StromNEV § 16 Gleichzeitigkeitsgrad

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene.

(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt.

Referenzen

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 42/17
9. Oktober 2018
EnVR 42/17 9. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 35/16
18. Juli 2017
EnVR 35/16 18. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 36/15
24. Januar 2017
EnVR 36/15 24. Januar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 116/15 (V)
31. August 2016
VI-3 Kart 116/15 (V) 31. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 32/13
6. Oktober 2015
EnVR 32/13 6. Oktober 2015