StromNEV § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Abnahmestelle die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
2.
Absatzstruktur die Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
3.
Benutzungsdauer der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
4.
Bezugszeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
5.
Einspeisezeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
6.
Entnahmestelle der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
7.
Jahreshöchstlast der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
8.
Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
9.
Lastgangzeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
10.
Netzebene die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
11.
Netzknoten der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
a)
einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
b)
einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
12.
Umspannebene die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
13.
zeitgleiche Jahreshöchstlast die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 42/17
9. Oktober 2018
EnVR 42/17 9. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 1/17
27. Februar 2018
EnVR 1/17 27. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 40/16
20. Juni 2017
EnVR 40/16 20. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 38/15
13. Dezember 2016
EnVR 38/15 13. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 116/15 (V)
31. August 2016
VI-3 Kart 116/15 (V) 31. August 2016