Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
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StromNZV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 894/18
12. August 2020
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3 Kart 894/18 | 12. August 2020 |