständigkeit des Beklagten (bei Nichteingreifen des § 19 Abs. 1 WHG) und/oder aus dem § 19 Abs. 2 WHG herleiten ließe. Ebenso wenig muss hier darüber befunden werden, ob die Vorschrift des § 19 WHG zugunsten der Kläger drittschützend ist.

103

b. Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Belange berufen.

104

aa. Soweit von ihnen eine Beeinträchtigung des Trinkwassers befürchtet wird, kommt hinsichtlich der Klägerin zu 1) eine Verletzung in eigenen Rechten bereits von vornherein nicht in Betracht, da sie die Aufgabe der Trinkwassergewinnung auf die Klägerin zu 2) übertragen hat. Die Klägerin zu 2), die das Gebiet der Klägerin zu 1) und ihre Einwohner aufgrund dieser Aufgabenübertragung mit Trinkwasser versorgt, kann insoweit die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung rügen. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, die Klägerin zu 2) könne sich nicht auf die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wassergewinnung aus dem Jahr 1954 berufen, weil diese der Klägerin zu 1) erteilt worden sei und nicht dargelegt sei, dass die Klägerin zu 2) Begünstigte einer Wasserschutzgebietsverordnung, Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung oder Inhaberin eines Wasserförderungsrechts sei, muss darauf nicht näher eingegangen werden. Denn auch wenn man allein aufgrund der – hier unzweifelhaft vorliegenden – Aufgabenübertragung von einer möglichen Betroffenheit ihrer subjektiven Rechte ausgehen wollte, so fehlt es hier jedenfalls an einer Rechtsverletzung. Entgegen ihrer Ansicht ist nämlich infolge des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN keine Trinkwassergefährdung zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand zu Recht mit dem Hinweis darauf zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m besteht. Eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung genutzten Grundwassers ist daher bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN ausgeschlossen.119vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177 Insbesondere ist ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht zu erwarten. In der UVS ist die Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung untersucht und hierzu ausgeführt worden, dass in erster Linie eine mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung des oberflächennahen, in diesem Falle flachen Grundwasserleiters durch direkte oder indirekte Wirkungen zu prüfen ist.120UVS, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen)UVS, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen) Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasser der Saaraue treten danach nur im Hochwasserfall auf; in diesem Fall sind die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar jedoch stark verdünnt. Im Untersuchungsraum bilden die quartären Kiese und Sande der Talauen als Porengrundwasserleiter die oberen, grundwasserführenden Schichten. Der tiefer liegende Hauptwassergrundleiter wird aus dem mittleren Buntsandstein und dem Oberrotliegenden (ro3) gebildet und stellt hinsichtlich der Grundwasserspeicherung bzw. der Trinkwassergewinnung die wichtigste Schicht dar.121UVS, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen)UVS, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen) Hinsichtlich der sedimentgebundenen Stoffe, die eine vorhabenbedingte Änderung erfahren, ist bezüglich des Hochwasserfalls in der UVS nachvollziehbar festgestellt, dass ein Teil des Niederschlags zwar als Sickerwasser über den Boden des flachen Grundwasserleiters gelangen kann, eine vertikale Passage der an Feinsedimente gebundenen Stoffe durch die bindigen quartären Böden aber mit hoher Sicherheit auszuschließen ist. Somit können Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund, aber insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Trinkwassergewinnung nicht im obersten Grundwasserleiter erfolgt, können auch vorhabenbedingte Auswirkungen für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) ausgeschlossen werden. Abschließend ist in der UVS festgestellt, dass auch für den Fall des direkten Eintrags von Saarwasser in das obere Grundwasser bei Hochwasser, wie es z.B. bei einigen Saaraltarmen oder dem Dillinger See der Fall sein könne, eine Passage sedimentgebundener Stoffe durch die Sohlauflage und die anschließenden Lockergesteinsschichten nicht möglich ist. Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.122UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen) Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen – einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart – gemacht hatte. Prof. G. hatte sehr anschaulich und überzeugend klargestellt, dass das Hochwasser ganz überwiegend über die neben der Saar gelegenen Talauen abfließt und nur ganz wenig durch die darunterliegenden, nur schwer durchlässigen Schichten (Schluffe, Tone, Sand, Kies) gelangt. Damit das Hochwasser durch diese Schichten hindurch komme, müsste es sehr lange anstehen. Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange.123123vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 88vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 88 Der Beklagte weist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist.

105

Die Klägerin zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem Gutachten von Prof. G. könne es insbesondere im Bereich des Scheidter Tals – und bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN – zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Die von der Klägerin zu 2) angesprochenen Ausführungen im G.-Gutachten124vgl. Kap. 7, S. 25 f. (Bl. 21.451 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. Kap. 7, S. 25 f. (Bl. 21.451 f. der Verwaltungsunterlagen) lassen sich jedoch nicht auf das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) übertragen. Sie beziehen sich allein auf das zwischen Saarbrücken und St. Ingbert gelegene Scheidter Tal, das mehr als 16 km von A-Stadt und den dortigen Trinkwassergewinnungsgebieten entfernt ist. Abgesehen davon, dass der Gutachter G. selbst für das Scheidter Tal nicht empfohlen hat, den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern lediglich die Begleitung durch ein Monitoring angeregt hat, ist in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass die in Spalte 4 aufgelisteten Wasserversorgungsunternehmen „von den in Abbildung 7.13 und 7.14 ausgewiesenen Flächen, in denen Verringerungen des Grundwasserflurabstandes zu erwarten sind, weit entfernt sind und es wird gemäß der Berechnungsergebnisse keine nachteiligen Beeinflussungen dort geben“.125vgl. G. 2017, Kap. 7, S. 36 (Bl. 21.462 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 7, S. 36 (Bl. 21.462 der Verwaltungsunterlagen) In der Zusammenfassung des G.-Gutachtens ist auf S. 5 unmissverständlich ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und dass – von Interesse insbesondere für die Trinkwasserversorgung bzw. die Wasserversorgungsunternehmen – keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. In den Untersuchungen zum Thema WRRL des Ingenieur- und Planungsbüros I. von August 2017 (Anlage 8 zum Planfeststellungsantrag) ist im Einzelnen dargelegt, dass das Karbon im Bereich des Grubengebäudes aufgrund seiner geringen Wasserwegsamkeit als Grundwassergeringleiter eingestuft werde. Es erfolge keine wasserwirtschaftliche Nutzung und Messstellen zur Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Zustands seien dort nicht vorhanden. Daher sehe auch der Bewirtschaftungsplan Saar keine Bewirtschaftungsziele für das Karbon vor. Aus diesen Gründen sei das Karbon nicht im Sinne der WRRL zu betrachten, d. h. das Wasser im Karbon und im Grubengebäude (als sog. Grubenwasser) sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der WRRL. Maßgeblich für die Bewertung des Vorhabens sei die Betrachtung der grundwasserführenden Schichten. Dies sei im Saarland der Hauptwassergrundleiter – die Schichten des Mittleren Buntsandsteins (sm) und Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden (ro3). Weiterhin sei ein geringmächtiger oberflächennaher Grundwasserleiter ausgebildet („flacher Grundwasserleiter“), der aus quartären Auen- oder Terrassenablagerungen bestehe. Die für den Planungsraum beschriebenen, hier maßgeblichen Grundwasserleiter des Buntsandsteins/Oberrotliegenden und des Quartärs seien als maßgeblicher Grundwasserkörper anzusehen und im Hinblick auf eine potentielle Beeinflussung des Grundwassers durch den Wiederanstieg des Grubenwassers zu prüfen.126vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema WRRL von August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema WRRL von August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Anstieg des Grubenwassers, der bis zu einer Höhe von -320 m NHN erfolgen solle, bleibe weit unterhalb der Sohle der grundwasserleitenden und wasserwirtschaftlich genutzten Gesteine im Hangenden. Ein Austausch zwischen diesen Grundwasserleitern und dem Grubenwasser finde nicht statt. Ein Rückfluss des Grubenwassers aus dem Grubengebäude in das umgebende Karbon und eine Vermischung mit dem dortigen Grundwasser finde aufgrund des Gegendrucks nicht statt. Übertritte in die im Hangenden befindlichen Grundwasserleiter des Oberrotliegenden und des Buntsandsteins seien bereits aufgrund der Begrenzung des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN ausgeschlossen. Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper gingen daher von dem Vorhaben nicht aus und könnten ausgeschlossen werden.127vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 und 3335 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 und 3335 der Verwaltungsunterlagen) Mögliche Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasserleiter der Saaraue würden, wie in der UVS beschrieben, nur im Hochwasserfall, d. h. bei influenten Verhältnissen auftreten. Dabei erfolge ein Aufstau bzw. unmittelbar in Gewässernähe auch ein Übertritt von Saarwasser in Grundwasserleiter. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar seien in diesem Fall jedoch stark verdünnt. Da bereits bei Mittelwasserabfluss (MQ) keine relevanten stofflichen Veränderungen in der Saar zu erwarten seien, ergäben sich auch im Hochwasserfall erst recht keine relevanten Veränderungen der Stoffkonzentrationen im Fließgewässer. Dementsprechend erfolge im Hochwasserfall auch keine vorhabenbedingte Veränderung der Stoffkonzentration im Grundwasser. Sedimentgebundene Stoffe, die eine vorhabenbedingte Veränderung erfahren, könnten im Hochwasserfall aus der Saar ausgetragen und in Überflutungsbereichen abgelagert werden. Die partikelgebundenen Stoffe seien in den Lockerbodensedimenten immobil bzw. würden eine sehr begrenzte vertikale Immobilität aufweisen. Somit könnten relevante Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden.128vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen) Als Ergebnis ist in den gut nachvollziehbaren und inhaltlich überzeugenden Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. aus dem Jahr 2017 festgestellt, dass der geplante Grubenwasseranstieg nicht zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands der Grundwasserkörper führt.129vgl. Bl. 3336 der Verwaltungsunterlagenvgl. Bl. 3336 der Verwaltungsunterlagen Auch die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans mit Gültigkeit 2022-2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächenverordnung durch das Ingenieur- und Planungsbüro I. von März 2021 hat ergeben, dass Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper ausgeschlossen werden können.130vgl. Ordner 78, Bl. 25.703 der Verwaltungsunterlagenvgl. Ordner 78, Bl. 25.703 der Verwaltungsunterlagen

106

bb. Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, ist sie nicht rügebefugt. Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.131vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch einen Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird, ist aber nach dem oben Gesagten von vornherein ausgeschlossen.

107

cc. Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 WHG setzt Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG. Für den Grundwasserschutz verfolgt das europäische Wasserrecht zwei Zielsetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL): Den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit nachteiligen Folgen für grundwasserabhängige Ökosysteme und die Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung.132vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 2vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 2 Die WRRL versteht unter dem Begriff des mengenmäßigen Zustands „eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte oder indirekte Entnahme beeinträchtigt wird“ (Art. 2 Nr. 26 WRRL). Das Verschlechterungsverbot nach der WRRL hat damit eine wasserkörperbezogene Komponente, d. h. Schutzgut der WRRL, das vor Verschlechterung geschützt werden soll, ist der Grundwasserkörper. Der Grundwasserkörper wird in Art. 2 Nr. 12 WRRL als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter definiert. Ein Grundwasserleiter ist nach Art. 2 Nr. 11 WRRL eine Schicht oder eine andere Art von geologischer Formation, die eine hinreichende Porosität oder Permeabilität vorweist, dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom besteht oder die Entnahme einer erheblichen Grundwassermenge möglich ist. Bei dem Grundwasser in der Grube, dem sog. Grubenwasser, handelt es sich zwar um Grundwasser, aber nicht um einen Grundwasserkörper. Die im Zusammenhang mit dem Anstieg zu betrachtenden Grundwasserkörper werden wie oben ausgeführt vom ansteigenden Grubenwasser nicht tangiert. Deren Zustand wird über repräsentative Messstellen beschrieben. Allein schon der große vertikale Abstand der tiefsten repräsentativen Messstelle zu der beantragten Anstiegshöhe von -320 m NHN in den betreffenden Grubenbauen stellt sicher, dass eine Beeinflussung durch das ansteigende Grubenwasser nicht erfolgen kann.133vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25.793 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25.793 der Verwaltungsunterlagen)

108

Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf den Grundwasserkörper wie in der WRRL enthält das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften ist, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, zwar nicht. Jedoch setzt § 47 Abs. 1 WHG wie erwähnt Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG, d. h. die Vorschrift formuliert zur Umsetzung des Ziels eines flächendeckenden Grundwasserschutzes die allgemeinen Bewirtschaftungsziele für das gesamte Grundwasservorkommen.134vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 3vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 3 Ganz allgemein geht zwar das nationale Recht über das auf den Grundwasserkörper bezogene europarechtliche Verschlechterungsverbot hinaus und umfasst daher auch das in der Grube ansteigende Grundwasser. Grundwasser im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 3 WHG ist das gesamte unterirdische Wasser, das die Hohlrinde der Erde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Erfasst wird so das gesamte sowohl horizontal fließende als auch vertikal den Boden durchsickernde unterirdische Wasser.135vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rn. 45vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rn. 45 Der Begriff der Verschlechterung, der durch das Gesetz vom 31.7.2009 in § 47 WHG eingeführt wurde, ersetzt die vorherige Formulierung „nachteilige Veränderung“. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine inhaltliche Änderung damit nicht intendiert gewesen sei; vielmehr habe lediglich eine sprachliche Annäherung an die WRRL vollzogen werden sollen.136vgl. Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 59. Erg.lieferung, Stand: August 2024, § 47 WHG Rn. 24vgl. Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 59. Erg.lieferung, Stand: August 2024, § 47 WHG Rn. 24 Diese Ansicht lässt aber außer Acht, dass § 47 Abs. 1 WHG den Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL in unmittelbar geltendes Bundesrecht umsetzt. Das europäische Recht schreibt vor, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu vermeiden, die Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung zu erreichen, um so einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen sowie jeden signifikanten und anhaltenden Schadstofftrend umzukehren. Dies umsetzend stellt § 47 Abs. 1 WHG Regeln zur Bewirtschaftung des Grundwassers auf. Diese Bewirtschaftungsziele beziehen sich auf Grundwasserkörper.137vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 5vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 5 Gegenstand der Norm ist demzufolge das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, soweit es einer Bewirtschaftung durch den Menschen unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.138vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 5 Um eine solche Bewirtschaftung geht es bei dem in der Grube stehenden Grundwasser, dem sog. Grubenwasser, jedoch nicht. Insoweit ist deshalb der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 WHG nicht eröffnet, d. h. das auf Grundwasserkörper bezogene Verschlechterungsverbot139vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 22vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 22 gilt für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, das sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet, nicht.

109

dd. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 95 f.) festgestellt hat, dass sich der Schutz des Grubenwassers nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) richtet. Gemäß § 6 Abs. 1 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ist vom Gesetzgeber als übergeordnete Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung ausgestaltet worden.140vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rn. 1vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rn. 1 Die Gewässer sind nicht nur für rein wasserwirtschaftliche Zwecke wie die Wasserversorgung, sondern auch in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt von Bedeutung. Diese ist zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Ausgehend davon ist im Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt, dass das wasserrechtliche Sanierungsziel im Zuge einer bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und sich weitestgehend nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts ist.141vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95

110

Der zugelassene Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN steht mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in § 6 Abs. 1 WHG in Einklang. Zur Abschätzung von Menge und Qualität des bei Durchführung des Vorhabens anzunehmenden Grubenwassers hat die DMT GmbH & Co. KG eine Stoffprognose erarbeitet.142vgl. Anlage 4 der Antragsunterlagenvgl. Anlage 4 der Antragsunterlagen Danach treten in den tiefen Wasserzutritten höhere Konzentrationen der im Grubenwasser primär gelösten Stoffe (z. B. Salze) auf. Durch den bei ansteigendem Wasserspiegel steigenden Gegendruck verringert sich im Zuge des Grubenwasseranstiegs im zu hebenden Grubenwasser die Konzentration der primär gelösten Stoffe tendenziell. Produkte der Pyritoxidation und andere Salzrückstände im Anstiegsbereich werden durch das ansteigende Grubenwasser ausgewaschen. Deshalb ist nach Einschätzung der Gutachter zu Beginn der Anstiegsphase ein Konzentrationsmaximum zu erwarten, das sich der Konzentration der Zuläufe annähert. Zur Reststoffverwertung und zu Bau- und Betriebsstoffen ist in der DMT-Stoffprognose ausgeführt, dass sich mineralische Baustoffe in ihrem Freisetzungsverhalten nicht von den im Rahmen der Pyritoxidation mobilisierten Stoffen unterscheiden und daher im Zuge der Kalibrierung und Prognose als eine Stoffquelle betrachtet würden. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Konzentrationen von Schwermetallen sowohl in den Wasserzutritten als auch im Zuge des geplanten Grubenwasseranstiegs sehr gering sind. PCB-Transport erfolge unter Tage weitestgehend über Partikeltransport. Grundsätzlich verringere der geplante Grubenwasseranstieg den Partikeltransport und es stelle sich nach dem Grubenwasseranstieg mittel- und langfristig eine Minderung der PCB-Frachten im gehobenen Grubenwasser ein. Gleichwohl sei mit einem kurzfristigen Maximum auch bei den PCB-Austrägen kurz nach Wasserannahme zu rechnen.143vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.

111

Davon ausgehend verändert sich das Grundwasser im Anstiegsbereich zwar durch den sog. First Flush. Diese „Verschlechterung“ ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nur vorübergehender Natur. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush wieder eine dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität im Grubenbereich einstellen. Die Kläger können dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die Ausführungen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ-Gutachten) zum Phänomen des First Flush über eine zwischenzeitliche Verschlechterung des chemischen Zustands im Umfeld des Grubengebäudes, wonach eine endgültige Umkehr der Trends (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) hin zu einem langfristigen naturnahen Zustand erst mit Abschluss der Flutung und wieder natürlich ausgeglichenem Wasserstand erwartet werde,144Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26.072 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26.072 der Verwaltungsunterlagen) machten deutlich, dass die erforderliche Trendumkehr erst in der zweiten Phase eintreten werde, was deswegen problematisch sei, weil keineswegs feststehe, dass die Beigeladene die zweite Phase des Grubenwasserkonzepts auch tatsächlich realisiere und damit die gebotene Trendumkehr zu einem späteren bzw. absehbaren Zeitpunkt bewirkt werde. Diese Interpretation des DGFZ-Gutachtens lässt zunächst die weitere Feststellung in dem Gutachten außer Acht, dass die endgültige Umkehr des Trends durch die gezielte Flutung in Phase 1 beschleunigt werden kann. Bereits zuvor ist unter der Überschrift „Schussfolgerungen“145Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26.069 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26.069 der Verwaltungsunterlagen) in diesem Gutachten ausgeführt, dass die anteilige, aber im Weiteren auch die vollständige Flutung zur Herstellung eines weitgehend nachsorgefreien Wasserhaushaltes das Ziel aller weiteren Maßnahmen der saarländischen Bergbaunachsorge sein sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, weil jeder Überstau von bergbaulich beanspruchtem Untergrund mit Grundwasser zu einer langfristigen Verringerung von Stofffreisetzungen führe. In der nachfolgenden Abbildung wird der Konzentrationsrückgang nach einem schnellen Anstieg auch für die Steinkohlen-Bergwerke des Saarländischen Reviers anschaulich verdeutlicht. Danach kommt es zunächst zu einer vorübergehenden Konzentrationserhöhung durch verstärkte Stoffmobilisierung durch Flutung von Hohlräumen und Porenräumen, in denen sich bergbaubedingt rücklösbare Stoffe angereichert haben. Der nachfolgende, fortschreitende Auswaschungsprozess führt dann zu einer sukzessiven Abnahme der Stofffreisetzung. Im Anschluss an die Abbildung wird weiter erläutert: Oxidationsprozesse wie die Oxidation von natürlichen sulfidischen Mineralien des Karbongebirges setzen große Mengen von Sulfat, Eisen und Azidität aber auch Schwermetalle frei. Durch die heute in einigen Grubenbereichen noch aufrechterhaltene Bewetterung wird der Oxidationsprozess intensiviert. Dieser Prozess kann effektiv durch Sauerstoffabschluss gefördert werden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht wird. Je umfangreicher der Einstau des Gebirges, umso geringer sind die verbleibenden belüfteten Gebirgskörper und damit die Stoffquellen. Dagegen stellen die ungesättigten Bereiche des Gebirges permanente und in menschlichen Maßstäben nahezu unerschöpfliche Stoffquellen dar, die durch Sickerwasserdurchzug und der damit verbundenen Ausspülung dem strömenden und an die Tagesoberfläche abgeförderten Grundwasser kontinuierlich zugehen. Insoweit stellt bereits die Phase 1 ein wichtiges Element zur langfristigen Minderung des Stoffautrages dar.“ Als Zwischenfazit wird dann an späterer Stelle des Gutachtens festgestellt: „Die angestrebte Flutung ist eine präventive Maßnahme, die zu der in § 47 Nr. 2 und 3 WHG geforderten langfristigen Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation nach Menge und Güte beiträgt.“

112

Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Einschätzung im Planfeststellungsbeschluss146vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95 f.vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95 f. nachvollziehbar und plausibel, dass die Verschlechterung der Grubenwasserqualität nur von vorübergehender Natur sein wird, denn sie wird im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch ebendiese Prozesse auch wieder abgebaut wird. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush bereits in der Phase 1 wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betrifft die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb - 320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung (Reinigung) dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Damit wird auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des First Flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwassers zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den First Flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich ist. Um dies sicherzustellen, hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere auch hinsichtlich des Ansteigenlassens des Grubenwassers, erlassen (Ziff. 4.2.2.1). Für die Phase des Einleitens in die Saar sehen die Nebenbestimmungen in Ziff. 4.2.2.4 vor der Einleitung in die Saar eine Behandlung des aus der Grube zu Tage geförderten Grundwassers zur Reduzierung des Eisengehalts und somit auch des PCB-Gehalts, der Erhöhung des Sauerstoffgehalts sowie der Einstellung des pH-Wertes vor.

113

Ein Verstoß gegen den Nachhaltigkeitsgrundsatz liegt daher nicht vor. Vielmehr wird es nach dem erwähnten DFGZ-Gutachten durch das Vorhaben langfristig sogar zu einer Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation kommen, da nur so das Ziel eines möglichst naturnahen Zustands des Grundwassers erreicht werden kann. Durch das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf kann zudem eine Sanierung und Renaturierung der Fließgewässer Klinkenbach, Sinnerbach und Blies vorangetrieben werden.

114

ee. Die Kläger können ferner im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen, dass beim Hochdruckdamm Warndt aufgrund des Alters dieses Damms und der Beschaffenheit der Baumaterialien Fugen entstanden seien, die zu einer Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus der Wasserprovinz Duhamel führen könnten. Das Baufeld Warndt des ehemaligen Verbundbergwerks Warndt/Luisenthal ist aufgrund der Einstellung der Wasserhaltung auf französischer Seite fast vollständig mit Wasser gefüllt. Vor der Einstellung der Wasserhaltung im Baufeld Warndt ist dieses durch einen Hochdruckdamm vom Baufeld Luisenthal abgetrennt worden. Der Hochdruckdamm Warndt grenzt demnach die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander ab.147vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 143vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 143 Daraus ergibt sich, dass der streitgegenständliche Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in keiner unmittelbaren Wechselwirkung mit etwaigen Schäden an dem Hochdruckdamm im Warndt steht. Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.148vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177 Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu einem Randspalt zwischen Damm und Gebirge komme. Hierbei handele es sich aber nur um einen schmalen Spalt von Mikrometern. Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch.149vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 99vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 99

115

c. Die Kläger können sich nicht auf die von ihnen geltend gemachten Gefahren für das Leben und die Gesundheit infolge des Austretens von Methan und Radon berufen. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 2) ist ohnehin auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft beschränkt. Die Belange des Klägers zu 3) betreffen die Abwasserentsorgung. Aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist eine Verletzung subjektiver Rechte durch die behaupteten Gesundheitsgefahren für die in ihrem Gemeindegebiet wohnenden Menschen infolge durch den geplanten Grubenwasseranstieg befürchteter Ausgasungen auszuschließen. Sie kann sich in dem Zusammenhang nicht auf den § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplans nach § 52 zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Zwar ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend.150vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 – 7 C 25/90 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 – 7 C 25/90 –, juris Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin zu 1) sich aber weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.151vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, und vom 28.11.2017 – 7 A 3/17 –, jeweils juris und m. w. N.vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, und vom 28.11.2017 – 7 A 3/17 –, jeweils juris und m. w. N. An letzterem fehlt es hier. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient nur dem Schutz der vom Abbau betroffenen Menschen vor Gefahren für deren Leben und Gesundheit. Die Klägerin zu 1) ist insoweit nicht befugt, die entsprechenden Belange der auf ihrem Gebiet lebenden Bürger geltend zu machen. Die Drittschutzwirkung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG bezieht sich nur auf natürliche Personen, nicht auf Kommunen. Auch hinsichtlich ihrer Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiter ihrer Betriebe fehlt es an einer Berechtigung der Klägerin zu 1), deren Rechte als eigenes Recht geltend zu machen. Sie kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine diesen gegenüber im Hinblick auf die mit dem Zutagetreten von Grubengas und Radon verbundenen gesundheitlichen Risiken bestehende Fürsorgepflicht berufen.

116

Unabhängig davon sind die von den Klägern behaupteten Gesundheitsgefahren nicht hinreichend dargetan. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist wenig substantiiert. So verweisen sie auf „mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon“ und den Gutachter G., der die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. G. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. G. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. G. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen von Prof. G. geforderten Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung eines solches Plans werde vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Dieses Vorbringen der Kläger überzeugt nicht. Seit der Stilllegung der Bergwerke wird Grubengas zu Schächten und Stollen mit Entgasungsleitungen abgeführt und abgesaugt. Das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche ist in der „Begutachtung und sicherheitstechnische[n] Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersucht worden. Als Fazit ist dort festgehalten, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden frei werdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden.152vgl. Bl. 78 des DMT-Gutachten aus 2016 (Anlage 5 zum Antrag, Bl. 1585 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. Bl. 78 des DMT-Gutachten aus 2016 (Anlage 5 zum Antrag, Bl. 1585 f. der Verwaltungsunterlagen) Der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen diesen Ausführungen und dem G.-Gutachten liegt nicht vor. Dort ist zwar ausgeführt, dass während des Ansteigens des Gruben- bzw. Grundwasserspiegels bis zum Erreichen des quasi stationären Ruhewasserspiegels im Hinblick auf die Ausgasung die Phase der stärksten bzw. an manchen Stellen kritischsten Belastung oder gar Gefährdung durch explosive Methan-Luft-Gemische bestehen und es zweitweise flächig-diffuse Erhöhungen der Ausgasungen geben wird.153vgl.G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen)vgl.G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen) Dies bezieht sich darauf, dass die generelle Möglichkeit von zunehmenden Gasaustritten während der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs – relativ gesehen – am höchsten ist. Der Gutachter G. geht aber keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern hält (lediglich) eine Überwachung im Rahmen des Monitorings für unabdingbar. In dem G.-Gutachten ist weiter ausgeführt, angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte nicht die Phase nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs, sondern die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotential mit sich bringe, sollte ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. Da während des Wasseranstiegs in den Gruben und im Gebirge auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte „nicht gänzlich auszuschließen“ seien, sollten solche Möglichkeiten durch eine für diese „Restrisikofälle“ bekannte Vorgehensweise in den Plänen mit berücksichtigt werden.154vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen) Ein solcher „schubladenfertige[r] Maßnahmen- und Alarmplan“ musste bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den Planfeststellungsbeschluss aber noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestattet noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Erst durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans wird das Vorhaben freigegeben. Nach dem diesbezüglichen Bescheid vom 17.8.2021 ist die Erstellung des von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren zugesagten Maßnahmen- und Alarmplans Voraussetzung für den Grubenwasseranstieg. Die Abschlussbetriebsplanzulassung enthält die Nebenbestimmung Nr. 10. Darin werden die Maßnahmen des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoring-Konzepts von Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen verbindlich festgeschrieben. Ausgehend von den bisherigen bergbehördlichen Festlegungen sind die Überwachungsintervalle aller bekannten Naturgasaustrittsstellen auf Grundlage der prognostizierten Entwicklung festzulegen und entsprechend der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Zudem sind die im DMT-Gutachten vom 8.4.2016 aufgeführten Schächte in das Ausgasungsmonitoring einzubeziehen. Nach der Feststellung von Gasaustritten an der Tagesoberfläche ist für die Einleitung eventuell notwendiger Schutzmaßnahmen das DVGW-Regelwerk G 465-3, das Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen sowie zum Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und zu Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr macht, verbindlich heranzuziehen. Des Weiteren hat die Beigeladene sicherzustellen, dass die bestehenden Grubengasgewinnungsanlagen der Steag New Energies weiter betrieben und bei Bedarf optimiert werden. Abschließend ist in der Nebenbestimmung Nr. 10 geregelt, dass bezüglich der Methan- und Radonaustritte unabhängig von dem Monitoring-Konzept der Beigeladenen vor Beginn des Grubenwasseranstiegs ein detaillierter Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen und dem Bergamt Saarbrücken vorzulegen ist. Damit sind in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zahlreiche und umfangreiche Maßnahmen vorgeschrieben, um potentielle Ausgasungsrisiken zu minimieren. Eine intensive Überwachung ist sowohl nach dem DMT-Gutachten als auch nach den Ausführungen des Gutachters G. das geeignete Mittel, um etwaigen Gefährdungen durch Grubengas (Methan) entgegenzuwirken.

117

Dasselbe gilt hinsichtlich des Austritts von Radon. Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas. Die Freisetzung von Radon aus dem Erdreich ist ein natürlicher Prozess, der abhängig vom Boden, vom Gestein und den geologischen Besonderheiten variieren kann. Die Radonkarte des Bundesamts für Strahlenschutz gibt eine Übersicht zu den durchschnittlich zu erwartenden Bodenluftkonzentrationen. Im größten Teil der Fläche des Saarlands liegt die Radonkonzentration im Boden im unteren bis mittleren Bereich der Messwerte in der Bundesrepublik Deutschland.155vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160 Die 2020/2021 im Saarland durchgeführte Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz hat ergeben dass keine Gemeinde im Saarland aktuell als Radonvorsorgegebiet auszuweisen sei. Sechs Gemeinden des Saarlands wurden aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft, in denen weitere Messungen durchgeführt wurden. Das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) gehört nicht dazu.156https://www.saarland.de/mukmav/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/2022/strahlenschutz/q3/2022-07-22_089_Radonhttps://www.saarland.de/mukmav/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/2022/strahlenschutz/q3/2022-07-22_089_Radon Radon kann mit Naturgas freigesetzt werden. Insbesondere kann beispielsweise Methan als Trägermedium für Radon dienen. Radon ist die Ursache für etwa 9 % aller Todesfälle an Lungenkrebs. Seine schädliche Wirkung entfaltet es aber so gut wie nicht im Freien, sondern in Gebäuden in deren Keller bzw. unteren Wohnebenen. Der Transport von Radon wird durch Spalten und Risse ermöglicht. Der Übertritt aus dem Erdreich in die Häuser kann bei einer Verletzung der Kellerisolierung z. B. durch Bergschäden beschleunigt werden. Erhöhungen von Radonkonzentrationen in der Raumluft kann im Einzelfall durch Sanierungsmaßnahmen wie zum Beispiel den Einbau von Lüftungsanlagen oder Abdichtungsmaßnahmen begegnet werden. Außerhalb von Gebäuden ist Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzu kommt die kurze Zerfallszeit von Radon innerhalb von ca. 3,8 Tagen, nach welcher es seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt hat. Bei langen Fließzeiten und großer Entfernung zerfällt Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage hat. Auch das im Wasser gelöste Radon zerfällt bei langen Fließzeiten bzw. großen Transportwegen auf dem Weg zur übertägigen Auslaufstelle bereits weitgehend.157vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen) Im G.-Gutachten ist weiter ausgeführt, dass stärkere Erschütterungen eine Mobilisierung und schlussendlich auch erhöhte Konzentrationen von Radon und stärkere Austritte an der Geländeoberfläche und in Gebäuden verursachen können. Deshalb sei eine erhöhte Überwachung übertage nach stärkeren Erschütterungen im Verlauf des Grubenwasseranstiegs angebracht.158vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen) Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang unwidersprochen darauf hingewiesen, dass ihr Monitoring-Konzept auf S. 41 für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vorsieht. Zudem habe sie zugesichert, einen von Prof. G. angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Letzteres ist der Beigeladenen – wie bereits erwähnt – mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Im G.-Gutachten ist ferner ausgeführt, dass die Örtlichkeiten mit erhöhtem Radonrisiko schon jetzt weitgehend bekannt sind, aber nicht auszuschließen ist, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen können. Die Austritte und Konzentrationen würden im Zuge des Grubenwasseranstiegs temporär ansteigen, dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurückgehen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch nach dem Grubenwasseranstieg noch Lokalitäten mit erhöhten Radonaustritten, wenn auch in geringerer Anzahl, bestehen bleiben und vereinzelt auch nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen können, die dann Anlass für Minderungsmaßnahmen geben.159vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen) Im Anschluss wird – auch für Radon – auf die aus der Sicht des Gutachters G.s bestehende Notwendigkeit eines detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplans sowie eines schubladenfertigen Maßnahmen- und Alarmplans hingewiesen. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Empfehlungen v. a. durch die verbindlichen Vorgaben in dem Abschlussbetriebsplan gilt das oben zum Grubengas Gesagte entsprechend. Die von den Klägern angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbaugebieten sind dagegen für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

118

d. Die Kläger können ferner nicht geltend machen, dass der streitgegenständliche Grubenwassersanstieg gegen den im Jahr 2007 zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG Stiftung geschlossenen Erblastenvertrag verstoße. Dieser Vertrag betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen den genannten Vertragsparteien und begründet keine Rechte Dritter. Etwaige Verstöße gegen den Erblastenvertrag können daher von den Klägern nicht gerügt werden.

119

e. Soweit die Kläger ausführen, nach der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen, statt in der Zulassungsentscheidung vom 17.8.2021 nur die erste Phase des Konzepts zu regeln, betrifft dies ebenfalls keine subjektiven Rechte der Kläger. Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gegen den Rahmenbetriebsplan ist, sondern in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen ist, wobei zunächst über die gegen den Abschlussbetriebsplan eingelegten Widersprüche zu entscheiden ist, liegt eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) nicht vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vorbringen, dass sie nicht wisse, „mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen muss“, und sie müsse, um sinnvoll planen zu können, „wissen, ob die Phase 2 kommt“. Ist eine Gemeinde nach ganz herrschender Meinung rechtlich nicht gehindert, selbst solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau noch umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann, so gilt dies entsprechend für die Phase der Beendigung des Bergbaus einschließlich damit möglicherweise verbundener Auswirkungen. Demzufolge kann hier nicht davon gesprochen werden, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen werden. Darüber, ob die Zulässigkeit von Teilabschlussplänen allgemein anzuerkennen ist und ob ausgehend davon die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung hier vorliegen, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden.

120

f. Ebenso wenig kann sich die Klägerin zu 1) auf Aspekte der Energieversorgung berufen. Auch insoweit steht ihr – wie hinsichtlich der durch § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG geschützten Belange ihrer Gemeindegebietsbewohner und ihrer kommunalen Mitarbeiter in Bezug auf deren Leben und Gesundheit – keine Sachwalterbefugnis zu. Die Energieversorgung gehört zwar zur Daseinsvorsorge. Sie wird aber auch im Bereich der Klägerin zu 1) von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. Vermeintliche Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte kann sie nicht geltend machen. Auch der von der Klägerin zu 1) angesprochene Lagerstättenschutz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG dient öffentlichen Interessen und entfaltet keine Drittschutzwirkung ihr gegenüber, sondern nur zugunsten anderer an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigter.160vgl. Frenz, in: Frenz, BBergG 2019, § 55 Rn. 113vgl. Frenz, in: Frenz, BBergG 2019, § 55 Rn. 113

121

g. Auch aus dem Umstand, dass das Europäische Institut für Energieforschung (EIFER) im Bereich Falscheid Forschungsbohrungen durchzuführen beabsichtigt, resultiert keine Rechtsverletzung der Kläger im vorliegenden Verfahren. Aus diesem Forschungsvorhaben lässt sich nicht ableiten, dass wesentliche Erkenntnisse betreffend die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) im streitbezogenen Verfahren der Planfeststellung unberücksichtigt geblieben sein könnten. Der Gutachter Dr. L.hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die relevanten Störungslinien im Stadtgebiet der Klägerin zu 1), wie etwa der Falscheider Sprung und der Hilgensbergsprung, bei der Bewertung der zu erwartenden Bodenbewegungen in Folge des Grubenwasseranstiegs Berücksichtigung gefunden haben.

122

Da im Ergebnis eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 nicht festgestellt werden kann, war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, besteht kein Anspruch.

III.

123

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO.

124

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

125

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

126

Beschluss

127

Der Streitwert für das Klageverfahren wird abweichend von der vorläufigen Festsetzung im Verfahren 2 C 224/21 durch Beschluss vom 24.9.2021 nach Maßgabe der Nr. 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 90.000.- € (60.000 € + 30.000 €) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

128

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)
2)
vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris
3)
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259
4)
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73
5)
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259
6)
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)
7)
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259
8)
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris
9)
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon)
10)
vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris
11)
vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 36 Tabelle 10 sowie S. 48 Tabelle 15 (S. 3261 und 3273 der Verwaltungunterlagen)
12)
vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen)
13)
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris
14)
vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris
15)
vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris
16)
vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021
17)
vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7872-7873
18)
vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7873
19)
vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 74 Rn. 162
20)
vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 74 Rn. 114
21)
vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt
22)
vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991
23)
vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde
24)
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573
25)
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173
26)
vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 90 f.
27)
vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 92
28)
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508
29)
vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021
30)
vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa)
31)
vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21
32)
vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60
33)
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685
34)
vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36
35)
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte
36)
vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130
37)
vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37
38)
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015)
39)
vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133
40)
vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109
41)
vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157
42)
vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f.
43)
vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66
44)
vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68
45)
vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.
46)
Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet.
47)
Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.
48)
Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.
49)
Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.
50)
vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020
51)
vgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13 sowie den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeld
52)
vgl. IHS 2016, S. 86, 99
53)
vgl. IHS 2016, S. 98
54)
vgl. IHS 2016, S. 95
55)
vgl. hierzu die Anlage 4 zu IHS 2016 „Übersicht Abbaubereiche“(Bl. 1319 der Verwaltungsunterlagen)
56)
vgl. IHS 2016, S. 96
57)
vgl. IHS 2016, S. 100 f.
58)
vgl. IHS 2016, S. 107
59)
vgl. IHS 2016, S. 109 f.
60)
im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24
61)
vgl. hierzu die Anlage 7 zu IHS 2016 „Tektonische Störungszonen und abbaubedingte Unstetigkeiten“ (Bl. 1322 der Verwaltungsunterlagen)
62)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 151
63)
vgl. die „Fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. rer. nat. J. G. vom 31.7.2017 (im Folgenden: G. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen
64)
im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24
65)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15.7.2015 - 7 B 23.14 – juris)
66)
vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf
67)
vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff.
68)
vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40
69)
vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17
70)
vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist
71)
vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1
72)
vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3
73)
vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4
74)
vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, S. 6
75)
vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. Michael J., „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 (im Folgenden: J. 2017)
76)
vgl. dazu im Einzelnen J. 2017, S. 11 (Bl. 3236 der Verwaltungsunterlagen)
77)
vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen)
78)
vgl. J. 2017, S. 10 (Bl. 3235 der Verwaltungsunterlagen)
79)
vgl. dazu Tabelle 1, J. 2017, S. 12 (Bl. 3237 der Verwaltungsunterlagen)
80)
vgl. J. 2017, S. 15 (Bl. 3240 der Verwaltungsunterlagen)
81)
vgl. J. 2017, S. 27 (Bl. 3252 der Verwaltungsunterlagen)
82)
vgl. J. 2017, S. 25 und 27 (Bl. 3250 und 3252 der Verwaltungsunterlagen)
83)
vgl. J. 2017, S. 11 f. und 27 (Bl. 3236 f. und 3252 der Verwaltungsunterlagen)
84)
vgl. J. 2017, S. 28 (Bl. 3253 der Verwaltungsunterlagen)
85)
vgl. J. 2017, S. 29 (Bl. 3254 der Verwaltungsunterlagen)
86)
vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen)
87)
vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen) und dazu im Einzelnen Prof. Dr. Michael J. „Gutachten zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde“ vom 8.1.2016, S. 24 (Zusammenfassung), Bl. 1698 der Verwaltungsunterlagen
88)
vgl. J. 2017, S. 33 und 35 (Bl. 3250 und 3260 der Verwaltungsunterlagen)
89)
vgl. J. 2017, S. 33 (Bl. 3258 der Verwaltungsunterlagen)
90)
vgl. J. 2017, S. 36 (Bl. 3261 der Verwaltungsunterlagen)
91)
vgl. J. 2017, S. 13 (Bl. 3238 der Verwaltungsunterlagen)
92)
vgl. J. 2017, S. 39 (Bl. 3264 der Verwaltungsunterlagen)
93)
vgl. J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)
94)
vgl. die Tabelle 15, J. 2017, S. 48 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)
95)
vgl. dazu Prof. Dr.-Ing. H., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (im Folgenden: H. 2017), insbesondere S. 21 f.
96)
vgl. H. 2017, S. 19 f. (Bl. 21.701 f. der Verwaltungsunterlagen)
97)
vgl. H. 2017, S. 21 f. (Bl. 21.703 f. der Verwaltungsunterlagen)
98)
vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 77
99)
im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24
100)
vgl. G. 2017, Kap. 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen
101)
vgl. G. 2017, Kap. 8, S. 44 (Bl. 21.529 der Verwaltungsunterlagen)
102)
vgl. dazu G. 2017, Kap. 11, S. 11 (Bl. 21.677 der Verwaltungsunterlagen)
103)
vgl. dazu G. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505
104)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris
105)
vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 – 2 B 181/07 –, juris, Rn. 44 f.
106)
vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16
107)
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris
108)
vgl. Urteil des Senats vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, juris
109)
vgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris
110)
siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 –, juris
111)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 5
112)
vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 – 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116, und vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, BVerwGE 133, 239
113)
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 – 9 A 23/19 –, juris
114)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rn. 6
115)
vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43/15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach § 68 WHG
116)
vgl. dazu Beckmann, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 51 UVPG Rn. 6
117)
Ordner 78, Bl. 25.763 der Verwaltungsunterlagen
118)
Ordner 78, Bl. 25.783 der Verwaltungsunterlagen
119)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177
120)
UVS, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen)
121)
UVS, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen)
122)
UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)
123)
vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 88
124)
vgl. Kap. 7, S. 25 f. (Bl. 21.451 f. der Verwaltungsunterlagen)
125)
vgl. G. 2017, Kap. 7, S. 36 (Bl. 21.462 der Verwaltungsunterlagen)
126)
vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema WRRL von August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen)
127)
vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 und 3335 der Verwaltungsunterlagen)
128)
vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros I. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen)
129)
vgl. Bl. 3336 der Verwaltungsunterlagen
130)
vgl. Ordner 78, Bl. 25.703 der Verwaltungsunterlagen
131)
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris
132)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 2
133)
vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25.793 der Verwaltungsunterlagen)
134)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 3
135)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rn. 45
136)
vgl. Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 59. Erg.lieferung, Stand: August 2024, § 47 WHG Rn. 24
137)
vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 5
138)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rn. 5
139)
vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rn. 22
140)
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rn. 1
141)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95
142)
vgl. Anlage 4 der Antragsunterlagen
143)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.
144)
Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26.072 der Verwaltungsunterlagen)
145)
Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26.069 der Verwaltungsunterlagen)
146)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95 f.
147)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 143
148)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177
149)
vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 99
150)
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 – 7 C 25/90 –, juris
151)
vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, und vom 28.11.2017 – 7 A 3/17 –, jeweils juris und m. w. N.
152)
vgl. Bl. 78 des DMT-Gutachten aus 2016 (Anlage 5 zum Antrag, Bl. 1585 f. der Verwaltungsunterlagen)
153)
vgl.G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen)
154)
vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)
155)
vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160
156)
https://www.saarland.de/mukmav/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/2022/strahlenschutz/q3/2022-07-22_089_Radon
157)
vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 46 (Bl. 21.577 der Verwaltungsunterlagen)
158)
vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)
159)
vgl. G. 2017, Kap. 9, S. 47 (Bl. 21.578 der Verwaltungsunterlagen)
160)
vgl. Frenz, in: Frenz, BBergG 2019, § 55 Rn. 113

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen