StromNEV § 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

1.
die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
2.
die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,
3.
die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
4.
den Bericht nach § 28 vorzulegen und
5.
in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
16 Kart 3/13 2. Oktober 2014