(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
- 1.
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die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen, - 2.
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die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen, - 3.
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die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, - 4.
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den Bericht nach § 28 vorzulegen und - 5.
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in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.