StrlSchV 2001 Anlage X (zu §§ 72 bis 79)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1828 - 1831;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung Verarbeitungszustand Bezeichnung Behandlung Code Code Code 1. Verarbeitungszustand Code Verarbeitungszustand R Rohabfall Z Zwischenprodukt K Konditionierter Abfall (Abfallgebinde) 2. Bezeichnung des Abfalls Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung A Feste Abfälle anorganisch B Feste Abfälle organisch C Flüssige Abfälle anorganisch AA Metalle BA Leicht brennbare Stoffe CA Chemieabwässer AAA Ferritische Metalle BAA Papier CAA Betriebsabwässer AAB Austenitische Metalle BAB Textilien CAB Prozessabwässer AAC Buntmetalle BAC Holz CAC Dekontaminationsabwässer AAD Schwermetalle BAD Putzwolle CAD Laborabwässer AAE Leichtmetalle BAE Zellstoff CAE Verdampferkonzentrat AAF Stahl verzinkt BAF Folie CAF Schweres Wasser (D(tief)2O) AAG kontaminierte Anlagenteile BAG Polyethylen CAG Säure AAH Hülsen und Strukturteile     CAH Lauge     BB Schwer brennbare Stoffe     AB Nichtmetalle BBA Kunststoffe (ohne PVC) CB Schlämme/Suspensionen ABA Bauschutt BBB PVC CBA Abschlämmungen ABB Kies, Sand BBC Gummi CBB Ionenaustauscher-/-harz-Suspension ABC Erdreich BBD Aktivkohle CBC Fällschlämme ABD Glas BBE Ionenaustauscherharze CBD Sumpfschlämme ABE Keramik BBF Lacke, Farben CBE Dekanterrückstand ABF Isolationsmaterial BBG Chemikalien CBF Feedklärschlämme ABG Kabel BBH Kehricht     ABH Glaswolle     CC Biologische Abwässer ABI Graphit BC Filter CCA Medizinische Abwässer ABJ Asbest, Asbestzement BCA Laborfilter CCB Pharma-Abwässer ABK Chemikalien BCB Luftfilterelemente CCC Fäkal-Abwässer     BCC Boxenfilter     AC Filter     CD Spaltproduktkonzentrate ACA Laborfilter BD Biologische Abfälle     ACB Luftfilterelemente BDA Kadaver     ACC Boxenfilter BDB Medizinische Abfälle     ACD Filterkerzen               BZ Unsortierter Abfall     AD Filterhilfsmittel           ADA Ionenaustauscher           ADB Kieselgur           ADC Silikagel           ADD Molekularsieb           Code Bezeichnung Code Bezeichnung     AE Sonstige D Flüssige Abfälle organisch     AEA Asche DA Öle     AEB Schlacke DAA Schmieröle     AEC Filterstaub, Flugasche DAB Hydrauliköle     AED Salze DAC Transformatoröle     AF Kernbrennstoffe           AFA Kernbrennstoffe unbestrahlt DB Lösungsmittel     AFB Kernbrennstoffe bestrahlt DBA Alkane     AFC Wiederaufgearbeitetes Uran DBB TBP     AFD Wiederaufgearbeitetes Plutonium DBC Szintillationslösung     AZ Unsortierter Abfall DBD Markierte Flüssigkeiten         DBE Kerosin         DBF Alkohole         DBG Aromatische Kohlenwasserstoffe         DBH Halogenierte Kohlenwasserstoffe                       DC Emulsionen                       E Gasförmige Abfälle                       F Mischabfälle (A-D)         FA Ionenaustauscher/Filterhilfsmittel, Salze         FB Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze, feste Abfälle                       G Strahlungsquellen         GA Neutronenquellen         GB Gammaquellen         GC Prüfstrahler         GD Diverse Quellen     3. Behandlung des Abfalls Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung. Code Behandlung 000 unbehandelt 001 Sortieren 002 Dekontaminieren 003 Zerkleinern 004 Vorpressen 005 Verbrennen 006 Pyrolysieren 007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren 008 Dekantieren 009 Filtrieren 010 Schmelzen 011 formstabil Kompaktieren 012 Zementieren 013 Bituminieren 014 Verglasen 015 Trocknen 016 Kompaktieren und Zementieren 017 Kompaktieren und Trocknen 018 Verbrennen und Kompaktieren 019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren 020 Entwässern 021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung 022 Sonstiges

Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1.
Kennung Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF
Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden). Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.
Beispiel 1:
E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)
1)
E Steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3)
1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4)
R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5)
000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.
2.
Kennzeichnung von Abfallgebinden Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6): die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig).
Beispiel 2:
KKW 1)/0000001 2)
1)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2)
0000001 steht für die laufende Nummer.
3.
Kennzeichnung von Behältern Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.
4.
Angaben Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

Nummer Angabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des Abfalls nach Anlage X Teil A     R Z K 1 Kennung x x x 2 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) x     3 Benennung nach Anlage X Teil A x x x 4 Datum des Anfalls x x x 5 Abfallmasse in kg x x x 6 Gebindemasse in kg   x x 7 Gebindevolumen in cbm   x x 8 Behältertyp x x x 9 Behälterkennzeichnung x x x 10 Ortsdosisleistung
in
mSv/h
Oberfläche x x x
11 1 m Abstand x x x 12 Datum der Messung der Ortsdosisleistung x x x 13 Gesamtaktivität Beta/Gamma-
Strahler in Bq
x x x
14 Alpha-
Strahler in Bq
x x x
15 Kernbrennstoff in g x x x 16.1 Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in Bq 7) Nr. 1 x x x 16.2 Nr. 2 x x x 16.n Nr. n x x x 17 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe x x x 18 Art der Aktivitätsbestimmung 8) x x x 19 Rückstellprobe Nr. x x x 20 Datum der Ausbuchung x x x 21 Referenz der Ausbuchung x x x 22 Abfallprodukt 9)     x 23.1 Stoffliche Zusammensetzung 10)
in kg
Nr. 1     x
23.2 Nr. 2     x 23.n Nr. n     x 24.1 Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts 9, 11) Nr. 1   x x 24.2 Nr. 2   x x 24.n Nr. n   x x 25 Klassifizierung des Behälters 9)     x 26 Dichtheit der Verpackung 9)     x 27 Ausgeführtes Behandlungsverfahren   x x 28 Datum der Ausführung   x x 29 Ort der Ausführung   x x 30 Ausführender   x x 31 Produktkontrolle
für die
Endlagerung
Datum der Kontrolle     (x)
32 Referenz     (x) 33 Zwischenlagerort   x x x 34 Datum der Einlagerung   x x x
(x)
Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.
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6)
Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7)
Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8)
Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1 - 16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9)
Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10)
Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11)
Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.

Teil C:
Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3.
Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5.
Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6.
Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
7.
Annahmezusage des Empfängers,
8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

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