StrlSchV 2001 § 93 Dosisbegrenzung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapitel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben lässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in den Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden.

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